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Beschluss

17 W 126/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nr. 3105 VV (0,5-Terminsgebühr) gilt nur, wenn der Rechtsanwalt tatsächlich nur einen einzigen Verhandlungstermin wahrgenommen hat. • Mehrfach wahrgenommene Verhandlungstermine sind nach § 15 Abs.2 RVG nicht einfach durch Addition von 0,5-Terminsgebühren zu vergüten; für weitere Termine ist grundsätzlich Nr. 3104 VV (1,2-Terminsgebühr) maßgeblich. • Die Rechtspflegerin durfte die Terminsgebühr auf 830,00 Euro festsetzen, weil die Gebührenentstehung unter Berücksichtigung von § 308 ZPO und § 15 Abs.2 RVG korrekt bewertet wurde.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Terminsgebühren bei mehrfachen Versäumnisurteilen • Nr. 3105 VV (0,5-Terminsgebühr) gilt nur, wenn der Rechtsanwalt tatsächlich nur einen einzigen Verhandlungstermin wahrgenommen hat. • Mehrfach wahrgenommene Verhandlungstermine sind nach § 15 Abs.2 RVG nicht einfach durch Addition von 0,5-Terminsgebühren zu vergüten; für weitere Termine ist grundsätzlich Nr. 3104 VV (1,2-Terminsgebühr) maßgeblich. • Die Rechtspflegerin durfte die Terminsgebühr auf 830,00 Euro festsetzen, weil die Gebührenentstehung unter Berücksichtigung von § 308 ZPO und § 15 Abs.2 RVG korrekt bewertet wurde. Die Klägerin erwirkte in einem ersten Verhandlungstermin ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte; der Einspruch der Beklagten blieb in einem zweiten Termin unangezeigt, woraufhin das Landgericht ein weiteres Versäumnisurteil erließ. Die Klägerin beantragte im Kostenfestsetzungsverfahren die Festsetzung zweier 0,5-Terminsgebühren (insgesamt 830,00 Euro). Die Rechtspflegerin setzte die erstattungsfähigen Kosten einschließlich der beantragten Terminsgebühren fest. Die Beklagte legte sofortige Beschwerde ein, soweit mehr als eine 0,5-Terminsgebühr festgesetzt worden sei. Der Senat hat über die zulässige Beschwerde entschieden und die Festsetzung bestätigt bzw. die Rechtsbeschwerde zum Zwecke der höchstrichterlichen Klärung zugelassen. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war nach § 11 Abs.1 RPflG i.V.m. § 104 Abs.3 S.1 ZPO statthaft und zulässig. • Gebührenrechtliche Wertung: Nach § 15 Abs.2 RVG kann der Rechtsanwalt Gebühren für dieselbe Angelegenheit nur einmal verlangen; mehrfach entstandene Gebühren dürfen nicht einfach addiert werden. • Auslegung Nr.3105 VV: Nr.3105 VV begründet eine verminderte 0,5-Terminsgebühr nur, wenn der Rechtsanwalt tatsächlich nur einen einzigen Termin wahrgenommen hat. Das Wort "nur" in der Vorschrift ist als Beschränkung auf den Fall eines einzigen Termins zu verstehen; die Vorschrift ist nicht so auszulegen, dass bei jedem Termin mit Versäumnisurteil stets nur 0,5 anfielen. • Folgen für den vorliegenden Fall: Nachdem im ersten Termin bereits eine 0,5-Terminsgebühr entstanden war, führte die Wahrnehmung des zweiten Termins grundsätzlich zur Entstehung der nach Nr.3104 VV vorgesehenen 1,2-Terminsgebühr. Unter Berücksichtigung des Kostenfestsetzungsantrags und des Verbots, der Klägerin mehr zuzusprechen als beantragt (§ 308 ZPO), war ein Betrag von 830,00 Euro korrekt festzusetzen. • Rechtsprechung und Motive: Die überwiegende Rechtsprechung und die gesetzgeberischen Motive stützen die Auslegung, dass Nr.3105 VV nur für den Fall eines einzigen Termins gilt; deshalb ist die restriktive Anwendung der 0,5-Regel sachgerecht. • Prozessrechtliche Bedeutung: Wegen grundsätzlicher Bedeutung und Einheitlichkeit der Rechtsprechung wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs.2,3 ZPO). Die sofortige Beschwerde der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Die Festsetzung der Terminsgebühr in Höhe von insgesamt 830,00 Euro war rechtlich zutreffend, weil Nr.3105 VV nur greift, wenn der Anwalt tatsächlich einen einzigen Termin wahrgenommen hat; bei einem weiteren Termin richtet sich die Vergütung grundsätzlich nach Nr.3104 VV, so dass mehrfach entstandene Gebühren nicht einfach als mehrere 0,5-Terminsgebühren zusammenzurechnen sind. Zur Sicherung der Rechtseinheit wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.