Urteil
15 U 64/07
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das postmortale Persönlichkeitsrecht kann durch ein Theaterstück verletzt werden, wenn das Lebensbild des Verstorbenen durch nicht als solche erkennbare, frei erfundene Zusätze schwerwiegend verfälscht wird.
• Eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist unzulässig, soweit sie lediglich ein negatives Element eines etwaigen Unterlassungsanspruchs klären will und kein klärungsbedürftiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht.
• Bei der Abwägung zwischen Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und postmortalem Achtungsanspruch (Art. 1 Abs. 1 GG) ist maßgeblich, ob die dargestellte Figur gegenüber dem realen Vorbild so verselbständigt ist, dass das Individuelle objektiviert oder ob ein erkennbares Porträt mit verfälschenden Zusätzen vorliegt.
Entscheidungsgründe
Postmortales Persönlichkeitsrecht vs. Kunstfreiheit bei Theaterstück: Verfälschung und Intimsphärenverletzung • Das postmortale Persönlichkeitsrecht kann durch ein Theaterstück verletzt werden, wenn das Lebensbild des Verstorbenen durch nicht als solche erkennbare, frei erfundene Zusätze schwerwiegend verfälscht wird. • Eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist unzulässig, soweit sie lediglich ein negatives Element eines etwaigen Unterlassungsanspruchs klären will und kein klärungsbedürftiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht. • Bei der Abwägung zwischen Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und postmortalem Achtungsanspruch (Art. 1 Abs. 1 GG) ist maßgeblich, ob die dargestellte Figur gegenüber dem realen Vorbild so verselbständigt ist, dass das Individuelle objektiviert oder ob ein erkennbares Porträt mit verfälschenden Zusätzen vorliegt. Die Klägerin ist Verlag des Dramatikers M. I., der 2005 das Jugendtheaterstück "D" schrieb. Die Beklagte ist Mutter der 2004 getöteten G. S.; deren Tat erregte bundesweites Aufsehen. Die Klägerin verlangt gerichtlich die Feststellung, dass Inszenierung, Aufführung und Veröffentlichung des Stückes Persönlichkeitsrechte der Beklagten und ihrer verstorbenen Tochter nicht verletzen, um ihre Nutzungsrechte rechtssicher zu verwerten. Die Beklagte hält die Hauptfigur "E" für erkennbar als Abbild ihrer Tochter und sieht deren Lebensbild durch Darstellungen und Hinzudichtungen schwerwiegend entstellt; sie hatte bereits gegen Inszenierungen einzelner Bühnen erfolgreich interveniert. Das Landgericht Köln hatte der Klägerin Recht gegeben; die Beklagte berief hiergegen. Der Verlag macht geltend, das Werk sei fiktional und durch Verfremdung von der Realität losgelöst; die Beklagte sieht dagegen konkrete Übereinstimmungen und zusätzliche erniedrigende Erfindungen. • Zulässigkeit: Bereits fraglich ist das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO, weil die Klage auf die Feststellung eines negativen Elements eines möglichen Unterlassungsanspruchs zielt und kein gegenwärtiges klärungsbedürftiges Rechtsverhältnis zwischen Klägerin (als Verwerterin) und Beklagter über Aufführungen besteht. • Sachliche Prüfung: Unabhängig von der Zulässigkeit erweist sich die Klage als unbegründet, weil das Gericht materiell zu dem Ergebnis kommt, dass das Werk das postmortale Persönlichkeitsrecht der Tochter verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB). • Schutzbereich: Das postmortale Persönlichkeitsrecht schützt weiterhin den Achtungsanspruch und das Lebensbild des Verstorbenen; bei Konflikt mit der Kunstfreiheit ist eine Abwägung erforderlich (Art. 1 Abs. 1 GG vs. Art. 5 Abs. 3 GG). • Abwägungskriterien: Entscheidend ist, ob die Figur so verfremdet ist, dass sie als allgemeine Typisierung erscheint, oder ob ein erkennbares Porträt vorliegt; überschreitet die Darstellung das Lebensbild durch frei erfundene, nicht als Überzeichnung erkennbare Zutaten, ist der Schutzbereich verletzt. • Feststellungen zum Werk: Zeitliche, örtliche und inhaltliche Parallelen, Detailübereinstimmungen und konkrete, frei erfundene Entstellungen (z. B. behauptetes sexuelles Verhalten, Diebstahl, Darstellung als 'Hure') führen dazu, dass die Figur "E" von Zuschauern mit dem realen Vorbild in Verbindung gebracht wird und das Lebensbild schwerwiegend entstellt wird. • Intimsphärenverletzung: Die Ausbreitung intimer Lebenssachverhalte der Verstorbenen erfordert erhebliche Verfremdung; hier ist eine solche nicht ausreichend gegeben, auch wenn das Sexualverhalten Anlass der Tat war. • Zeitraum und Erinnerungswirkung: Da das Tatgeschehen noch in der Erinnerung (ca. drei Jahre) wirksam ist, kann die Beklagte die Inszenierung, Aufführung und Veröffentlichung des Stückes nicht dulden. • Rechtsfolgen: Die Klage der Klägerin ist daher abzuweisen; die Beklagte obsiegt mit ihrer Berufung. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg und die Klage der Klägerin wurde abgewiesen. Das Oberlandesgericht Köln stellte fest, dass das Theaterstück "D" das postmortale Persönlichkeitsrecht der verstorbenen Tochter der Beklagten verletzt, weil die Figur "E" in der Wahrnehmung von Bekannten und an Presseinformierten erkennbar ist und das Lebensbild durch nicht als solche erkennbare, frei erfundene Zuschreibungen und die preisgebende Darstellung intimer Details schwerwiegend entstellt wird. Die Feststellungsklage der Klägerin ist zudem mangels tauglichen Feststellungsinteresses problematisch, weil sie lediglich ein negatives Element eines Unterlassungsanspruchs klären will und die Klägerin nicht selbst Aufführende ist. Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin; die Revision wurde zugelassen.