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Beschluss

16 Wx 120/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Bemessung der Betreuervergütung nach § 5 Abs. 2 VBVG ist maßgeblich die erstmalige Anordnung der Betreuung, nicht der Zeitpunkt des Wechsels von ehrenamtlichem zu berufsmäßigem Betreuer. • Wechselt ein ehrenamtlicher Betreuer zu einem Berufsbetreuer, gelten die gestaffelten Pauschalsätze der jeweiligen Betreuungsdauer auch für den neu bestellten Berufsbetreuer. • Ausnahmen vom Pauschalierungssystem des § 5 VBVG sind nur in eng begründeten Ausnahmefällen gerechtfertigt; erhöhte Anfangsaufwände bei Betreuerwechsel sind durch die Pauschalen mitabgedeckt.
Entscheidungsgründe
Maßgeblichkeit der erstmaligen Betreuungsanordnung für die Vergütung nach § 5 Abs. 2 VBVG • Für die Bemessung der Betreuervergütung nach § 5 Abs. 2 VBVG ist maßgeblich die erstmalige Anordnung der Betreuung, nicht der Zeitpunkt des Wechsels von ehrenamtlichem zu berufsmäßigem Betreuer. • Wechselt ein ehrenamtlicher Betreuer zu einem Berufsbetreuer, gelten die gestaffelten Pauschalsätze der jeweiligen Betreuungsdauer auch für den neu bestellten Berufsbetreuer. • Ausnahmen vom Pauschalierungssystem des § 5 VBVG sind nur in eng begründeten Ausnahmefällen gerechtfertigt; erhöhte Anfangsaufwände bei Betreuerwechsel sind durch die Pauschalen mitabgedeckt. Für einen Betreuten war seit September 2004 eine Betreuung angeordnet; zunächst war dessen Ehefrau als ehrenamtliche Betreuerin bestellt. Wegen Überforderung wurde sie am 21.10.2005 entlassen und ein Berufsbetreuer eingesetzt. Der Berufsbetreuer verlangte für den Zeitraum 25.10.2005 bis 24.01.2006 Vergütung nach der höheren Stufe, die bei erstmaliger Bestellung anfällt, da erhebliche Heimkosten angefallen und ein Vermögensverzeichnis nicht erstellt worden sei. Das Vormundschaftsgericht bewilligte für einen Teilzeitraum eine Vergütung nach einer niedrigeren, für länger bestehende Betreuung vorgesehenen Stufe; gegen diesen Ansatz richtete sich die Beschwerde. Das Landgericht wies die weitergehende Beschwerde ab; der Berufsbetreuer machte geltend, der erhöhte anfängliche Aufwand rechtfertige die höhere Vergütungsstufe. • Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 2 VBVG; danach wird die Vergütung nach der Dauer der Betreuung bemessen, nicht nach der Dauer der Tätigkeit des einzelnen Betreuers. • Die Auslegung des Gesetzeswortlauts, die Gesetzesbegründung und der Zweck des Pauschalierungssystems sprechen dafür, als maßgeblichen Zeitpunkt die erstmalige Anordnung der Betreuung anzusehen. • Die Pauschalen beruhen auf Erfahrungswerten, nach denen der Betreuungsaufwand nach den ersten Monaten regelmäßig abnimmt; Mehrbedarf durch Betreuerwechsel ist nach Auffassung des Gesetzgebers bereits in der Bildung der Pauschalen berücksichtigt. • Eine differenzierende Einzelfallprüfung bei jedem Betreuerwechsel würde das vereinfachte Abrechnungssystem und die mit der Pauschalierung verfolgten Ziele unterlaufen. • Nur in Ausnahmefällen mit ungewöhnlich hohem, konkret nachweisbarem Mehraufwand (etwa Geltendmachung umfangreicher Regressansprüche) kann von der Grundregel abgewichen werden; ein einfacher Nachholbedarf aufgrund Vernachlässigung durch den vorherigen ehrenamtlichen Betreuer rechtfertigt dies nicht. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Pauschalierungssystem bestehen nicht; die Entscheidung der Vorinstanzen ist daher rechtlich zu halten. Die sofortige weitere Beschwerde des Berufsbetreuers wurde zurückgewiesen. Maßgeblich für die Einordnung in die Vergütungsstaffel ist die erstmalige Anordnung der Betreuung; ein Wechsel von einem ehrenamtlichen zu einem berufsmäßigen Betreuer begründet keinen Anspruch auf die bei Erstbestellung vorgesehenen höheren Stundensätze. Der hier geltend gemachte Mehraufwand aufgrund Nachholung von versäumten Aufgaben durch die frühere Betreuerin reicht nicht aus, um eine Ausnahme von § 5 Abs. 2 VBVG zu begründen. Nur in besonderen Fällen mit nachweisbar außergewöhnlich hohem Arbeitsaufwand wäre eine abweichende Vergütungsbemessung denkbar. Damit bleibt die vom Vormundschaftsgericht und dem Landgericht zugrunde gelegte, niedrigere Vergütung bestehen.