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Urteil

20 UF 164/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine ehevertragliche Vereinbarung, die im Scheidungsfall eine dem Unterhaltsrecht widersprechende, von der Leistungsfähigkeit unabhängige Leibrente begründet und eine deutlich einseitige Lastenverteilung bewirkt, ist nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig. • Bei der Inhaltskontrolle ehevertraglicher Regelungen ist maßgeblich, ob schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses offenkundig eine einseitige und ungerechtfertigte Belastung vorlag; gegebenenfalls ist ergänzend eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB vorzunehmen. • Ist eine ehevertragliche Unterhaltsabrede nichtig, besteht für den belasteten Ehegatten Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde nach § 371 BGB analog.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit einer einseitig belastenden Leibrentenvereinbarung im Ehevertrag (§ 138 I BGB) • Eine ehevertragliche Vereinbarung, die im Scheidungsfall eine dem Unterhaltsrecht widersprechende, von der Leistungsfähigkeit unabhängige Leibrente begründet und eine deutlich einseitige Lastenverteilung bewirkt, ist nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig. • Bei der Inhaltskontrolle ehevertraglicher Regelungen ist maßgeblich, ob schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses offenkundig eine einseitige und ungerechtfertigte Belastung vorlag; gegebenenfalls ist ergänzend eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB vorzunehmen. • Ist eine ehevertragliche Unterhaltsabrede nichtig, besteht für den belasteten Ehegatten Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde nach § 371 BGB analog. Die Parteien schlossen 1999 einen notariellen Ehevertrag, in dessen Ziffer 7 der Ehemann sich zur Zahlung einer monatlichen Leibrente an die Ehefrau im Scheidungsfall verpflichtete und gegenseitig auf gesetzlichen Unterhalt verzichtet wurde. Die Rente war wertgesichert, unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Zahlers und erlosch nur bei Tod oder Bezug gesetzlicher Altersrente sowie bei Vollerwerbstätigkeit der Ehefrau; Teilzeiteinkommen sollten nicht anrechenbar sein. Die Ehe wurde 2002 geschieden; der Ehemann klagte feststellend auf Nichtigkeit der Leibrentenregelung und Herausgabe der vollstreckbaren Urkunde. Er machte geltend, die Vereinbarung benachteilige zudem seine in der Türkei lebenden Kinder, und die Belastung sei ihm wirtschaftlich unzumutbar. Die Ehefrau hielt den Vertrag für wirksam und berief sich auf ihre gesundheitliche Lage und auf die Initiierung des Vertrags durch den Kläger. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist begründet, weil ein Feststellungsinteresse durch fortgesetzte Geltendmachung der Ansprüche besteht. • Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB: Vertragsfreiheit endet dort, wo eine evident einseitige Lastenverteilung den Schutzzweck der gesetzlichen Scheidungsfolgenregelungen unterläuft; eine solche Vereinbarung ist unzumutbar. • Prüfungsmaßstab: Zunächst Wirksamkeitskontrolle nach § 138 BGB unter Berücksichtigung der offenkundigen Wirkungen zum Zeitpunkt des Abschlusses; gegebenenfalls ergänzende Ausübungskontrolle nach § 242 BGB. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Leibrentenvereinbarung stellte sich bereits bei Vertragsschluss als unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Ehemannes dar und schloss Anpassungsmechanismen aus; damit wich sie deutlich vom Leitbild der Halbteilung und der Leistungsfähigkeitsbegrenzung des Unterhalts ab. • Berücksichtigung weiterer Interessen: Die Vereinbarung vernachlässigte mögliche Kindesunterhaltsansprüche des Ehemannes gegenüber fünf in der Türkei lebenden Kindern und geriet so in Konflikt mit dem Ranggleichheitsprinzip zwischen Ehefrau und Kindern (§ 1584 BGB). • Subjektive Verhandlungsparität: Zwar lagen nicht alle typischen Umstände einer Zwangslage vor, jedoch rechtfertigt das evident einseitige Ergebnis die Vermutung einer bei Vertragsschluss gestörten Fähigkeit des Klägers, seine Interessen durchzusetzen; dies machte die Sittenwidrigkeit zusätzlich plausibel. • Rechtsfolge: Die gesamte Regelung in Ziffer 7, einschließlich des Unterhaltsverzichts, ist nichtig; stattdessen kommen gegebenenfalls gesetzliche Unterhaltsansprüche (z. B. § 1573 Abs. 2 BGB) in Betracht. • Herausgabe der Urkundenabschrift: Bei Nichtigkeit besteht Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung analog § 371 BGB. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Ansprüche aus Ziffer 7 der notariellen Urkunde vom 24.11.1999 zustehen, weil diese Regelung wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Die Beklagte ist verpflichtet, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde herauszugeben. Die Kosten beider Instanzen trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Anstelle der nichtigen Vereinbarung können gegebenenfalls gesetzliche nacheheliche Unterhaltsansprüche der Beklagten nach den einschlägigen Vorschriften geltend gemacht.