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Urteil

18 U 130/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vertraglich wirksamer Gewährleistungsausschluss lässt einen Gewährleistungsanspruch nur dann nicht eintreten, wenn der Verkäufer Mängel nicht arglistig verschwiegen hat. • Für vor dem 1.1.2002 entstandene Schuldverhältnisse ist § 463 S.2 BGB a.F. maßgeblich; Käufer tragen die Beweislast für Kenntnis bzw. Arglist des Verkäufers. • Erkennbare oder bei Besichtigung offenbare Mängel fallen nicht in die Offenbarungspflicht des Verkäufers; der Käufer muss diese bei sorgfältiger Besichtigung selbst wahrnehmen. • Waren dem Käufer bereits vor Vertragsabschluss Feuchtigkeitserscheinungen und die Notwendigkeit manueller Bedienung einer Pumpe bekannt, entfällt hierdurch ein Anspruch wegen arglistigen Verschweigens.
Entscheidungsgründe
Gewährleistungsausschluss greift; keine Arglist beim Verkäufer • Ein vertraglich wirksamer Gewährleistungsausschluss lässt einen Gewährleistungsanspruch nur dann nicht eintreten, wenn der Verkäufer Mängel nicht arglistig verschwiegen hat. • Für vor dem 1.1.2002 entstandene Schuldverhältnisse ist § 463 S.2 BGB a.F. maßgeblich; Käufer tragen die Beweislast für Kenntnis bzw. Arglist des Verkäufers. • Erkennbare oder bei Besichtigung offenbare Mängel fallen nicht in die Offenbarungspflicht des Verkäufers; der Käufer muss diese bei sorgfältiger Besichtigung selbst wahrnehmen. • Waren dem Käufer bereits vor Vertragsabschluss Feuchtigkeitserscheinungen und die Notwendigkeit manueller Bedienung einer Pumpe bekannt, entfällt hierdurch ein Anspruch wegen arglistigen Verschweigens. Die Kläger kauften 1999 ein Haus von der Beklagten zu 1) und dem inzwischen verstorbenen Beklagten zu 2). Im notariellen Vertrag vereinbarten die Parteien einen umfassenden Gewährleistungsausschluss, der auch unsichtbare Mängel erfasste, verbunden mit Belehrungen durch den Notar. Nach einem selbständigen Beweisverfahren stellten Sachverständige Mängel am Dachaufbau, an Dachflächenfenstern sowie Feuchtigkeits- und Dränageproblemen im Keller fest; die geschätzten Beseitigungskosten betrugen rund 17.566,58 EUR. Die Kläger machten geltend, diese Mängel seien bereits bei Vertragsschluss vorhanden und den Beklagten bekannt beziehungsweise arglistig verschwiegen worden. Die Beklagte bestritt Kenntnis und wies darauf hin, dass über die fehlende automatische Pumpenfunktion und vorhandene Feuchtigkeitsflecken vor Besichtigung gesprochen worden sei. Das Landgericht verurteilte die Beklagte teilweise; das OLG änderte dieses Teilurteil und wies die Klage ab. • Anwendbares Recht: Für den 1999 geschlossenen Vertrag ist § 463 S.2 BGB a.F. die Anspruchsgrundlage (Art. 229 §5 EGBGB). • Tatbestandsvoraussetzungen des § 463 S.2 BGB a.F. sind nicht erfüllt, weil das arglistige Verschweigen i.S.d. Gewährleistungsausschlussnichtigkeit nicht nachgewiesen wurde. • Dachmängel: Zwar sind im Dach Mängel vorhanden (undicht, fehlerhafte Anschlüsse, fehlende Raumluftsperre), doch ist nicht bewiesen, dass diese Mängel bei Vertragsschluss in einer für den Verkäufer erkennbaren Form bestanden, die eine Offenbarungspflicht ausgelöst hätte; viele Feststellungen beruhen auf Öffnung des Bauteils und waren bei einer Besichtigung nicht sichtbar. • Selbst erkennbare, allenfalls geringfügige Feuchtigkeitsspuren auf Fotos von 2000 rechtfertigen keinen Schluss auf arglistige Kenntnis der Beklagten von den umfangreichen, später festgestellten Mängeln. • Kellerfeuchte: Die Kläger wurden bei Besichtigung auf einen sichtbaren Feuchtigkeitsfleck im Keller hingewiesen; damit kannten sie das Vorhandensein von Feuchtigkeit und konnten sich nicht auf arglistiges Verschweigen berufen (§ 460 BGB a.F.). • Pumpenanlage: Die Parteien hatten über die Pumpe und die Notwendigkeit der manuellen Bedienung gesprochen; die Kläger waren demnach informiert, sodass ein Aufklärungsverschulden der Beklagten entfällt. Ein fehlender automatischer Betrieb rechtfertigt allein keine Haftung, wenn der Käufer Kenntnis hatte. • Beweislast und Beweiswürdigung: Die Kläger tragen die Beweislast für Arglist; die vorgelegten Sachverständengutachten und Fotos belegen keine für den Verkäufer erkennbare, offenbare Mangelssituation im Februar 1999; Zeugenaussagen stützen die Beklagtenbehauptungen teilweise und entkräften den Arglistvorwurf. Die Berufung der Beklagten zu 1) hatte Erfolg, die der Kläger erfolglos. Die Klage wurde abgewiesen, weil die Kläger nicht nachgewiesen haben, dass die Beklagte bekannte oder zumindest für möglich gehaltene Mängel arglistig verschwiegen hat. Der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluss ist wirksam, soweit nicht Arglist vorliegt; hier fehlte der erforderliche Nachweis der Arglist für die Mängel am Dach, an der Kelleraußendämmung oder der Pumpenanlage. Soweit Feuchtigkeitserscheinungen im Keller bei der Besichtigung offenkundig waren und die Notwendigkeit manueller Pumpenbetätigung erläutert wurde, konnten die Kläger keinen Anspruch aus § 463 S.2 BGB a.F. geltend machen. Die Kosten der Berufung hat das Gericht den Klägern auferlegt; die Revision wurde nicht zugelassen.