Beschluss
4 W 10/07
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei beiderseitiger Erledigungserklärung sind die Kosten einem Teil wegen fehlender Erfolgsaussicht aufzuerlegen, wenn dessen Verhalten die Klageveranlassung rechtfertigte.
• Ehegatten können aus der ehelichen Lebensgemeinschaft heraus Auskunftspflichten nach § 1353 Abs.1 S.2 BGB treffen.
• Die eidesstattliche Versicherung kann zur Veranlassung sorgfältiger und vollständiger Auskunft dienen, wenn begründete Zweifel an der Sorgfalt der Auskunft bestehen.
Entscheidungsgründe
Kostenauferlegung bei Auskunftsklage wegen unzureichender vorprozessualer Auskunftspflicht des Ehegatten • Bei beiderseitiger Erledigungserklärung sind die Kosten einem Teil wegen fehlender Erfolgsaussicht aufzuerlegen, wenn dessen Verhalten die Klageveranlassung rechtfertigte. • Ehegatten können aus der ehelichen Lebensgemeinschaft heraus Auskunftspflichten nach § 1353 Abs.1 S.2 BGB treffen. • Die eidesstattliche Versicherung kann zur Veranlassung sorgfältiger und vollständiger Auskunft dienen, wenn begründete Zweifel an der Sorgfalt der Auskunft bestehen. Die Klägerin erhob eine Auskunftsklage gegen ihren Ehemann über Abhebungen und Verbleib von Geldern. Der Beklagte hatte vor und während des Prozesses die Auskunftspflicht als Ehegatte teils verneint, teils nur hinhaltend oder widersprüchlich Auskünfte erteilt und behauptet, die abgehobenen Beträge später verspielt zu haben. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das Landgericht Bonn legte dem Beklagten die Kosten des Verfahrens nach § 91a Abs.1 ZPO auf und wies dessen Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurück. Der Beklagte erhob sofortige Beschwerde gegen beide Beschlüsse. • Die sofortige Beschwerde war zulässig, jedoch unbegründet; das Landgericht hat zu Recht die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt (§ 91a Abs.1 ZPO). • Zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestand Aussicht auf Erfolg der Auskunftsklage, weil der Beklagte seiner Auskunftspflicht nach § 1353 Abs.1 S.2 BGB vorprozessual und während des Verfahrens nicht in hinreichendem Maße nachgekommen war. • Wesentliche Anhaltspunkte waren hinhaltende Reaktionen, nicht zutreffende oder widersprüchliche Angaben des Beklagten sowie die verzögerte und unglaubhaft erscheinende Darstellung des Verbleibs abgehobener Beträge. • Die eidesstattliche Versicherung ist ein geeignetes Mittel, den Auskunftspflichtigen zur sorgfältigen Überprüfung und gegebenenfalls Vervollständigung seiner Angaben zu veranlassen; bei anschließendem glaubhaft eidesstattlich versichertem Ergebnis muss der Auskunftsberechtigte sich damit grundsätzlich begnügen. • Es lagen keine billigen Gründe vor, die eine andere Verteilung der Kosten rechtfertigen würden, sodass die Kostenentscheidung nach § 97 Abs.1 ZPO richtig erging. • Mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung war auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt worden. Die sofortigen Beschwerden des Beklagten wurden zurückgewiesen; das Oberlandesgericht bestätigt, dass der Beklagte die Verfahrenskosten zu tragen hat, weil er seine eheliche Auskunftspflicht nach § 1353 Abs.1 S.2 BGB nicht in ausreichender Weise erfüllt und damit die Klägerin zur Klageerhebung veranlasst hat. Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe war korrekt, da die beabsichtigte Verteidigung gegen die Auskunftsklage keine Erfolgsaussicht hatte. Es bestehen keine billigen Gründe für eine abweichende Kostentragung. Die Entscheidung ergeht zu Lasten des Beklagten, einschließlich der Beschwerdegebühr.