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Beschluss

16 Wx 142/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine geschlossene Unterbringung nach § 1906 Abs.1 Nr.1 BGB kann gerechtfertigt sein, wenn aufgrund einer alkoholtoxischen kognitiven Störung Krankheitseinsicht fehlt und konkrete Selbstgefährdung droht. • Die Auswahl der geeigneten Unterbringungsform muss das Gericht näher bezeichnen; bei Zweifeln an der Eignung der angezeigten Einrichtung sind weitere Ermittlungen nach § 12 FGG erforderlich. • Vorläufige Anordnungen zur Verlegung in offen geführte Einrichtungen sind zu versagen, wenn frühere offene Unterbringungen am Verhalten der Betroffenen gescheitert sind.
Entscheidungsgründe
Geschlossene Unterbringung wegen alkoholtoxischer kognitiver Störung; Prüfung geeigneter Unterbringungsart • Eine geschlossene Unterbringung nach § 1906 Abs.1 Nr.1 BGB kann gerechtfertigt sein, wenn aufgrund einer alkoholtoxischen kognitiven Störung Krankheitseinsicht fehlt und konkrete Selbstgefährdung droht. • Die Auswahl der geeigneten Unterbringungsform muss das Gericht näher bezeichnen; bei Zweifeln an der Eignung der angezeigten Einrichtung sind weitere Ermittlungen nach § 12 FGG erforderlich. • Vorläufige Anordnungen zur Verlegung in offen geführte Einrichtungen sind zu versagen, wenn frühere offene Unterbringungen am Verhalten der Betroffenen gescheitert sind. Die Betroffene, langjährig alkoholabhängig, wurde aufgrund eines Gutachtens wegen alkoholtoxischer kognitiver Störung und fehlender Krankheitseinsicht in einem Heim geschlossen untergebracht. Das Landgericht Bonn genehmigte die geschlossene Unterbringung nach § 1906 Abs.1 Nr.1 BGB wegen konkreter Eigengefährdung, gestützt auf frühere sturzbedingte Verletzungen. Streitgegenstand ist, ob die geschlossene Unterbringung gerechtfertigt und ob die konkret bezeichnete Einrichtung (ein gerontopsychiatrisches Heim) geeignet ist. Die Betroffene beantragte einstweilige Anordnung, sie aus dem Heim U zu entlassen und offen ins Haus C verlegen zu lassen. Das OLG Köln hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies zurück, da nicht hinreichend festgestellt wurde, welche Unterbringungsart geeignet ist; es berücksichtigte zudem neu vorgelegte ärztliche Stellungnahmen und einen Entlassungsbericht der Klinik, die eine spezialisierte Einrichtung für Alkoholkranke empfehlen. Der Antrag auf sofortige Verlegung wurde abgelehnt, weil frühere offene Unterbringungen gescheitert seien. • Das Landgericht hat aufgrund des psychiatrischen Gutachtens rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 1906 Abs.1 Nr.1 BGB (fehlende Einsicht und konkrete gesundheitliche Gefährdung) vorliegen; die alkoholtoxische kognitive Störung schränkt die Entscheidungsfähigkeit erheblich ein. • Die prognostizierte Eigengefährdung stützt sich auf tatsächliche Feststellungen (wiederholte sturzbedingte, behandlungsbedürftige Verletzungen) und ist tatrichterlich zu würdigen; eine Rechtsfehlerkontrolle ist daher nur eingeschränkt möglich. • Unklar ist jedoch, ob die konkret genehmigte Einrichtung (gerontopsychiatrisches Heim) für eine Patientin ohne Demenz geeignet ist; vorhandene Gutachten und neue medizinische Unterlagen lassen erhebliche Zweifel an der Eignung erkennen. • Nach § 70f Abs.1 Nr.2 FGG muss die richterliche Entscheidung die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme enthalten; zugleich obliegt die Auswahl der konkreten Einrichtung dem Betreuer, doch das Gericht hat zu prüfen, ob eine geeignete Alternative besteht. • Das OLG ordnet weitere Ermittlungen nach § 12 FGG an, insbesondere zur Frage, ob eine auf Alkoholkrankheiten spezialisierte, vollstationäre offene Einrichtung eine angemessene Alternative darstellt, und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht. • Der Antrag auf einstweilige Verlegung in das Haus C wurde zurückgewiesen, weil frühere offene Unterbringungen an dem Verhalten der Betroffenen gescheitert sind, sodass keine vorläufige Anordnung gerechtfertigt ist. Die Beschwerde der Betroffenen hatte in Bezug auf die mangelhafte Feststellung zur geeignet erscheinenden Unterbringungsart Erfolg; der Beschluss des Landgerichts Bonn wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Inhaltlich bleibt es bei der Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung nach § 1906 Abs.1 Nr.1 BGB vorliegen. Gleichwohl muss das Landgericht weitere Ermittlungen durchführen, insbesondere zur Frage geeigneter Alternativen zur gerontopsychiatrischen Einrichtung und zur Berücksichtigung des Entlassungsberichts der Klinik; erst danach ist abschließend über die konkrete Unterbringungsmaßnahme zu entscheiden. Der Antrag auf sofortige Verlegung in das Haus C wurde abgelehnt, weil frühere offene Unterbringungen gescheitert sind. Insgesamt ist die geschlossene Unterbringung gerechtfertigt, jedoch ist die konkrete Auswahl der Einrichtung noch nicht ausreichend festgestellt und daher nachzuprüfen.