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Beschluss

11 U 120/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei kurzfristig notwendiger Anmietung eines Ersatzfahrzeugs besteht Anspruch auf vollen Ersatz; alternativ ist mindestens der Normaltarif zuzüglich eines 20%igen Zuschlags zu gewähren. • Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen sind tatsächliche Dringlichkeit und das Entstehen von Nebenkosten (z. B. Überbringen/Abholen, Kaskoversicherung) nachzuweisen; hier ist ergänzender Sachvortrag und ggf. Beweisaufnahme erforderlich. • Bei wirtschaftlich geringem Streitwert kann das Gericht zur Vermeidung unverhältnismäßiger Beweisaufnahmen einen Vergleichsvorschlag unter Berücksichtigung beider Entscheidungsmöglichkeiten und anteiliger Kostenverteilung machen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Ersatzkosten für Mietfahrzeuge bei dringendem Bedarf; 20% Normaltarifaufstockung • Bei kurzfristig notwendiger Anmietung eines Ersatzfahrzeugs besteht Anspruch auf vollen Ersatz; alternativ ist mindestens der Normaltarif zuzüglich eines 20%igen Zuschlags zu gewähren. • Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen sind tatsächliche Dringlichkeit und das Entstehen von Nebenkosten (z. B. Überbringen/Abholen, Kaskoversicherung) nachzuweisen; hier ist ergänzender Sachvortrag und ggf. Beweisaufnahme erforderlich. • Bei wirtschaftlich geringem Streitwert kann das Gericht zur Vermeidung unverhältnismäßiger Beweisaufnahmen einen Vergleichsvorschlag unter Berücksichtigung beider Entscheidungsmöglichkeiten und anteiliger Kostenverteilung machen. Die Klägerin verlangt Erstattung von Mietwagenkosten aus elf Fällen nach Fahrzeugschäden. Das Landgericht erkannte in sieben Fällen dringenden Bedarf und sprach dafür Anspruch auf Zahlung zu, in vier Fällen den Normaltarif zu. Die Beklagte bestreitet die tatsächliche Dringlichkeit und das Entstehen bestimmter Nebenkosten. Die Parteien liegen in der Höhe der zu erstattenden Beträge auseinander; die Klägerin forderte höhere Beträge inklusive Nebenkosten, die Beklagte leistete Teilzahlungen. Der Senat prüft die rechtliche Grundlage der Zuschläge und die Erforderlichkeit der Anmietungen sowie der Nebenkosten und sieht Lücken im erstinstanzlichen Vortrag und in der Beweiswürdigung. Wegen des geringen Streitwerts schlägt der Senat als Verfahrensökonomie einen Vergleich vor. Die Parteien haben Gelegenheit, dem Vorschlag binnen drei Wochen zuzustimmen. • Rechtliche Grundlage: Bei tatsächlich dringender Anmietung ist nach ständiger Rechtsprechung der volle Ersatz geschuldet; mindestens ist der Normaltarif zu ersetzen und dieser kann um einen Zuschlag von 20% zu erhöhen sein. • Das Landgericht ging von Dringlichkeit in sieben Fällen aus, berücksichtigte jedoch nicht ausreichend das Bestreiten der Beklagten; daher ist ergänzender Sachvortrag der Klägerin und gegebenenfalls Beweisaufnahme erforderlich, insbesondere zum Tatsächlichen der Dringlichkeit und zum Entstehen der geltend gemachten Nebenkosten (Überbringen/Abholen, Kaskoversicherung). • Für die verbleibenden Fälle ist nach Auffassung des Senats der Normaltarif anzusetzen und dort ebenfalls ein pauschaler Aufschlag von 20% geboten, wobei in einem Fall die Rechnungsobergrenze zu beachten ist. • Der Senat ermittelte zwei rechnerisch mögliche Forderungshöhen: bei voller Berücksichtigung der Klägerinnenpositionen 3.020,09 € Restforderung; bei zugunsten der Beklagten geringerer Ansatz 1.293,55 € Restforderung. • Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Beweisaufnahmen bei geringem Streitwert ist eine hälftige Teilung der Differenz sachgerecht; daraus ergibt sich ein Vergleichsvorschlag über 2.156,82 € nebst Zinsen sowie eine Verteilung der Kosten des Rechtsstreits (Klägerin 15%, Beklagte 85%). Der Senat legt dar, dass bei tatsächlicher Dringlichkeit in sieben Fällen voller Ersatz möglich wäre und in den übrigen Fällen der Normaltarif mit 20% Zuschlag gilt; daraus errechnen sich zwei mögliche offene Forderungen (3.020,09 € bzw. 1.293,55 €). Wegen unzureichender Feststellungen zur Dringlichkeit und zu Nebenkosten ist ergänzender Sachvortrag und gegebenenfalls Beweisaufnahme vorgesehen. Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten schlägt der Senat einen Vergleich vor: die Beklagte zahlt 2.156,82 € nebst Zinsen seit 01.11.2005; die Kosten des Rechtsstreits werden zu 15% der Klägerin und zu 85% der Beklagten auferlegt. Die Parteien haben drei Wochen zur Stellungnahme; bei Zustimmung stellt das Gericht den Vergleich per Beschluss fest.