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Beschluss

7 W 54/07

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine gemeinnützige GmbH, die als Träger von Krankenhäusern und Pflegeheimen Leistungen erbringt und deren Alleingesellschafter ein Landkreis ist, ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 LJKG von der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses nach § 12 Abs. 1 S. 1 GKG befreit. • Zur Anwendbarkeit der Gebührenbefreiung kommt es darauf an, ob die streitige Angelegenheit die wirtschaftlichen Unternehmen des Gemeindeverbands betrifft; Einrichtungen der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege zählen nicht zu den wirtschaftlichen Unternehmen im Sinne von § 102 Abs. 4 Nr. 2 GemO. • Folge der Gebührenbefreiung ist, dass die Zustellung der Klage nicht von der Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen abhängig gemacht werden darf.
Entscheidungsgründe
Gebührenbefreiung für gemeinnützige GmbH eines Landkreises bei Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen • Eine gemeinnützige GmbH, die als Träger von Krankenhäusern und Pflegeheimen Leistungen erbringt und deren Alleingesellschafter ein Landkreis ist, ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 LJKG von der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses nach § 12 Abs. 1 S. 1 GKG befreit. • Zur Anwendbarkeit der Gebührenbefreiung kommt es darauf an, ob die streitige Angelegenheit die wirtschaftlichen Unternehmen des Gemeindeverbands betrifft; Einrichtungen der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege zählen nicht zu den wirtschaftlichen Unternehmen im Sinne von § 102 Abs. 4 Nr. 2 GemO. • Folge der Gebührenbefreiung ist, dass die Zustellung der Klage nicht von der Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen abhängig gemacht werden darf. Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH, die mehrere Krankenhäuser und Pflegeheime betreibt. Alleingesellschafterin der Klägerin ist der Landkreis R. Streitgegenstand war die Frage der Verpflichtung zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses nach § 12 Abs. 1 S. 1 GKG im Rahmen eines Zivilverfahrens. Das Landgericht hatte die Verpflichtung zur Kostenvorausleistung angeordnet. Die Klägerin berief sich auf Befreiung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Landesjustizkostengesetzes (LJKG). Es wurde geprüft, ob die von der Klägerin betriebenen Einrichtungen als wirtschaftliche Unternehmen des Landkreises zu qualifizieren sind. Die rechtliche Einordnung stützt sich auf die Landkreisordnung und die Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie auf einschlägige obergerichtliche Entscheidungen. • Die Beschwerde war nach § 67 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig und begründet. • Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 LJKG sind Gemeinden und Gemeindeverbände von der Zahlung von Gebühren durch die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen befreit, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft. • Landkreise sind als Gemeindeverbände i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 2 LJKG anzusehen; die Befreiung greift daher grundsätzlich ein. • Entscheidend ist, ob die streitige Angelegenheit die wirtschaftlichen Unternehmen des Landkreises betrifft. Nach § 102 Abs. 4 Nr. 2 GemO gehören Einrichtungen der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege, wozu Krankenhäuser und Pflegeheime zählen, nicht zu den wirtschaftlichen Unternehmen. • Daher führt die Tatsache, dass die Klägerin Krankenhäuser und Pflegeheime betreibt, nicht dazu, die Gebührenbefreiung des Landkreises zu versagen; die Angelegenheit betrifft nicht dessen wirtschaftliche Unternehmen. • Folglich durfte die Zustellung der Klage nicht von der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses nach § 12 Abs. 1 S. 1 GKG abhängig gemacht werden. • Eine gesonderte Kostenentscheidung war nicht erforderlich (§§ 67 Abs. 1 S. 2, 66 Abs. 8 GKG). Die Beschwerde der Klägerin war erfolgreich; der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 23.07.2007 wurde aufgehoben. Die Klägerin ist wegen der Zugehörigkeit zum Landkreis und der Betätigung im Bereich Krankenhäuser und Pflegeheime nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 LJKG von der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses befreit. Deshalb durfte die Zustellung der Klage nicht von der Leistung der Gebühr nach § 12 Abs. 1 S. 1 GKG abhängig gemacht werden. Eine weitergehende Kostenentscheidung wurde nicht getroffen. Das Verfahren ist damit dahingehend zu ändern, dass die Klägerin ohne Zahlung des Vorschusses zugestellt werden kann.