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Urteil

4 UF 150/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Unmöglichkeit der Übertragung gesetzlicher Rentenanwartschaften kann auf Antrag der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach §1587g BGB angeordnet werden. • Die Hälfte der Differenz zwischen den ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Parteien ist als Ausgleichsrente geschuldet. • Die Billigkeitsklausel des §1587h BGB ermöglicht eine Kürzung oder den Ausschluss der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nur bei zusammenfallender Unterhaltsunbedürftigkeit des Berechtigten und unbilliger Härte des Verpflichteten; bloßes Unterschreiten des Eigenbedarfs reicht nicht aus. • Nachehelicher Unterhalt ist mangels Bedürftigkeit und bei Vorliegen einer eheähnlichen bzw. eheersetzenden Gemeinschaft der Ex-Partnerin zu versagen.
Entscheidungsgründe
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich wegen Unmöglichkeit der Übertragung gesetzlicher Renten • Bei Unmöglichkeit der Übertragung gesetzlicher Rentenanwartschaften kann auf Antrag der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach §1587g BGB angeordnet werden. • Die Hälfte der Differenz zwischen den ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Parteien ist als Ausgleichsrente geschuldet. • Die Billigkeitsklausel des §1587h BGB ermöglicht eine Kürzung oder den Ausschluss der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nur bei zusammenfallender Unterhaltsunbedürftigkeit des Berechtigten und unbilliger Härte des Verpflichteten; bloßes Unterschreiten des Eigenbedarfs reicht nicht aus. • Nachehelicher Unterhalt ist mangels Bedürftigkeit und bei Vorliegen einer eheähnlichen bzw. eheersetzenden Gemeinschaft der Ex-Partnerin zu versagen. Die Parteien ließen sich scheiden; streitig waren der Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt. Der Antragsteller bezog aus der Ehezeit gesetzliche Rente und eine Betriebsrente; die Antragsgegnerin hatte geringere gesetzliche Rentenanwartschaften, daneben eine private Rentenzahlung. Eine Übertragung gesetzlicher Renten war nicht möglich, weil die Antragsgegnerin höhere gesetzliche Anwartschaften erworben hatte und bereits Rentnerin war. Die Antragsgegnerin begehrte deshalb schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sowie weitergehenden nachehelichen Unterhalt; der Antragsteller wandte unter anderem Billigkeitsgründe und wirtschaftliche Unzumutbarkeit ein. Die Gerichte haben die Ausgleichsberechnung vorgenommen und die Unterhaltsforderung abgewiesen. • Berechnung des Versorgungsausgleichs: Aus ehezeitlich erworbenen Renten des Antragstellers (gesamt monatlich 1.934,27 €) und der Antragsgegnerin (386,47 €) ergibt sich eine Differenz von 1.547,80 €, die hälftig (773,90 €) als Ausgleichsrente zugunsten der Antragsgegnerin festgesetzt wird. • Öffentlich-rechtliche Übertragung gesetzlicher Renten nicht möglich; daher auf Antrag schuldrechtlicher Ausgleich nach §1587g und Abtretung der Betriebsrente in entsprechender Höhe nach §1587i BGB angeordnet. • Die Nachversicherung der Antragsgegnerin, finanziert mit während der Ehe erworbenen Mitteln und Darlehen, begründet Anwartschaften, die in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen sind; Zahlungen während der Ehe sind maßgeblich. • Die Billigkeitsprüfung nach §1587h BGB ist vorzunehmen; hierfür müssen sowohl mangelnde Unterhaltsbedürftigkeit der Berechtigten als auch eine unbillige Härte des Verpflichteten nachgewiesen werden. • Vergleich der wirtschaftlichen Verhältnisse ergab kein derartiges Ungleichgewicht, dass die Ausgleichsrente grob unbillig wäre; beide Parteien leben mietfrei mit neuen Partnern, so dass beim Antragsteller keine wirtschaftliche Enge festgestellt wurde. • Nachehelicher Unterhalt der Antragsgegnerin ist mangels Bedürftigkeit ausgeschlossen; eine vertragliche Anspruchsgrundlage wurde nicht substantiiert dargetan. • Weiter ist der Unterhaltsanspruch wegen Verwirkung zu versagen, da die Antragsgegnerin seit Jahren in einer eheähnlichen beziehungsweise eheersetzenden Gemeinschaft lebt, sodass Fortzahlung unzumutbar ist. Die Berufung der Antragsgegnerin führt teilweise zum Erfolg: Es wird ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Höhe von 773,90 € monatlich zuungunsten des Antragstellers festgesetzt; der Antragsteller ist verpflichtet, diese Ausgleichsrente monatlich im Voraus zu zahlen und die entsprechende Betriebsrente in dieser Höhe abzutreten. Die Anschlussberufung des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die weitergehenden Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin werden abgewiesen, weil sie nicht bedürftig ist, keine ausreichende vertragliche Grundlage vorgetragen wurde und ein Anspruch jedenfalls wegen Verwirkung und des Vorliegens einer eheersetzenden Gemeinschaft zu versagen ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.