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Urteil

7 U 194/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einseitig vom Lieferanten festgesetzten Preisen für Gas unterliegen diese der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 1, 3 BGB, wenn der Abnehmer geltend macht, die Preisbestimmung sei unbillig. • Eine behauptete fehlende Monopolstellung des Lieferanten kann nur zugelassen werden, wenn dies bereits erstinstanzlich substantiiert vorgetragen wurde; neues diesbezügliches Vorbringen ist nach § 531 Abs. 2 ZPO unzulässig. • Kommt der Lieferant seiner Darlegungslast zur Preiskalkulation nicht nach, kann das Gericht die Billigkeitsprüfung nicht selbst vornehmen und die Klage ist als zur Zeit unbegründet abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Billigkeitskontrolle einseitiger Gaspreise; Darlegungslast des Lieferanten • Bei einseitig vom Lieferanten festgesetzten Preisen für Gas unterliegen diese der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 1, 3 BGB, wenn der Abnehmer geltend macht, die Preisbestimmung sei unbillig. • Eine behauptete fehlende Monopolstellung des Lieferanten kann nur zugelassen werden, wenn dies bereits erstinstanzlich substantiiert vorgetragen wurde; neues diesbezügliches Vorbringen ist nach § 531 Abs. 2 ZPO unzulässig. • Kommt der Lieferant seiner Darlegungslast zur Preiskalkulation nicht nach, kann das Gericht die Billigkeitsprüfung nicht selbst vornehmen und die Klage ist als zur Zeit unbegründet abzuweisen. Die Klägerin fordert von der Beklagten aus einem bis 31.10.2003 beendeten Gasliefervertrag Zahlung von 26.031,59 Euro nebst Zinsen. Die Klägerin hatte Preise einseitig vorgegeben; die Beklagte rügt, diese seien unbillig. Die Klägerin behauptet in der Berufung, § 315 Abs. 3 BGB sei nicht anwendbar, da sie kein Monopol habe und die Beklagte als Sonderkunde Preise verhandelt habe. Das Erstgericht hatte die Klage vorerst als unbegründet abgewiesen, weil die Klägerin ihre Preiskalkulation nicht offenlegte und damit eine Überprüfung der Billigkeit nach § 315 Abs. 3 BGB nicht ermöglichte. Im Berufungsverfahren legte die Klägerin erstmals eine Preiskalkulation für 2003 vor; die Beklagte bestritt diese Unterlagen. Das Oberlandesgericht prüfte die Zulässigkeit der Berufung und die Anforderungen an die Darlegung der Preisstruktur. • Anwendbarkeit § 315 Abs. 1, 3 BGB: Preise von Versorgungsunternehmen unterliegen der Billigkeitskontrolle, jedenfalls wenn eine tatsächliche oder rechtliche Monopolstellung besteht; die Klägerin hatte erstinstanzlich unwidersprochen eine Monopolstellung für Gasversorgung erklärt, neues Gegenvorbringen ist unzulässig (§ 531 Abs. 2 ZPO). • Substitutionswettbewerb greift nicht durch: Konkurrenz zu anderen Wärmelieferungen begründet keine effektive Marktalternative für bestehende Gasversorgungsverhältnisse, sodass keine Beseitigung der Monopollage folgt. • Individuelle Verhandlungen entfallen: Selbst wenn die Beklagte Sondervertragskunde war, sprechen vorgelegte Unterlagen und erstinstanzliche Angaben dafür, dass die Klägerin Preise einseitig als Tarif mit Rabatt festsetzte und keine echte Verhandlungsfreiheit bestand; Einverständnis der Beklagten beim Vertragsschluss schließt gerichtliche Billigkeitsprüfung nicht aus. • Unzureichende Darlegungslast der Klägerin: Zur Prüfung der Billigkeit hätte die Klägerin detailliert darlegen und belegen müssen, welche Kosten und welcher Gewinnanteil durch den geforderten Preis gedeckt werden sollten; pauschale Hinweise auf unterdurchschnittliche Preise genügten nicht. • Unzulässigkeit neuen Vorbringens: Die erstmals in der Berufung vorgelegte Preiskalkulation für 2003 sind neue Angriffsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO und wurden nicht zugelassen; die Klägerin handelte nachlässig, da sie im erstinstanzlichen Verfahren eine Offenlegung ablehnte. • Keine gerichtliche Vornahme der Preisbestimmung möglich: Mangels hinreichendem und verwertbarem Vortrag der Klägerin konnte das Gericht nicht selbst die billige Preisbestimmung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB vornehmen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; es bleibt bei der erstinstanzlichen Feststellung, dass die Klage zur Zeit unbegründet ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin hat ihre Darlegungslast zur Preiskalkulation nicht erfüllt, weshalb eine gerichtliche Überprüfung der Billigkeit der einseitig festgesetzten Gaspreise nach § 315 Abs. 1, 3 BGB nicht möglich war. Neu vorgelegte Preiskalkulationen im Berufungsverfahren sind als neue Angriffsmittel unzulässig und wurden nicht zugelassen. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe der geforderten Summe.