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Beschluss

9 W 17/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Mandant trägt Darlegungs- und Beweislast für behauptete Pflichtverletzungen des Anwalts; der Anwalt muss zunächst seinen Aufklärungs- und Beratungsvortrag konkret darlegen. • Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Anwalt substantiiert darlegt, dass er die Aufklärungspflichten erfüllt hat und der Mandant hierzu keinen konkreten Gegenvortrag leistet. • Schadensersatzansprüche scheitern, wenn der konkrete durch die anwaltliche Pflichtverletzung verursachte Schaden nicht dargelegt ist. • Ansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung können wegen Verjährung untergehen; die Erfolgsaussicht einer Klage ist bei Fehlen dieser Voraussetzungen zu verneinen.
Entscheidungsgründe
Keine PKH bei unzureichender Darlegung von Pflichtverletzung und Schaden • Der Mandant trägt Darlegungs- und Beweislast für behauptete Pflichtverletzungen des Anwalts; der Anwalt muss zunächst seinen Aufklärungs- und Beratungsvortrag konkret darlegen. • Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Anwalt substantiiert darlegt, dass er die Aufklärungspflichten erfüllt hat und der Mandant hierzu keinen konkreten Gegenvortrag leistet. • Schadensersatzansprüche scheitern, wenn der konkrete durch die anwaltliche Pflichtverletzung verursachte Schaden nicht dargelegt ist. • Ansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung können wegen Verjährung untergehen; die Erfolgsaussicht einer Klage ist bei Fehlen dieser Voraussetzungen zu verneinen. Die Antragstellerin will den ehemaligen Anwalt wegen angeblicher Verletzung anwaltlicher Pflichten aus Vertretung gegenüber der Rechtsschutzversicherung 1999 auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Sie beantragte Prozesskostenhilfe, die das Landgericht Köln mit der Begründung versagte, die beabsichtigte Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Streitgegenstand ist insbesondere, ob der Anwalt über die Möglichkeit und Folgen eines Stichentscheids nach § 17 ARB 75 aufgeklärt habe und ob dadurch ein Vermögensschaden entstanden sei. Der Anwalt behauptet, er habe die Aufklärungspflichten erfüllt und substantiiert vorgetragen, er habe das Schreiben der Versicherung und die Stellungnahme des früheren Rechtsanwalts mit der Antragstellerin besprochen. Das Landgericht lehnte PKH ab; die Antragstellerin legte gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht prüfte ausschließlich die Erfolgsaussicht der Klage im Sinne des § 114 ZPO. • Darlegungs- und Beweislast: Bei behaupteten Pflichtverletzungen eines Anwalts trägt der Mandant grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen und den Umfang des Mandats sowie für die behauptete Pflichtverletzung; der Anwalt muss zunächst darstellen, wie er aufgeklärt hat. • Vorliegen der Aufklärung: Der Antragsgegner hat vorgetragen, die relevanten Schreiben der Rechtsschutzversicherung und die Stellungnahme des früheren Bevollmächtigten mit der Antragstellerin besprochen zu haben; damit hat er konkret seinen Aufklärungs- und Hinweispflichten genügt. • Fehlender Gegenbeweis: Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt oder bewiesen, inwiefern die Beratung fehlerhaft gewesen sei, insbesondere hinsichtlich des Stichentscheids nach § 17 ARB 75; daher fehlt die notwendige Grundlage für einen Haftungsanspruch. • Kausalität und Schaden: Es ist nicht dargetan, dass durch eine andere Beratung bzw. eine etwaige Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung ein obsiegendes Urteil gegen die U Krankenkasse und damit ein ersatzfähiger Schaden für die Antragstellerin erreichbar gewesen wäre. • Verjährung: Soweit noch ersatzfähige Ansprüche bestünden, sind diese nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verjährt. • Prognose im PKH-Verfahren: Mangels Darlegung der Pflichtverletzung, des konkreten Schadens und wegen Verjährung fehlt der beabsichtigten Klage die hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Antragstellerin die vom ihr zu tragende Darlegungs- und Beweislast für eine anwaltliche Pflichtverletzung nicht erfüllt hat, keine konkrete Schadensdarstellung vorgelegt wurde und mögliche Ansprüche zudem verjährt sind. Damit besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe; die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde entfällt gemäß § 127 Abs. 4 ZPO.