Urteil
19 U 140/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unklarer Spurenlage und fehlendem Vollbeweis für ein gewaltsames Eindringen besteht kein Versicherungsanspruch aus Einbruchdiebstahl nach den VHB.
• Wenn ein gewaltloses Betreten durch eine Tür ebenso wahrscheinlich ist wie ein gewaltsames Eindringen durch ein Fenster, ist der Versicherungsfall Einbruchdiebstahl nicht nachgewiesen.
• Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein gewaltloses Öffnen der Tür ausgeschlossen war; pauschale Behauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch aus Hausratsversicherung bei nicht gesichertem Nachweis eines Einbruchsdiebstahls • Bei unklarer Spurenlage und fehlendem Vollbeweis für ein gewaltsames Eindringen besteht kein Versicherungsanspruch aus Einbruchdiebstahl nach den VHB. • Wenn ein gewaltloses Betreten durch eine Tür ebenso wahrscheinlich ist wie ein gewaltsames Eindringen durch ein Fenster, ist der Versicherungsfall Einbruchdiebstahl nicht nachgewiesen. • Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein gewaltloses Öffnen der Tür ausgeschlossen war; pauschale Behauptungen genügen nicht. Die Klägerin begehrte Leistungen aus ihrer Hausratsversicherung wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls. Das Landgericht hatte zuerkannt, der Täter sei gewaltsam durch ein Küchenfenster eingedrungen, habe Wertgegenstände entwendet und anschließend die Wohnungstür mit einem Schlüssel geöffnet zurückgelassen. Die Beklagte focht dies in Berufung an und zog die Nähe alternativer Tatabläufe in Betracht, insbesondere ein gewaltloses Betreten durch die Wohnungstür. Es lagen kriminaltechnische Feststellungen vor, dass an der Tür Spuren eines nicht gewaltsamen Öffnens erkennbar waren und die Fensterspuren zeitlich nicht sicher dem behaupteten Diebstahl zuzuordnen sind. Die Klägerin behauptete erst im Berufungsverfahren erstmals allgemein, sie schließe bei Abwesenheit regelmäßig zweitourig ab, hatte dies aber zuvor nicht substantiiert vorgetragen. • Die Berufung ist zulässig und mit Erfolg begründet; die Klägerin hat den erforderlichen Vollbeweis für ein äußeres Bild des Einbruchdiebstahls (§ 5 Ziff. 1 VHB 92) nicht erbracht. • Feststellungen des Landgerichts zum gewaltsamen Eindringen stehen im Widerspruch zu unstreitigen Umständen und dem Gutachten des Sachverständigen und binden den Senat nicht. • Alternativer, gleich wahrscheinlicher Geschehensablauf: Der Täter könnte die Wohnung ohne Gewaltanwendung durch die Tür betreten haben; dann läge kein Einbrechen im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. • Spuren am Küchenfenster konnten zeitlich nicht dem behaupteten Diebstahl zugeordnet werden; die Wohnungstür wies nach dem Gutachten Spuren einer nicht gewaltsamen Öffnung auf. • Die Klägerin hat ihre Darlegungslast verletzt, weil sie nicht überzeugend bewiesen hat, dass die Tür zweitourig verschlossen und ein gewaltloses Öffnen ausgeschlossen gewesen sei. • Der Begriff des ‚Einbrechens‘ erfordert bei fehlender Substanzverletzung oder Werkzeuggebrauch zumindest nicht unerheblichen körperlichen Kraftaufwand; dieser Schwellenwert war hier nicht erreicht, weil die Tür nach Gutachten durch leichten Druck zu öffnen war. • Mangels überschrittener Erheblichkeitsschwelle für gewaltsames Eindringen besteht kein Versicherungsfall; erneute Beweisaufnahme war nicht erforderlich. Die Berufung der Beklagten führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils; die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten beider Instanzen zu tragen. Begründend ist festzuhalten, dass die erforderlichen Tatsachen für ein gewaltsames Eindringen nicht mit dem notwendigen Vollbeweis dargelegt wurden, mittelbare Spuren nicht sicher zugeordnet werden konnten und ein gewaltloses Betreten durch die Wohnungstür mindestens ebenso wahrscheinlich war. Die Klägerin hat ihre Darlegungslast hinsichtlich des ordnungsgemäßen zweitourigen Verschlusses nicht erfüllt, weshalb der Versicherungsanspruch aus Einbruchdiebstahl nach den Versicherungsbedingungen nicht besteht.