Beschluss
15 W 36/06
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts im Berufungsverfahren ist die Beschwerde nach § 68 Abs.1 S.1 GKG statthaft.
• Die Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren unterliegt der Beschwerde, auch wenn das Landgericht über die Hauptsache im Berufungsverfahren entschieden hat.
• Beschwerdeführende Rechtsanwältin ist gem. § 32 Abs.2 RVG beschwerdebefugt, da ein höherer Streitwert zu höheren Gebühren führen kann.
• Die Beschwerde ist unbegründet, wenn die vom Landgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwerts sachlich zutreffend ist.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Zurückweisung der Streitwertbeschwerde gegen landgerichtliche Festsetzung • Gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts im Berufungsverfahren ist die Beschwerde nach § 68 Abs.1 S.1 GKG statthaft. • Die Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren unterliegt der Beschwerde, auch wenn das Landgericht über die Hauptsache im Berufungsverfahren entschieden hat. • Beschwerdeführende Rechtsanwältin ist gem. § 32 Abs.2 RVG beschwerdebefugt, da ein höherer Streitwert zu höheren Gebühren führen kann. • Die Beschwerde ist unbegründet, wenn die vom Landgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwerts sachlich zutreffend ist. Die Parteien stritten vor dem Amtsgericht und im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Mannheim über gegenseitige Ansprüche aus einem Mietverhältnis. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen und der Widerklage des Beklagten stattgegeben. Im Berufungsverfahren einigten sich die Parteien im Termin auf einen Vergleich. Das Landgericht setzte mit Beschluss vom 05.05.2006 den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 2.613,66 EUR fest. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten legte Beschwerde ein und begehrte eine Festsetzung auf 3.515,78 EUR sowie Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwerts von 2.600 EUR. Das Landgericht gab der Beschwerde nicht statt und legte die Sache dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung vor. • Statthaftigkeit: Gemäß § 68 Abs.1 S.1 GKG ist gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts die Beschwerde gegeben; eine Beschränkung wegen Entscheidung im Berufungsverfahren folgt nicht aus § 567 Abs.1 ZPO oder anderen Vorschriften. • Keine Analogie: Die Regelungen der ZPO begründen keine Übertragung von Beschränkungen auf das Gerichtskostengesetz; die Streitwertfestsetzung ist keine Kostenentscheidung i.S.v. § 99 Abs.1 ZPO. • Beschwerdebefugnis: Nach § 32 Abs.2 RVG ist die Prozessbevollmächtigte beschwerdebefugt, da ein erhöhter Streitwert höhere Anwaltsgebühren zur Folge hätte. • Beschwerdegegenstand: Der Wert der Beschwerde übersteigt 200 EUR, sodass die sachliche Schwelle des § 68 Abs.1 S.1 GKG erfüllt ist. • Zuständigkeit: Das Oberlandesgericht ist bei landgerichtlicher Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren das nächsthöhere Gericht nach § 66 Abs.3 S.2 i.V.m. § 68 Abs.1 S.5 GKG. • Begründetheit: Die Ausführungen des Landgerichts zur Bemessung des Streitwerts sind zutreffend; eine höhere Festsetzung bzw. ein zusätzlicher Vergleichsmehrwert rechtfertigt sich nicht aus den dargelegten Umständen. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Mannheim wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Festsetzung des Streitwerts auf 2.613,66 EUR, weil die rechtlichen Voraussetzungen für eine höhere Bemessung nicht gegeben sind und die Begründung des Landgerichts zur Wertermittlung sachlich tragfähig ist. Eine Berücksichtigung eines behaupteten Vergleichsmehrwerts von 2.600 EUR war nicht angezeigt, weil hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen wurden. Folglich bleiben die vom Landgericht zugrunde gelegten Erwägungen und die damit verbundenen Gebührenfolgen bestehen, so dass der Beschwerde kein Erfolg beschieden ist.