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Beschluss

2 Ws 67/07

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch des Beschuldigten auf Erteilung sicheren Geleits besteht nicht; die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. • Die Ablehnung sicheren Geleits war vor Erlass eines Haftbefehls zunächst nicht beschwerdefähig; nach Erlass des Haftbefehls wurde die Beschwerde zulässig. • Die Strafkammer durfte stattdessen auf Auslieferung des in den Niederlanden wohnenden Angeklagten setzen; Erteilung sicheren Geleits würde die Auslieferung unmöglich machen und die Verfahrensdurchführung erschweren.
Entscheidungsgründe
Ermessen über sicheres Geleit; Ablehnung wegen Auslieferungsalternative • Ein Anspruch des Beschuldigten auf Erteilung sicheren Geleits besteht nicht; die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. • Die Ablehnung sicheren Geleits war vor Erlass eines Haftbefehls zunächst nicht beschwerdefähig; nach Erlass des Haftbefehls wurde die Beschwerde zulässig. • Die Strafkammer durfte stattdessen auf Auslieferung des in den Niederlanden wohnenden Angeklagten setzen; Erteilung sicheren Geleits würde die Auslieferung unmöglich machen und die Verfahrensdurchführung erschweren. Der Angeklagte, in den Niederlanden wohnhaft, beantragte bei dem Landgericht sicheres Geleit für die Dauer der Hauptverhandlung. Das Landgericht lehnte den Antrag ab; die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Am ersten Verhandlungstag erschien der Angeklagte nicht; daraufhin erließ das Landgericht einen Untersuchungshaftbefehl wegen Fluchtgefahr. Das Verfahren betrifft die Anwesenheitssicherung des Angeklagten zur Durchführung der Hauptverhandlung. Die Strafkammer setzte statt sicheren Geleits auf die Möglichkeit der Auslieferung aus den Niederlanden. Es bestehen keine erkennbaren berechtigten Belange des Angeklagten, die eine andere Entscheidung erforderlich machten. • Rechtsschutzbedürfnis: Vor Erlass eines Haftbefehls war die Beschwerde unzulässig, weil ohne Haftbefehl keine Belastung aus der Ablehnung sicheren Geleits vorlag. • Zulässigkeit nach Haftbefehl: Mit Erlass des Haftbefehls wurde die Beschwerde zulässig, da sicheres Geleit den Angeklagten nach § 295 Abs. 2 StPO von Untersuchungshaft befreien könnte. • Kein Anspruch auf sicheres Geleit: Ein Rechtsanspruch besteht nicht; die Erteilung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. • Zweck des sicheren Geleits: Es dient der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und soll Verfahren ermöglichen, die sonst wegen Abwesenheit des Beschuldigten nicht durchgeführt werden könnten. • Ermessen der Strafkammer: Die Kammer darf zwischen Erteilung sicheren Geleits und anderen Mitteln zur Anwesenheitssicherung wählen; hier ist auf Auslieferung zu setzen, weil freiwilliges Erscheinen nach Ausbleiben am ersten Termin nicht mehr zu erwarten ist. • Auswirkungen eines sicheren Geleits: Würde jetzt sicheres Geleit erteilt, wäre die Grundlage für eine Auslieferung beseitigt und die Verfahrensdurchführung wesentlich erschwert. • Abwägung: Gegen die Entscheidung spricht kein überwiegendes Interesse des Angeklagten; die Strafkammer hat ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt. Die Beschwerde des Angeklagten wird verworfen; die Ablehnung des Antrags auf Erteilung sicheren Geleits war nach pflichtgemäßer Ermessensausübung gerechtfertigt. Vor Erlass des Haftbefehls war die Beschwerde unzulässig, nach Erlass des Haftbefehls aber zulässig, ohne dass daraus ein Anspruch auf Geleit folgt. Die Strafkammer durfte stattdessen die Auslieferung des in den Niederlanden wohnhaften Angeklagten betreiben, weil ein freiwilliges Erscheinen nach seinem Ausbleiben am ersten Verhandlungstag nicht mehr zu erwarten war und die Erteilung sicheren Geleits die Auslieferung und damit die Durchführung des Verfahrens wesentlich behindert hätte. Die Kosten der Beschwerde trägt der Angeklagte.