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Beschluss

13 W 83/07

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Besteht nur ein Anspruch auf die nicht anrechenbare Vorbemerkungs-3-Abs-4-Geschäftsgebühr, steht der obsiegenden Partei dennoch die volle Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren zu. • Die Anrechnung einer bereits verdienten oder titulierten Geschäftsgebühr beschränkt die erstattungsfähige Verfahrensgebühr nur, wenn diese Geschäftsgebühr im Hauptsacheurteil tituliert oder unstreitig bezahlt worden ist. • Die Regelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG bezweckt den Schutz des Mandanten und betrifft primär das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant; sie darf nicht ohne Weiteres die Erstattungsforderung der obsiegenden Partei im Außenverhältnis begrenzen.
Entscheidungsgründe
Volle Verfahrensgebühr trotz nur tituliertem nicht anrechenbarem Geschäftsgebührenanteil • Besteht nur ein Anspruch auf die nicht anrechenbare Vorbemerkungs-3-Abs-4-Geschäftsgebühr, steht der obsiegenden Partei dennoch die volle Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren zu. • Die Anrechnung einer bereits verdienten oder titulierten Geschäftsgebühr beschränkt die erstattungsfähige Verfahrensgebühr nur, wenn diese Geschäftsgebühr im Hauptsacheurteil tituliert oder unstreitig bezahlt worden ist. • Die Regelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG bezweckt den Schutz des Mandanten und betrifft primär das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant; sie darf nicht ohne Weiteres die Erstattungsforderung der obsiegenden Partei im Außenverhältnis begrenzen. Die Klägerin hatte im Hauptsacheverfahren nur die nicht anrechenbare Vorbemerkungs-3-Abs-4-Geschäftsgebühr geltend gemacht und in einem Urteil des Landgerichts Offenburg Zahlung zugesprochen bekommen. Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragte ihr Prozessbevollmächtigter die Festsetzung der vollen 1,3 Verfahrensgebühr. Die Rechtspflegerin setzte hingegen nur eine 0,65 Verfahrensgebühr fest mit der Begründung, die bereits angefallene Geschäftsgebühr reduziere die im gerichtlichen Verfahren entstehende Verfahrensgebühr. Die Klägerin erhob sofortige Beschwerde und machte geltend, die volle Verfahrensgebühr stehe ihr zu, soweit die Geschäftsgebühr nicht voll tituliert oder unstreitig bezahlt sei. Das Landgericht ließ die Beschwerde nicht gelten; die Klägerin brachte die Sache sodann dem Oberlandesgericht vor. • Der Senat folgt der Auffassung, dass die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG primär das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant regelt und zum Schutz des Mandanten dient; sie bezweckt nicht, die Erstattungsforderung der obsiegenden Partei im Außenverhältnis generell zu mindern. • Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nur eine im Hauptsacheurteil titulierte oder unstreitig bezahlte Geschäftsgebühr bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen. Fehlt ein solcher Titel oder ein unstreitiger Ausgleich, steht der obsiegenden Partei die Verfahrensgebühr in voller Höhe zu. • Der für das Kostenfestsetzungsverfahren zuständige Rechtspfleger kann regelmäßig nicht feststellen, in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr entstanden ist; daher darf die Festsetzung der Verfahrensgebühr nicht allein aufgrund der bloßen Existenz einer Geschäftsgebühr gekürzt werden. • Vorliegend war nur der nicht anrechenbare Teil der Geschäftsgebühr geltend und zugesprochen worden; damit besteht kein Anlass, die Verfahrensgebühr zu reduzieren. Soweit entgegenstehende Entscheidungen vertreten werden, folgt der Senat der überzeugenden Begründung des Kammergerichts, die in vergleichbaren Fällen die volle Verfahrensgebühr zuerkannt hat. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 ZPO; die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, weshalb die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde. Die sofortige Beschwerde der Klägerin war begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts wurde dahin abgeändert, dass die Verfahrensgebühr in voller Höhe festzusetzen ist; konkret musste die Beklagte an die Klägerin 2.770,40 EUR nebst Zinsen seit 03.07.2007 erstatten; die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Begründend hat das Oberlandesgericht dargelegt, dass eine bereits angefallene Geschäftsgebühr nur dann auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, wenn sie im Hauptsacheurteil tituliert oder unstreitig bezahlt worden ist; ansonsten steht der obsiegenden Partei die volle Verfahrensgebühr zu. Die Entscheidung klärt das Verhältnis zwischen der Anrechnungsregel der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG und der Kostenerstattungspflicht der unterlegenen Partei und lässt die Rechtsbeschwerde zu wegen grundsätzlicher Bedeutung.