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Beschluss

16 WF 83/07

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für eine einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts besteht kein Regelungsbedürfnis, wenn der grundsätzliche Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil unstreitig ist. • Eine einzelne Urlaubsreise stellt nicht ohne Weiteres eine Angelegenheit von wesentlicher Bedeutung i.S.v. § 1628 BGB dar; maßgeblich sind Reiseland, konkrete Gefährdungslage und familiäre Verhältnisse. • Die einmalige Verweigerung der Zustimmung zu einer Reise rechtfertigt nicht grundsätzlich die Übertragung des Entscheidungsrechts, wenn der verweigernde Elternteil nachvollziehbare Gründe vorträgt. • Eilbedürftigkeit für sonstige strittige Punkte (z. B. Gesundheit, Passbeschaffung, Kindergartenwahl) ist nicht gegeben, sodass vorläufige Regelungen bis zur Hauptsacheentscheidung nicht geboten sind.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Streit über Urlaubsreise • Für eine einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts besteht kein Regelungsbedürfnis, wenn der grundsätzliche Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil unstreitig ist. • Eine einzelne Urlaubsreise stellt nicht ohne Weiteres eine Angelegenheit von wesentlicher Bedeutung i.S.v. § 1628 BGB dar; maßgeblich sind Reiseland, konkrete Gefährdungslage und familiäre Verhältnisse. • Die einmalige Verweigerung der Zustimmung zu einer Reise rechtfertigt nicht grundsätzlich die Übertragung des Entscheidungsrechts, wenn der verweigernde Elternteil nachvollziehbare Gründe vorträgt. • Eilbedürftigkeit für sonstige strittige Punkte (z. B. Gesundheit, Passbeschaffung, Kindergartenwahl) ist nicht gegeben, sodass vorläufige Regelungen bis zur Hauptsacheentscheidung nicht geboten sind. Die Eltern streiten um die elterliche Sorge für ihren 2006 geborenen Sohn; das Kind lebt bei der Mutter. Die Eltern sind getrennt und streiten unter anderem über Umgang und darüber, ob der Vater einer Urlaubsreise der Mutter mit dem Kind im November 2006 zustimmen musste. Die Mutter beantragte per einstweiliger Anordnung, ihr allein die Entscheidung über Urlaubsreisen mit dem Kind in ihrem Beisein nach § 1628 BGB zu übertragen, weil der Vater eine Reise einmal verweigert habe. Der Vater widersprach und begründete die Verweigerung mit dem Gesundheitszustand des Kindes und Sicherheitsbedenken bezüglich des Reiseziels. Das Familiengericht hatte vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter übertragen. Der Vater legte sofortige Beschwerde ein; das OLG Karlsruhe prüfte Eilbedürftigkeit und Erforderlichkeit der angeordneten Regelung. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde des Vaters war form- und fristgerecht und begründet (§ 620c ZPO). • Kein Regelungsbedarf für Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts: Da der Aufenthalt des Kindes bei der Mutter unstreitig ist, rechtfertigt der Streit über eine einzelne Urlaubsreise keine vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. • Angelegenheit von erheblicher Bedeutung nach § 1628 BGB: Für eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB muss es sich um eine Angelegenheit von wesentlicher Bedeutung handeln; dies ist nicht bei jeder Urlaubsreise der Fall. Maßgeblich sind das konkrete Urlaubsgebiet, Reisewarnungen, gebuchte Unterkünfte, klimatische Verhältnisse und familiäre Vertrautheit mit dem Reiseziel. • Konkrete Bewertung der Reiseziele: Die bisherigen Reisen der Mutter in die genannten Länder und die Umstände (fehlende Reisewarnungen, Hotelbuchungen, Klima) begründen keine wesentliche Bedeutung, sodass die Zustimmung des Vaters zu derartigen Reisen entbehrlich sein kann. • Einmalige Verweigerung begründet keine Übertragung: Die einmalige Weigerung des Vaters, der Reise im November 2006 zuzustimmen, reicht nicht aus, weil er nachvollziehbare Gründe (Gesundheit des Kindes, Sicherheitsbedenken) vorgetragen hat. • Weitere vorgebrachte Konfliktpunkte (Gesundheitsfragen, Passausstellung, Kindergartenwahl) sind nicht derart dringlich, dass sie eine sofortige Regelung bis zur Hauptsacheentscheidung rechtfertigen. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen den Kosten der Hauptsache; die Entscheidung stützt sich auf § 620g ZPO als lex specialis. Die sofortige Beschwerde des Vaters ist erfolgreich; der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 13.03.2007 wird aufgehoben und der Antrag der Mutter auf Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Begründend führt das OLG an, dass kein dringender Bedarf für eine vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts besteht, weil der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes bei der Mutter unstreitig ist und der Streit lediglich eine einzelne Urlaubsreise betrifft. Zudem sind die von der Mutter beantragte pauschale Übertragung der Entscheidungsbefugnis für Urlaubsreisen und etwaige zustimmungspflichtige Reisen nicht erforderlich, weil die konkreten Reisen hier keine Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung i.S.v. § 1628 BGB darstellen und die einmalige Verweigerung des Vaters nachvollziehbare Gründe aufweist. Weitere strittige Punkte rechtfertigen ebenfalls keine sofortige Regelung; es kann bis zur Entscheidung in der Hauptsache gewartet werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen den Kosten der Hauptsache.