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Beschluss

17 W 37/07

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Telefonische Nachfragen zum Verfahrensstand lösen keine Terminsgebühr aus; sie dienen nicht der Verfahrensbeendigung. • Eine Terminsgebühr entsteht, wenn der Anwalt in einem aufgerufenen Verhandlungstermin verhandlungsbereit anwesend ist (Beginn des Termins nach § 220 Abs. 1 ZPO). • Das rechtzeitige Einlangen einer Rücknahmeerklärung bei Gericht kann die Terminsgebühr nicht verhindern, wenn vertretbar davon ausgegangen werden durfte, dass das Schriftstück vor Aufruf nicht sicher vorgelegt wird; ein Verschulden des Mandanten (nicht rechtzeitige Beauftragung) geht zu seinen Lasten.
Entscheidungsgründe
Entstehen der Terminsgebühr bei Rücknahme vorm Termin und telefonischer Rückfrage • Telefonische Nachfragen zum Verfahrensstand lösen keine Terminsgebühr aus; sie dienen nicht der Verfahrensbeendigung. • Eine Terminsgebühr entsteht, wenn der Anwalt in einem aufgerufenen Verhandlungstermin verhandlungsbereit anwesend ist (Beginn des Termins nach § 220 Abs. 1 ZPO). • Das rechtzeitige Einlangen einer Rücknahmeerklärung bei Gericht kann die Terminsgebühr nicht verhindern, wenn vertretbar davon ausgegangen werden durfte, dass das Schriftstück vor Aufruf nicht sicher vorgelegt wird; ein Verschulden des Mandanten (nicht rechtzeitige Beauftragung) geht zu seinen Lasten. Die Klägerin hatte in der Berufungsinstanz einen Verhandlungstermin gegen den Beklagten. Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe, die das OLG ablehnte. Am Vortag führten die Prozessbevollmächtigten ein Telefonat, in dem der Klägeranwalt nachfragte, ob die Berufung zurückgenommen werde. Am Verhandlungstag erschien niemand für den Beklagten; es lag jedoch ein Fax der Berufungsrücknahme vor, das nach den Angaben um 08:26 Uhr an das Gericht gesandt worden war. Der Rechtspfleger setzte Kosten gegen den Beklagten fest, lehnte aber die beantragte Terminsgebühr für die Klägerin ab. Die Klägerin legte sofortige Beschwerde ein und begehrte die Festsetzung der Terminsgebühr. • Die sofortige Beschwerde war gemäß § 104 Abs. 3 S.1 ZPO i.V.m. § 11 Abs.1 RpflG statthaft und begründet. • Telefonate, die lediglich der Nachfragestellung zum Verfahrensstand dienen, begründen keine Terminsgebühr nach Vorb. 3 Abs.3 VV RVG; Besprechungen müssen auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sein. • Ein Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache nach § 220 Abs.1 ZPO; Voraussetzung für die Terminsgebühr ist die verhandlungsbereite Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten im Sitzungsraum. • Im vorliegenden Fall war die Sache aufgerufen worden und für den Beklagten erschien niemand, sodass die Terminsgebühr entstanden ist. • Das zuvor eingegangene Fax mit der Rücknahme verhindert die Entstehung der Gebühr nicht, weil der Beklagte bzw. sein Anwalt vernünftigerweise nicht sicher davon ausgehen konnten, dass das Fax vor Aufruf dem Vorsitzenden vorgelegt würde; ein Verschulden des Beklagten an der nicht rechtzeitigen Beauftragung trifft ihn. • Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO; die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hatte Erfolg. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde teilweise abgeändert: Demnach sind demgegenüber vom Beklagten an die Klägerin Kosten in Höhe von 3.414,40 € nebst Zinsen gemäß § 247 BGB seit dem 18.05.2005 zu erstatten; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. Die Terminsgebühr wurde zuerkannt, weil der Termin durch Aufruf begonnen hatte und für den Beklagten niemand erschienen war; das vorherige Fax mit der Rücknahme schützte den Beklagten nicht, weil nicht mit hinreichender Sicherheit gerechnet werden konnte, dass das Schreiben dem Vorsitzenden vor Aufruf vorgelegt würde, und ein hieran liegendes Organisationsverschulden dem Beklagten zuzurechnen ist.