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Beschluss

11 Wx 35/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Staffelung der pauschalen Stundenansätze nach § 5 VBVG ist auf den Beginn des Betreuungsverhältnisses insgesamt abzustellen, nicht auf die Tätigkeit des einzelnen Betreuers. • Wechselt ein ehrenamtlicher Betreuer später zu einem Berufsbetreuer, begründet dies keinen erneuten Anspruch auf die höheren Anfangsstundenansätze; der Gesetzgeber hat bewusst keine Ausnahme für Betreuerwechsel vorgesehen. • Die Pauschalierung nach VBVG dient der Vereinfachung und Streitvermeidung; sie berücksichtigt typischerweise auch den Mehraufwand bei Betreuerwechsel.
Entscheidungsgründe
Stundenansatz nach VBVG richtet sich nach Beginn der Betreuung, nicht nach Betreuerwechsel • Für die Staffelung der pauschalen Stundenansätze nach § 5 VBVG ist auf den Beginn des Betreuungsverhältnisses insgesamt abzustellen, nicht auf die Tätigkeit des einzelnen Betreuers. • Wechselt ein ehrenamtlicher Betreuer später zu einem Berufsbetreuer, begründet dies keinen erneuten Anspruch auf die höheren Anfangsstundenansätze; der Gesetzgeber hat bewusst keine Ausnahme für Betreuerwechsel vorgesehen. • Die Pauschalierung nach VBVG dient der Vereinfachung und Streitvermeidung; sie berücksichtigt typischerweise auch den Mehraufwand bei Betreuerwechsel. Für eine mittellose Bewohnerin eines Seniorenheims wurde 13.04.2004 eine Betreuung eingerichtet und eine ehrenamtliche Schwägerin als Betreuerin bestellt. Auf Antrag wurde diese am 11.08.2005 für bestimmte Aufgabenkreise entlassen und an ihre Stelle ein berufsmäßiger Betreuer bestellt. Der neue Berufsbetreuer berechnete für den Zeitraum 13.08.2005 bis 12.11.2005 eine Vergütung entsprechend 4,5 Stunden monatlich und stellte 594,00 EUR in Rechnung. Das Amtsgericht bewilligte nur 264,00 EUR, worgegen der Berufsbetreuer Beschwerde führte; das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Mit der weiteren Beschwerde begehrt der Berufsbetreuer, für die ersten drei Monate seiner Tätigkeit den höheren pauschalen Ansatz von 4,5 Stunden/Monat anerkannt zu bekommen. • Zulässigkeit: Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis war zu gewähren; in der Sache hatte die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. • Rechtliche Grundlagen sind §§ 1908i Abs.1, 1836 Abs.1 S.3 BGB in Verbindung mit den §§ 4, 5 VBVG; § 5 Abs.2 S.1 VBVG sieht bei mittellosen Heimbewohnern für die ersten drei Monate 4,5 Stunden/Monat und ab dem zweiten Jahr 2 Stunden/Monat vor. • Die streitige Frage ist, ob für die Bemessung des Stundenansatzes der Beginn der Betreuung insgesamt oder der Beginn der Tätigkeit des jeweils bestellten Betreuers maßgeblich ist; der Gesetzeswortlaut stellt auf die Dauer der Betreuung als solche ab. • Zweck der VBVG-Pauschalierung ist Vereinfachung und Streitvermeidung durch harte Pauschalen, die vom Beginn des Betreuungsverhältnisses an gelten und den Einzelfallaufwand nicht abbilden sollen. • Die Gesetzesbegründung und systematische Auslegung zeigen, dass ein Betreuerwechsel keine Ausnahme begründet; der mit einem Wechsel verbundene Mehraufwand ist in den Pauschalen mitberücksichtigt. • Demnach ist bei einem Wechsel von einem ehrenamtlichen zu einem berufsmäßigen Betreuer für die Staffelung der Stundenansätze auf die erstmalige Bestellung des Betreuers abzustellen; höhere Anfangsansätze stehen deshalb nicht erneut zu. Die weitere Beschwerde des Betreuers wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass für die pauschalen Stundenansätze nach § 5 VBVG auf den Beginn des Betreuungsverhältnisses insgesamt abzustellen ist; ein späterer Wechsel von einem ehrenamtlichen auf einen berufsmäßigen Betreuer begründet keinen erneuten Anspruch auf die höheren Anfangsstundenansätze. Die Pauschalregelung diene der Vereinfachung und vermeide Streit über Einzelfallaufwand, weshalb Ausnahmen bei Betreuerwechsel nicht vorgesehen sind. Der Geschäftswert der Beschwerde wurde auf 330,00 EUR festgesetzt.