Urteil
11 U 23/07
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Verbrauchsgüterkauf wird gemäß § 476 BGB vermutet, dass ein innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang auftretender Sachmangel bereits zum Gefahrübergang bestanden hat.
• Eine angeborene Anlage zur Tumorbildung kann eine Beschaffenheitsabweichung i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB darstellen, da ein durchschnittlicher Käufer bei Kenntnis davon vom Kauf Abstand nehmen würde.
• Die Verkäuferin kann als Unternehmerin i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB eingeordnet werden, wenn sie im Marktauftritt wiederholt und planmäßig Tiere anbietet.
• Bei Vorliegen eines Mangels stehen dem Käufer Rücktritt und Erstattung des Kaufpreises sowie Ersatz von Schäden und Aufwendungen nach §§ 437, 346, 280, 284, 325 BGB zu.
Entscheidungsgründe
Verbrauchsgüterkauf Pferd: Vermutung der Mangelfreiheit nach § 476 BGB und Mängelansprüche • Bei einem Verbrauchsgüterkauf wird gemäß § 476 BGB vermutet, dass ein innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang auftretender Sachmangel bereits zum Gefahrübergang bestanden hat. • Eine angeborene Anlage zur Tumorbildung kann eine Beschaffenheitsabweichung i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB darstellen, da ein durchschnittlicher Käufer bei Kenntnis davon vom Kauf Abstand nehmen würde. • Die Verkäuferin kann als Unternehmerin i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB eingeordnet werden, wenn sie im Marktauftritt wiederholt und planmäßig Tiere anbietet. • Bei Vorliegen eines Mangels stehen dem Käufer Rücktritt und Erstattung des Kaufpreises sowie Ersatz von Schäden und Aufwendungen nach §§ 437, 346, 280, 284, 325 BGB zu. Die Klägerin kaufte am 09.01.2005 eine Stute (S) von der Beklagten. Nach dem Gefahrübergang zeigte die Stute im Juni 2005 Symptome einer Podotrochlose; außerdem wurde später in einem Gutachten eine Anlage zu einem Ovar-Tumor (Teratom) festgestellt. Die Klägerin rügte die Mängel und trat vom Kaufvertrag zurück; sie forderte Erstattung des Kaufpreises und Ersatz weiterer Schäden und Aufwendungen. Die Beklagte bestritt Mangelhaftigkeit bzw. die Unternehmerstellung und erhob Einwendungen. Das Landgericht wies die Klage teilweise ab; die Klägerin legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht änderte das Urteil zugunsten der Klägerin und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 4.692,17 € zzgl. Zinsen sowie zur Tragung der Kosten. • Anwendbare Normen: § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2 und 3, § 440, § 346 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 284, § 325 BGB; Verbrauchsgüterkaufsvorschriften §§ 474, 476 BGB; Unternehmerbegriff § 14 BGB; Verzugs- und Zinsregelungen §§ 286, 288, 291 BGB. • Sachmangel: Die Stute wies zum Gefahrübergang eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit auf. Die Anlage zu einem Teratom (undifferenzierte embryonale Stammzellen) stellt nach Ansicht des Gerichts bereits einen Mangel i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB dar, weil ein durchschnittlicher Käufer bei Kenntnis davon dem Kauf widerspräche oder Preisnachlass verlangen würde. • Beweislastumkehr nach § 476 BGB: Die innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetretene Podotrochlose begründet die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Die Vermutung ist hier nicht mit der Art des Mangels unvereinbar, da die Erkrankung durch tierärztliche Untersuchungen zu erkennen ist und keine spezifische Unvereinbarkeit vorliegt. • Unternehmerstellung der Beklagten: Die Beklagte trat nach ihrem Gesamtauftritt als Unternehmerin i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB auf, weil sie über Jahre hinweg Pferde planmäßig und wiederholt angeboten und veräußert hat; hierfür ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich. • Rechtsfolgen: Mangelfolgen berechtigen die Klägerin zum Rücktritt und zur Rückerstattung des Kaufpreises sowie zum Ersatz weiter entstandener Schäden und Aufwendungen nach den genannten Vorschriften. Die Beklagte hat die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvorliegen des Mangels nicht erfüllt. • Zinsen und Kosten: Zinsansprüche ergeben sich aus Verzug und Rechtshängigkeit nach §§ 286, 288, 291 BGB; die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich. Das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung von insgesamt 4.692,17 € sowie zur Zahlung von Zinsen und zur Tragung der Prozesskosten, weil die verkaufte Stute zum Gefahrübergang mangelhaft war. Die Podotrochlose wurde aufgrund der Vermutung des § 476 BGB als bereits bei Gefahrübergang bestehender Mangel gewertet; zusätzlich liegt eine Anlage zu einem Ovar-Teratom vor, die eine Beschaffenheitsabweichung darstellt. Die Beklagte konnte die Gegenbeweislast nicht erfüllen und ist daher zum Ersatz des Kaufpreises sowie der weiteren entstandenen Schäden und Aufwendungen verpflichtet. Der Zinsanspruch folgt aus Verzug und Rechtshängigkeit; die Revision wurde nicht zugelassen.