Beschluss
14 W 31/07
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei grenzüberschreitenden Verkehrsunfällen ist die internationale Zuständigkeit gegenüber der Schweiz nach dem Lugano-Übereinkommen zu beurteilen.
• Nach überwiegender Auffassung und der Auslegung des LugÜ kann der Geschädigte den Haftpflichtversicherer nicht durch Direktklage an seinem Wohnsitz in Deutschland verklagen.
• Neuere Entwicklungen im Europarecht und Fragen zur Auslegung der EuGVVO begründen keine Änderung der Auslegung des LugÜ; eine Diskrepanz zwischen Brüssel- und Lugano-Regeln ist bis zu einer Revision des LugÜ hinzunehmen.
Entscheidungsgründe
Keine Direktklage des Geschädigten gegen ausländischen Haftpflichtversicherer am Wohnsitz nach LugÜ • Bei grenzüberschreitenden Verkehrsunfällen ist die internationale Zuständigkeit gegenüber der Schweiz nach dem Lugano-Übereinkommen zu beurteilen. • Nach überwiegender Auffassung und der Auslegung des LugÜ kann der Geschädigte den Haftpflichtversicherer nicht durch Direktklage an seinem Wohnsitz in Deutschland verklagen. • Neuere Entwicklungen im Europarecht und Fragen zur Auslegung der EuGVVO begründen keine Änderung der Auslegung des LugÜ; eine Diskrepanz zwischen Brüssel- und Lugano-Regeln ist bis zu einer Revision des LugÜ hinzunehmen. Der in Oberkirch wohnhafte Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen eine in der Schweiz ansässige Versicherung wegen materiellen und immateriellen Schadens aus einem Unfall auf einer französischen Autobahn. Bei dem Unfall fuhr ein bei der beklagten Versicherung haftpflichtversichertes Fahrzeug auf den Pkw des Antragstellers auf. Das Amtsgericht Oberkirch lehnte PKH ab, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, da die deutschen Gerichte international nicht zuständig seien. Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde ein, mit dem Ziel, den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und PKH zu gewähren. Das Oberlandesgericht ist für die Beschwerde berufen und prüfte die internationale Zuständigkeit nach dem Lugano-Übereinkommen. • Anwendbares Recht ist das Lugano-Übereinkommen zur internationalen Zuständigkeit gegenüber der Schweiz, dessen einschlägige Vorschriften mit denen des EuGVÜ übereinstimmen. • Nach herrschender Auffassung und Wortlaut des Übereinkommens ist die Regelung so auszulegen, dass in Art. 8/11 nur der Versicherungsnehmer und nicht der Geschädigte genannt wird; daraus folgt, dass der Geschädigte nicht durch Direktklage den Versicherer an seinem Wohnsitzgericht in Deutschland in Anspruch nehmen kann. • Die neuere Rechtsprechung und Entwicklungen im Rahmen der EuGVVO bzw. europarechtlicher Richtlinien beeinträchtigen die Auslegung des LugÜ nicht; Änderungen dieser Auslegung bedürfen einer Revision des LugÜ oder einer Klärung durch zuständige Instanzen. • Die Rechtsprechung des BGH zur EuGVVO und Vorlagefragen an den EuGH betreffen das Gemeinschaftsrecht, ändern aber nicht die anwendbare Auslegung des LugÜ im Verhältnis zur Schweiz. • Mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte fehlt der beabsichtigten Klage die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 S. 1 ZPO, weshalb die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu versagen ist. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberkirch vom 15.05.2007 wird zurückgewiesen. Die deutschen Gerichte sind nach dem Lugano-Übereinkommen nicht international zuständig für eine Direktklage des Geschädigten gegen die in der Schweiz ansässige Haftpflichtversicherung des Schädigers; daher fehlt der beabsichtigten Klage die hinreichende Aussicht auf Erfolg und PKH ist nicht zu gewähren. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Damit bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts, bis eine Änderung des LugÜ oder eine anderslautende höchstrichterliche bzw. europarechtliche Klärung erfolgt.