Urteil
12 U 237/06
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einziehungsklage kann unter den vertraglich vereinbarten Rechtsschutz fallen, wenn sie der gerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen dient (§ 24 Abs. 3 ARB 92).
• Ein Ausschluss nach § 4 Abs. 2 lit. c ARB 92 greift nicht, wenn durch die Einziehungsklage nicht versucht wird, dem materiellen Rechtsinhaber unrechtmäßig Versicherungsschutz zu erschleichen; die Klausel zielt auf Fälle des "Erschleichens" ab.
• Die Beschränkung des Versicherungsschutzes für Vollstreckungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 3 lit. b ARB 92) erfasst die Einziehungsklage nicht, weil diese ein Erkenntnisverfahren zur Schaffung eines Vollstreckungstitels und kein bloßer Vollstreckungsantrag ist.
Entscheidungsgründe
Rechtsschutzversicherung: Einziehungsklage als versicherte Wahrnehmung schuldrechtlicher Interessen • Einziehungsklage kann unter den vertraglich vereinbarten Rechtsschutz fallen, wenn sie der gerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen dient (§ 24 Abs. 3 ARB 92). • Ein Ausschluss nach § 4 Abs. 2 lit. c ARB 92 greift nicht, wenn durch die Einziehungsklage nicht versucht wird, dem materiellen Rechtsinhaber unrechtmäßig Versicherungsschutz zu erschleichen; die Klausel zielt auf Fälle des "Erschleichens" ab. • Die Beschränkung des Versicherungsschutzes für Vollstreckungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 3 lit. b ARB 92) erfasst die Einziehungsklage nicht, weil diese ein Erkenntnisverfahren zur Schaffung eines Vollstreckungstitels und kein bloßer Vollstreckungsantrag ist. Die Klägerin, ein Handwerksunternehmen und Versicherungsnehmerin, verlangt von ihrer Rechtsschutzversicherung Erstattung der Kosten für eine Einziehungsklage gegen eine Drittschuldnerin über ca. EUR 5.357,23. Die Forderung war zuvor durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugunsten der Klägerin zur Einziehung überwiesen worden. Die Klägerin hatte die Drittschuldnerin in zwei Instanzen erfolglos in Anspruch genommen. Die Beklagte (Versicherung) lehnte Kostenübernahme mit Verweis auf Ausschlussregelungen in den ARB 92 ab, insbesondere § 2 Abs. 3 lit. b (Anträge auf Vollstreckung) sowie § 4 Abs. 2 lit. c (Geltendmachung von Ansprüchen Dritter im eigenen Namen). Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. Der Senat prüfte, ob die Einziehungsklage persönlich und sachlich vom versicherten Umfang erfasst ist und ob die genannten Ausschlüsse anwendbar sind. • Versicherungsnehmerische Vorbehalte der Beklagten gegen die Einziehungsklage wurden nicht fristgerecht geltend gemacht; damit galt das Rechtsschutzbedürfnis als anerkannt (§§ 1 Abs.1, 17 ARB 92 i.V.m. § 158n VVG). • Die Einziehungsklage ist nach ihrem tatsächlichen Gegenstand als gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen i.S.v. § 24 Abs.3 Ziff.1 ARB 92 zu qualifizieren, weil die Klägerin Rückübertragungs- und Auszahlungsansprüche aus einer (gescheiterten) Vertragsübernahme geltend machte. • Für die Prüfung des Versicherungsumfangs ist auf die rechtliche Natur des geltend gemachten Anspruchs abzustellen; die Tatsache, dass der materielle Anspruch einem Dritten zusteht, schließt die Einordnung unter § 24 Abs.3 ARB 92 nicht aus; mögliche Beschränkungen regelt § 4 Abs.2 ARB 92. • § 4 Abs.2 lit. c ARB 92 (Ausschluss für Geltendmachung von Ansprüchen Dritter im eigenen Namen) ist zweckgerecht auszulegen: Ziel ist der Schutz gegen das Erschleichen von Versicherungsschutz durch Eintritt eines Nichtberechtigten. Bei Einziehungsklagen, die aufgrund der Überweisung dem Gläubiger die Prozessführungsbefugnis verschaffen, liegt kein Erschleichen vor, sodass der Ausschluss nicht greift. • § 2 Abs.3 lit. b ARB 92 beschränkt den Schutz gegen wiederholte Vollstreckungsversuche; die Einziehungsklage ist hingegen ein Erkenntnisverfahren zur Erlangung eines Titels gegen den Drittschuldner und damit kein bloßer Antrag auf Vollstreckung im Sinne dieser Klausel. • Allgemeine Auslegungsgrundsätze für AGB/ARB gebieten enge Auslegung von Risikoausschlüssen; das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers führt hier dazu, dass die Einziehungsklage nicht unter die in § 2 Abs.3 lit. b genannten Ausschlüsse fällt. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt bestehen. Das OLG entscheidet, dass die Beklagte zur Erstattung der geltend gemachten Kosten der Einziehungsklage verpflichtet ist, weil die Klage innerhalb des vertraglich vereinbarten Rechtsschutzumfangs als gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen nach § 24 Abs.3 ARB 92 fällt. Weder der Ausschluss für die Geltendmachung fremder Ansprüche (§ 4 Abs.2 lit. c ARB 92) noch die Beschränkung für Vollstreckungsanträge (§ 2 Abs.3 lit. b ARB 92) greift in der vorliegenden Konstellation. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wird zugelassen.