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Beschluss

5 W 122/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist nach §114 ZPO nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Erledigt sich die Hauptsache bereits im PKH-Verfahren (z. B. durch außergerichtlichen Vergleich), fehlt es an Erfolgsaussichten für das gesamte Verfahren. • Für die Prüfung der Erfolgsaussicht kommt es auf den Erkenntnisstand des Gerichts bei der Entscheidung an, nicht auf den Zeitpunkt des PKH-Antrags. • PKH kann für die Protokollierung oder den Abschluss eines Vergleichs bewilligt werden, nicht jedoch für eine nicht mehr beabsichtigte Hauptsacheklage.
Entscheidungsgründe
PKH entfällt bei Erledigung der Hauptsache durch Vergleich • Prozesskostenhilfe ist nach §114 ZPO nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Erledigt sich die Hauptsache bereits im PKH-Verfahren (z. B. durch außergerichtlichen Vergleich), fehlt es an Erfolgsaussichten für das gesamte Verfahren. • Für die Prüfung der Erfolgsaussicht kommt es auf den Erkenntnisstand des Gerichts bei der Entscheidung an, nicht auf den Zeitpunkt des PKH-Antrags. • PKH kann für die Protokollierung oder den Abschluss eines Vergleichs bewilligt werden, nicht jedoch für eine nicht mehr beabsichtigte Hauptsacheklage. Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe für ein zivilrechtliches Verfahren. Die Parteien hatten sich bereits außergerichtlich geeinigt, so dass es lediglich noch um die Protokollierung der Einigung ging. Das Landgericht Bonn lehnte die begehrte Bewilligung in der bisherigen Form ab. Die Antragstellerin erhob sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts. Das Oberlandesgericht prüfte, ob angesichts der bereits eingetretenen Erledigung der Hauptsache durch Vergleich die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe vorlagen. • Nach §114 ZPO ist Prozesskostenhilfe nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese Aussicht, ist PKH zu versagen. • Die Hauptsache galt im PKH-Verfahren als erledigt, weil sich die Parteien außergerichtlich verglichen hatten; in solchen Fällen besteht keine Aussicht auf die Weiterverfolgung der Hauptsache. • Für die PKH-Prüfung ist maßgeblich der Erkenntnisstand des Gerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung, nicht der Zeitpunkt der Antragstellung; daher kann nachträgliche Erledigung die Bewilligung ausschließen. • Soweit es noch um die Protokollierung oder den Abschluss eines Vergleichs geht, kann PKH für diesen eng begrenzten Zweck bewilligt werden, nicht aber für die nicht mehr verfolgte Hauptsacheklage; der BGH hat dazu zugunsten der Kostentragung durch den Antragsteller entschieden. • Eine Verzögerung der Bewilligungsentscheidung durch das Gericht liegt hier nicht vor; damit ändert sich nichts an der Unzulässigkeit der umfassenden PKH-Bewilligung. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Das OLG bestätigt, dass wegen der vorliegenden Erledigung der Hauptsache durch Vergleich keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die begehrte Prozesskostenhilfe bestehen. Allenfalls wäre PKH für die konkrete Protokollierung des Vergleichs denkbar gewesen, nicht jedoch für die Hauptsacheklage, die nicht mehr verfolgt wurde. Damit verbleibt die Kostentragungspflicht für die angefallenen Gebühren grundsätzlich bei der Antragstellerin.