Urteil
9 U 59/06
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Formulierungen in AGB, die die Dauer- und Abnahmeverpflichtung verklausulieren, können Aufklärungspflichten des Verwenders begründen.
• Kommt der Verwender der AGB seinen Aufklärungspflichten nicht nach und wird dadurch beim anderen Teil ein Irrtum über das Ausmaß der Verpflichtung verursacht, begründet dies culpa in contrahendo und kann den Vertragspartner von der vertraglichen Leistungspflicht befreien.
• Die Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB, vormals § 5 AGBG) greift nur, wenn nach Anwendung üblicher Auslegungsmethoden unbehebbarer Zweifel verbleiben; bloß schwer verständliche Klauseln genügen nicht zwingend.
• Bei Geschäftsbeziehungen ist die Auslegung von AGB danach vorzunehmen, wie verständige und redliche Geschäftskreise sie unter Abwägung typischer Interessen verstehen.
Entscheidungsgründe
Verklausulierte AGB und Verletzung von Aufklärungspflichten begründen c.i.c.-Schadensersatz (Aufhebungsfolge) • Formulierungen in AGB, die die Dauer- und Abnahmeverpflichtung verklausulieren, können Aufklärungspflichten des Verwenders begründen. • Kommt der Verwender der AGB seinen Aufklärungspflichten nicht nach und wird dadurch beim anderen Teil ein Irrtum über das Ausmaß der Verpflichtung verursacht, begründet dies culpa in contrahendo und kann den Vertragspartner von der vertraglichen Leistungspflicht befreien. • Die Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB, vormals § 5 AGBG) greift nur, wenn nach Anwendung üblicher Auslegungsmethoden unbehebbarer Zweifel verbleiben; bloß schwer verständliche Klauseln genügen nicht zwingend. • Bei Geschäftsbeziehungen ist die Auslegung von AGB danach vorzunehmen, wie verständige und redliche Geschäftskreise sie unter Abwägung typischer Interessen verstehen. Die Klägerin vertreibt seit Jahren Werbezündhölzer und schloss mit der Beklagten einen Vertrag über 250.000 Werbezündholzschachteln auf Basis eines Formularauftrags mit allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Auftrag war die Gesamtmenge und eine Staffelung in 25 Teillieferungen zu 10.000 Stück genannt; die Rückseite regelte eine Vertragsdauer von zwei Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit durch Abruf sowie eine Regelung zur Fälligstellung jeweils einer weiteren Teillieferung pro Jahr nach Vertragsende. Die Beklagte nahm bis Januar 2002 lediglich 20.000 Schachteln ab; 2004 kündigte sie oder focht an. Die Klägerin forderte Zahlung für die restliche Menge; die Beklagte behauptete, sie habe nur 25.000 bestellt bzw. sei über die Tragweite der Abnahmeverpflichtung getäuscht worden. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; ein vertraglicher Zahlungsanspruch besteht nicht, weil die Beklagte wegen culpa in contrahendo von der Verpflichtung befreit ist. • Die AGB-Klausel zur Vertragsdauer und zu den Teillieferungen ist zwar auslegbar, führt jedoch bei verständigen Geschäftsleuten—bei sorgfältiger Betrachtung—zu dem Ergebnis, dass die Beklagte sich grundsätzlich zur Abnahme von 250.000 Schachteln verpflichtete und diese Abnahme über bis zu 25 Jahre verteilt werden konnte; der Vertragstext selbst hat die Tragweite jedoch verklausuliert. • Nach der Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) greift nur, wenn trotz Anwendung allgemeiner Auslegungsprinzipien unauflösbare Zweifel bleiben; hier bestand keine solche Unauflösbarkeit, daher war eine direkte Anwendung der Regel nicht gegeben. • Unabhängig davon begründet die Verwendung verklausulter Klauseln zusammen mit dem Umstand, dass die Klägerin langjährig im Geschäft ist und regelmäßig mit kleineren Abnehmern und Prozessen zu tun hat, eine besondere Aufklärungspflicht gegenüber dem Vertragspartner. • Die Vertreterin der Klägerin hat nach der Beweiswürdigung des Landgerichts erkennen müssen, dass der für die Beklagte handelnde Mitarbeiter den Umfang der Verpflichtung nicht überblickte, und unterließ die erforderliche Aufklärung; dies begründet nach c.i.c. einen Schadensersatzanspruch, der die Beklagte so stellt, als hätte sie den Vertrag nicht geschlossen. • Der Schadensersatzanspruch setzt Kausalität zwischen dem Unterlassen der Aufklärung und dem Vertragsschluss voraus; diese Kausalität trifft den Verwender der AGB und liegt hier nach Gesamtwürdigung vor. • Folge ist die Befreiung der Beklagten von der vertraglichen Zahlungsverpflichtung; Dissens, Erklärungsirrtum oder arglistige Täuschung sind nicht erwiesen und werden nicht benötigt, da c.i.c. ausreicht. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beklagte ist aus culpa in contrahendo von der vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung für die restlichen Werbezündholzschachteln befreit, weil die Klägerin ihre besondere Aufklärungspflicht verletzt und die AGB verhaltensprägend verklausuliert hat. Ein unmittelbarer Anfechtungs- oder Dissensnachweis war nicht erforderlich, weil die Verletzung der Aufklärungspflicht den Vertragspartner so zu stellen vermag, als wäre kein Vertrag zustande gekommen. Aufgrund dessen besteht der geltend gemachte Forderungsanspruch der Klägerin nicht; die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen bleiben in der Folge wie festgestellt.