Urteil
5 U 267/06
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Haftung der Kommune nach Art.34 GG i.V.m. § 839 BGB für das Verhalten beauftragter Rettungssanitäter setzt einen sicheren ursächlichen Zusammenhang zwischen deren Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden voraus.
• Kausalitätszweifel bleiben zu Lasten des Klägers; bloße Möglichkeit einer Verschlimmerung durch einen zweiten Sturz oder Behandlungsverzögerung reicht nicht für Schadenersatz.
• § 830 Abs.1 Satz 2 BGB greift nur, wenn nicht feststellbar ist, wer von mehreren Verursachern den Schaden verursacht hat; die Haftung des Ersttäters kann insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung der nachfolgenden Beteiligten ausschließen.
• Beurteilungsmaßstab für ein grobes Behandlungsverschulden der Rettungssanitäter ist enger als bei ärztlichen Eingriffen; Transporthandlungen sind primär nach allgemeinen Sorgfaltsmaßstäben zu messen.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung der Kommune bei unaufklärbarer Kausalität zwischen Rettungstransport und Verschlimmerung • Die Haftung der Kommune nach Art.34 GG i.V.m. § 839 BGB für das Verhalten beauftragter Rettungssanitäter setzt einen sicheren ursächlichen Zusammenhang zwischen deren Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden voraus. • Kausalitätszweifel bleiben zu Lasten des Klägers; bloße Möglichkeit einer Verschlimmerung durch einen zweiten Sturz oder Behandlungsverzögerung reicht nicht für Schadenersatz. • § 830 Abs.1 Satz 2 BGB greift nur, wenn nicht feststellbar ist, wer von mehreren Verursachern den Schaden verursacht hat; die Haftung des Ersttäters kann insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung der nachfolgenden Beteiligten ausschließen. • Beurteilungsmaßstab für ein grobes Behandlungsverschulden der Rettungssanitäter ist enger als bei ärztlichen Eingriffen; Transporthandlungen sind primär nach allgemeinen Sorgfaltsmaßstäben zu messen. Der Kläger wurde nach einem schweren Faustschlag bewusstlos auf der Straße aufgefunden und von drei Rettungssanitätern auf eine Trage gelegt. Beim Hineinheben in den Rettungswagen kippte die Trage in etwa einem Meter Höhe, der Kläger stürzte erneut auf die Straße und erlitt weitere Kopfverletzungen; der Notarzt brachte ihn zunächst in ein nahegelegenes Krankenhaus, später in die Neurochirurgie. Der Kläger machte geltend, der Sturz von der Trage und die zunächst nicht unmittelbare Verlegung in die Neurochirurgie hätten die schweren Hirnverletzungen verursacht oder verschlimmert und begehrte Schmerzensgeld sowie Schadensersatz. Die Beklagte (Stadt) bestritt eine unmittelbare Kopfaufprallfolge beim Tragensturz und wies auf zulässige Beförderungs- und Versorgungsentscheidungen hin. Das Landgericht gab der Klage statt; das OLG prüfte in der Berufung Haftung und Kausalität erneut. • Rechtliche Anspruchsgrundlage ist Art.34 GG i.V.m. § 839 BGB, weil der Rettungsdienst hoheitlich organisiert und die eingesetzten Sanitäter im Auftrag der Feuerwehr tätig waren. • Die Sanitäter haben bei der Handhabung der Trage pflichtwidrig gehandelt; das Abrutschen eines Bewusstlosen von der Trage ist ein typischer Sorgfaltsverstoß und wurde durch Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten indiziert. • Es konnte jedoch nicht mit der für Haftung erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass der Sturz von der Trage die schweren Hirnschäden hervorgerufen oder wesentlich verschlechtert hat; beide gerichtlich bestellten Sachverständigen konnten die Verletzungszuordnung nicht sicher klären. • Anisokorie und weitere Befunde lassen eine zeitliche und ursächliche Zuweisung nicht eindeutig zu; medizinische Ungewissheiten und der bereits sehr schwere Zustand des Klägers bei Eintreffen der Sanitäter verhindern sichere Kausalität. • Rechtliche Beweiserleichterungen wegen groben Behandlungsfehlers kommen auf das Verhalten der Rettungssanitäter nicht zur Anwendung, weil Transporthandlungen nicht als typische medizinische Behandlung zu qualifizieren sind und ein grober Fehler nicht festgestellt werden konnte. • § 830 Abs.1 Satz 2 BGB ist nicht anwendbar; die Ersttäter (Angreifer) sind grundsätzlich für das Gesamtrisiko der Schädigung verantwortlich, und ein nicht außergewöhnlich grobes Fehlverhalten Dritter unterbricht die Zurechnung nicht. • Weil die erforderliche volle richterliche Überzeugung über die Ursächlichkeit der Handlung der Sanitäter oder des Notarztes fehlt, verbleiben Zweifel zugunsten der Beklagten. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; die Klage wurde abgewiesen, weil der Kläger den sicheren Nachweis eines ursächlichen Verhaltens der Rettungskräfte oder einer durch sie verursachten Verzögerung nicht erbringen konnte. Zwar lagen bei der Handhabung der Trage Pflichtverletzungen vor, doch konnten die Sachverständigen und die Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei klären, ob und in welchem Umfang der zweite Sturz oder die zunächst gewählte Verlegung die schweren Hirnschäden verursacht oder verschlimmert haben. Kausalitätszweifel gehen zu Lasten des Anspruchstellers; eine Anwendung von § 830 Abs.1 Satz 2 BGB oder eine Vermutung zugunsten des Klägers wegen eines groben Behandlungsfehlers kommt nicht in Betracht. Damit besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz gegen die Beklagte.