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Beschluss

16 WF 80/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die vorläufige PKH-Bewilligung kann der Nutzungsvorteil aus einem Firmenfahrzeug vom unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen abgezogen werden; der anzusetzende Nutzungsvorteil ist jedoch nicht mit dem steuerlichen geldwerten Vorteil identisch und bedarf der Schätzung im Hauptsacheverfahren. • Bei der Mangelfallberechnung ist zu prüfen, welcher Selbstbehalt verbleibt; verbleibt dem Unterhaltspflichtigen mindestens der gesetzliche Selbstbehalt, kann der beantragte Unterhalt entsprechend gekürzt werden. • Zur vorläufigen Entscheidung über Prozesskostenhilfe darf das Gericht eine vereinfachte Berechnung ohne Einbeziehung des Nutzungswerts des Firmenwagens vornehmen, um dem Antragsgegner Verteidigungsmöglichkeiten zu sichern.
Entscheidungsgründe
Vorläufige PKH bei Unterhaltsstreit: Umgang mit Firmenwagen-Nutzungswert • Für die vorläufige PKH-Bewilligung kann der Nutzungsvorteil aus einem Firmenfahrzeug vom unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen abgezogen werden; der anzusetzende Nutzungsvorteil ist jedoch nicht mit dem steuerlichen geldwerten Vorteil identisch und bedarf der Schätzung im Hauptsacheverfahren. • Bei der Mangelfallberechnung ist zu prüfen, welcher Selbstbehalt verbleibt; verbleibt dem Unterhaltspflichtigen mindestens der gesetzliche Selbstbehalt, kann der beantragte Unterhalt entsprechend gekürzt werden. • Zur vorläufigen Entscheidung über Prozesskostenhilfe darf das Gericht eine vereinfachte Berechnung ohne Einbeziehung des Nutzungswerts des Firmenwagens vornehmen, um dem Antragsgegner Verteidigungsmöglichkeiten zu sichern. Die Klägerin verlangt Trennungs- und Kindesunterhalt gegen den Beklagten; sie macht für verschiedene Zeiträume monatliche Trennungsunterhaltsbeträge geltend. Der Beklagte erkennt deutlich geringere Zahlbeträge an. Das Amtsgericht bewilligte dem Beklagten Prozesskostenhilfe teilweise, wogegen er sofortige Beschwerde einlegte. Streitgegenstand ist insbesondere die Erfassung des Nutzungswerts eines dem Beklagten zur Verfügung stehenden Firmenwagens als Einkommensbestandteil und dessen Auswirkung auf die Unterhaltsbemessung. Das Berufungsgericht prüft die Jahres- und Monatseinkommensprognosen für 2005/2006, berücksichtigt berufsbedingte Aufwendungen, Belastungen und Kinderbedarfstabellen sowie die Frage des Selbstbehalts. Zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Beklagten nimmt das Gericht für Zwecke der PKH-Bewilligung eine vorläufige Unterhaltsberechnung ohne den Nutzungswert des Firmenfahrzeugs vor und begrenzt die bewilligte PKH auf bestimmte Beträge für einzelne Monate. • Das Einkommen des Beklagten ist für 2006 nach den Jahresangaben 2005 zu prognostizieren; steuerlich angesetzter geldwerter Vorteil des Firmenwagens entspricht nicht ohne weiteres dem unterhaltsrechtlich anzusetzenden Nutzungswert (§ 287 ZPO ist auf die Schätzung anzuwenden). • Maßgeblich für den Nutzungswert ist die ersparte Belastung bei Anschaffung und laufender Unterhaltung eines angemessenen Fahrzeugs; steuerliche Mehrbelastungen durch den geldwerten Vorteil sind gesondert zu berücksichtigen. • Zur vorläufigen Entscheidung über PKH ist es zulässig, den steuerlich angesetzten Nutzungswert des Firmenwagens zunächst nicht in voller Höhe in das den Bedarf bestimmende Einkommen einzubeziehen, um die Verteidigungsrechte des Beklagten zu sichern; das führt zu einer reduzierten vorläufigen Unterhaltsberechnung. • Bei der Mangelfallberechnung sind Bedarf der Ehegatten und Kinder sowie ein Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen; bleibt dem Unterhaltspflichtigen der Selbstbehalt erhalten (hier mindestens 890 EUR), ist der errechnete Unterhalt entsprechend zu kürzen. • Die endgültige Höhe des Nutzungswerts ist im Hauptsacheverfahren zu schätzen; mögliche Methoden sind Abzug des steuerlichen geldwerten Vorteils und Zuschlag des sachgerecht geschätzten angemessenen Nutzungsvorteils oder Ermittlung aus vermindertem Brutto und anschließender Zuschlagsbereinigung. Die sofortige Beschwerde des Beklagten hatte teilweisen Erfolg: Die angefochtenen PKH-Entscheidungen wurden dahin abgeändert, dass dem Beklagten Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen bestimmte Trennungsunterhaltsforderungen gewährt wird. Für Juni und Juli 2005 darf er sich gegen jegliche Unterhaltsforderung verteidigen. Für weitere Zeiträume wurden konkrete monatliche Obergrenzen genannt (z. B. August/September 2005 je 466 EUR; Oktober–Dezember 2005 je 189 EUR; Januar 2006 250 EUR; ab Februar 2006 204 EUR). Im Übrigen bleibt PKH versagt und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Die Begründung beruht darauf, dass zum Schutz der Verteidigungsmöglichkeiten des Beklagten vorläufig der Nutzungswert des Firmenwagens nicht in voller Höhe berücksichtigt wurde und eine Mangelfallkürzung vorgenommen wurde; die endgültige Bewertung des Nutzungswerts und die abschließende Unterhaltsfestsetzung sind im Hauptsacheverfahren vorzunehmen.