Beschluss
17 W 69/07
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fiktive Reisekosten sind nicht erstattungsfähig, wenn die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts absehbar war.
• Die Partei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig wie möglich zu halten; deshalb ist im Zweifel ein Prozessbevollmächtigter am eigentlich zuständigen Gericht zu bestellen.
• Das erstinstanzliche Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit von Amts wegen, auch bei Säumnis des Beklagten, sodass aus dieser Sorge kein Rechtfertigungsgrund für die Bestellung eines örtlich unzuständigen Unterbevollmächtigten folgt.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung fiktiver Reisekosten bei absehbarer Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts • Fiktive Reisekosten sind nicht erstattungsfähig, wenn die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts absehbar war. • Die Partei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig wie möglich zu halten; deshalb ist im Zweifel ein Prozessbevollmächtigter am eigentlich zuständigen Gericht zu bestellen. • Das erstinstanzliche Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit von Amts wegen, auch bei Säumnis des Beklagten, sodass aus dieser Sorge kein Rechtfertigungsgrund für die Bestellung eines örtlich unzuständigen Unterbevollmächtigten folgt. Die Klägerin klagte beim Landgericht Bremen gegen die in Köln ansässige Beklagte. Das Landgericht Bremen warnte bei Zustellung der Klageschrift vor Bedenken bezüglich seiner örtlichen Zuständigkeit. Die Beklagte beauftragte fristgerecht einen in Berlin ansässigen Prozessbevollmächtigten; später verwies das Landgericht Bremen den Rechtsstreit an das Landgericht Köln. Die Klägerin nahm die Klage in Köln zurück. Die Beklagte beantragte die Festsetzung u.a. fiktiver Reisekosten von 344,00 € für die Fahrt ihres Prozessbevollmächtigten nach Bremen und anschließend für einen Termin in Köln. Der Rechtspfleger lehnte die Erstattung dieser fiktiven Reisekosten ab mit der Begründung, die Beklagte habe die Unzuständigkeit erkennen und sofort einen Kölner Anwalt beauftragen müssen. • Parteien haben die Kosten ihrer Prozessführung möglichst gering zu halten (vgl. § 91 ZPO Grundsatz). • Bereits mit der Zustellung der Klageschrift waren der Beklagten die Bedenken des Kammervorsitzenden zur örtlichen Zuständigkeit bekannt, sodass eine Verweisung nach Köln vorhersehbar war. • Die Beklagte hätte daher von Anfang an einen Rechtsanwalt beim eigentlich zuständigen Landgericht Köln bestellen müssen; sonst sind fiktive Reisekosten nicht erstattungsfähig. • Das erstinstanzliche Gericht hat seine örtliche Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen, auch bei Säumnis des Beklagten (§ 12 ZPO-Rechtsprechung), sodass die Gefahr eines Versäumnisurteils wegen unterlassener Verteidigungsanzeige kein Rechtfertigungsgrund für die Bestellung eines Unterbevollmächtigten am falschen Ort ist. • Wenn absehbar ist, dass ein persönlicher Termin oder Mandantengespräch nicht erforderlich wird, sind die Kosten eines Unterbevollmächtigten oder die Reisekosten eines Hauptbevollmächtigten am Wohn- oder Geschäftsort nicht erstattungsfähig (Rechtsprechung zu § 91 ZPO). Die sofortige Beschwerde der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Festsetzung fiktiver Reisekosten in Höhe von 344,00 € wurde zu Recht abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO. Entscheidend war, dass die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Bremen bereits erkennbar war und die Beklagte daher von vornherein einen Rechtsanwalt in Köln hätte beauftragen müssen, sodass die angefallenen fiktiven Reisekosten nicht erstattungsfähig sind. Das Oberlandesgericht bestätigt damit die Pflicht der Parteien, unnötige Prozesskosten zu vermeiden und im Zweifel am tatsächlich zuständigen Gericht zu bevollmächtigen.