Beschluss
16 Wx 199/06
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei dauerhafter oder voraussichtlich längerer Hospizunterbringung ist das Hospiz als Heim i.S.v. § 5 Abs. 3 VBVG anzusehen.
• Die Vergütung für einen mittellosen Betreuten bemisst sich nach den geringeren Stundenansätzen für Heimbewohner, wenn das Hospiz den gewöhnlichen Aufenthalt des Betreuten begründet.
• Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sind die tatsächlichen Lebensbeziehungen und der Daseinsmittelpunkt maßgeblich; abrechnungstechnische Prüfungen der Krankenkasse sind unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Hospizaufenthalt begründet gewöhnlichen Aufenthalt und führt zur Heimvergütung • Bei dauerhafter oder voraussichtlich längerer Hospizunterbringung ist das Hospiz als Heim i.S.v. § 5 Abs. 3 VBVG anzusehen. • Die Vergütung für einen mittellosen Betreuten bemisst sich nach den geringeren Stundenansätzen für Heimbewohner, wenn das Hospiz den gewöhnlichen Aufenthalt des Betreuten begründet. • Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sind die tatsächlichen Lebensbeziehungen und der Daseinsmittelpunkt maßgeblich; abrechnungstechnische Prüfungen der Krankenkasse sind unbeachtlich. Der Betroffene stand seit Mai 2005 unter Betreuung; Berufsbetreuer war die Beteiligte zu 1. Der Betroffene wurde im April 2005 in das Hospiz W aufgenommen und litt an schweren, unheilbaren Erkrankungen. Ärztliche Gutachten bescheinigten die Notwendigkeit vollstationärer Hospizversorgung. Der Betreuer beantragte Vergütung für seine Leistungen und rechnete mit den für Nicht-Heim-Betroffene höheren Stundenansätzen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG ab. Amtsgericht und Landgericht gingen hingegen davon aus, dass der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hospiz begründet habe und setzten daher die geringeren Heim-Stundenansätze nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG fest. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Betreuers, mit der er die höhere Vergütung begehrt. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde war zulässig und statthaft gemäß §§ 69e S.1, 56g Abs.5 S.2 FGG. • Rechtsgrundsatz: Eine Einrichtung im Sinne des § 5 Abs.3 VBVG ist eine dem Zweck dienende, entgeltlich betriebene Einrichtung mit Wohnraum, Betreuung und Verpflegung; das Hospiz erfüllt diese Merkmale. • Gewöhnlicher Aufenthalt: Entscheidend ist der Ort des Daseinsmittelpunkts und der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen; Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände, nicht eine bestimmte Frist nach HeimG. • Anwendung auf den Einzelfall: Der Betroffene hielt sich über acht Monate im Hospiz auf, verfügte über keine familiären Bindungen, die Wohnung wurde gekündigt und ein Wiedereinzug nicht angestrebt; aufgrund der ärztlichen Prognose war kein Leben außerhalb der Einrichtung zu erwarten, sodass das Hospiz von Anfang an den gewöhnlichen Aufenthalt bildete. • Folgerung für Vergütung: Weil der gewöhnliche Aufenthalt im Heim begründet war, ist die Vergütung nach den für Heimbewohner maßgeblichen, niedrigeren Stundenansätzen des § 5 Abs.2 VBVG zu berechnen. • Unbeachtlichkeit von Abrechnungsmodalitäten: Abrechnungstechnische Prüfungen der Krankenkasse ändern nichts an der tatsächlichen Frage des gewöhnlichen Aufenthalts. Die weitere Beschwerde des Betreuers wurde zurückgewiesen. Die Vorinstanzen zu Recht bewertet, dass der Betroffene sein gewöhnliches Aufenthaltsbestimmungsmerkmal im Hospiz hatte, sodass die Vergütung nach den geringeren Heimansätzen des § 5 Abs.2 VBVG festzusetzen ist. Eine vorübergehende Abrechnungspraxis der Krankenkasse oder Überlegungen zu einem späteren Heimwechsel ändern daran nichts. Die Entscheidung des Landgerichts bleibt bestehen; der Betreuer erhält nicht die höheren, für Nicht-Heim-Aufenthalte geltenden Stundenansätze.