Urteil
14 U 90/06
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Recherchetätigkeiten der Presse, die einem vertretbaren Informationsinteresse dienen und nicht außer Verhältnis stehen, sind auch dann durch Art.5 Abs.1 S.2 GG geschützt, wenn sie Reputation und Berufsausübung einer Person beeinträchtigen.
• Bei berechtigten Verdachtsmomenten dürfen Journalisten Arbeitgeber, Vorgesetzte und Kollegen kontaktieren, um Vorwürfe zu überprüfen; dies rechtfertigt nicht ohne Weiteres ein Unterlassungsurteil.
• Das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines im Ausland lebenden Nicht-EG-Ausländers schützt auch vor inländischen Eingriffen, ist aber gegen Pressefreiheit abzuwägen.
Entscheidungsgründe
Presseforschung zu Plagiatsvorwürfen bei berechtigten Verdachtsmomenten nicht zu unterlassen • Recherchetätigkeiten der Presse, die einem vertretbaren Informationsinteresse dienen und nicht außer Verhältnis stehen, sind auch dann durch Art.5 Abs.1 S.2 GG geschützt, wenn sie Reputation und Berufsausübung einer Person beeinträchtigen. • Bei berechtigten Verdachtsmomenten dürfen Journalisten Arbeitgeber, Vorgesetzte und Kollegen kontaktieren, um Vorwürfe zu überprüfen; dies rechtfertigt nicht ohne Weiteres ein Unterlassungsurteil. • Das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines im Ausland lebenden Nicht-EG-Ausländers schützt auch vor inländischen Eingriffen, ist aber gegen Pressefreiheit abzuwägen. Der Antragsteller, ein in der Schweiz lebender und forschend tätiger Mediziner mit zahlreichen Veröffentlichungen, wurde in einem Fachblatt von einem Redaktionsmitglied des Verlags der Antragsgegner wegen angeblicher Plagiate angegriffen. Nach Abdruck einer Gegendarstellung wandte sich der Antragsgegner mit Schreiben an die Universitätsklinik des Antragstellers und bat um Gespräche mit Vorgesetzten sowie um Auskünfte; er nutzte dabei auch das Geschäftspapier der Antragsgegnerin Nr.1. Der Antragsteller mahnte erfolglos ab und beantragte per einstweiliger Verfügung, die Kontaktaufnahme und Bezugnahme auf den Artikel sowie die Behauptung, es hätten sich "neue Gesichtspunkte" ergeben, zu unterlassen. Das Landgericht wies den Antrag zurück. Mit der sofortigen Beschwerde machte der Antragsteller geltend, sein Persönlichkeitsrecht und seine Berufsausübung würden verletzt; die Antragsgegner beantragten die Zurückweisung der Beschwerde. • Der Unterlassungsanspruch nach den Grundsätzen der allgemeinen Persönlichkeitsrechte kommt nur in Betracht, wenn der Eingriff nicht durch andere grundrechtlich geschützte Interessen, insbesondere Pressefreiheit (Art.5 Abs.1 S.2 GG), gerechtfertigt ist. • Die Kontaktaufnahmen des Antragsgegners waren geeignet, die Reputation des Antragstellers zu beeinträchtigen und stellen damit einen Eingriff in Persönlichkeitsrechte und Berufsausübungsfreiheit dar; der Schutzbereich des Antragstellers erstreckt sich auch auf im Ausland lebende Nicht-EG-Ausländer bei inländischen Eingriffen. • Bei widerstreitenden Grundrechten ist eine Abwägung vorzunehmen; die Pressefreiheit umfasst auch Recherche und Beschaffung von Informationen und erlaubt das Verfolgen auch nur schwacher Verdachtsmomente, sofern ein vertretbares Informationsinteresse vorliegt. • Die behaupteten Recherchen dienten nicht einer Racheaktion oder sittenwidrigen Schädigung, sondern der Überprüfung des im Artikel erhobenen Plagiatsvorwurfs; vorhandene Entschuldigungen anderer Fachzeitschriften wegen ähnlicher Fälle begründen starke Verdachtsmomente. • Recherchen, die darauf abzielen, den Plagiatsvorwurf zu klären und die Bedeutung der strittigen Veröffentlichungen für die berufliche Laufbahn zu prüfen, sind nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinzunehmen, solange sie nicht in unverhältnismäßige Belastungen führen. • Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass die von den Antragsgegnern ergriffenen Maßnahmen in einem Umfang erfolgten, der die Verhältnismäßigkeit überschreitet; deshalb besteht kein Unterlassungsanspruch. • Aufgrund des fehlenden Erfolgs der Beschwerde war diese zurückzuweisen; die Kostenentscheidung folgt aus §97 Abs.1 ZPO. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war unbegründet und wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Kontaktaufnahmen und Recherchen der Antragsgegner durch ein vertretbares Informationsinteresse gedeckt und durch die Pressefreiheit geschützt sind; sie rechtfertigen daher kein Unterlassungsgebot. Der Antragsteller konnte nicht nachweisen, dass die Maßnahmen unverhältnismäßig waren oder primär der sittenwidrigen Schädigung dienten. Folglich besteht kein Anspruch auf Unterlassung gegenüber den Antragsgegnern. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Gegenstandswert wurde auf 25.000 EUR festgesetzt.