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Urteil

16 U 10/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Unfallschäden sind Mietwagenkosten als erforderlicher Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähig, wenn sie für den Geschädigten unter seinen konkreten Möglichkeiten notwendig waren. • Ein Geschädigter hat die Schadensminderungspflicht; ist ihm jedoch ein günstigerer Normaltarif nicht ohne Weiteres zugänglich, kann er den höherem Unfallersatztarif verlangen. • Forderungen eines Dritten aus einem Mietvertrag sind vom Schädiger freizustellen, wenn die Ersatzfähigkeit der Mietkosten besteht. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können nur in der tatsächlich entstandenen Höhe ersetzt werden.
Entscheidungsgründe
Ersatz von Mietwagenkosten in Unfallfolgen bei fehlendem Zugang zu Normaltarif • Bei Unfallschäden sind Mietwagenkosten als erforderlicher Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähig, wenn sie für den Geschädigten unter seinen konkreten Möglichkeiten notwendig waren. • Ein Geschädigter hat die Schadensminderungspflicht; ist ihm jedoch ein günstigerer Normaltarif nicht ohne Weiteres zugänglich, kann er den höherem Unfallersatztarif verlangen. • Forderungen eines Dritten aus einem Mietvertrag sind vom Schädiger freizustellen, wenn die Ersatzfähigkeit der Mietkosten besteht. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können nur in der tatsächlich entstandenen Höhe ersetzt werden. Der Kläger erlitt am 26.12.2004 einen Unfall in Aachen; die Beklagten sind dem Grunde nach vollständig haftpflichtig. Der Kläger mietete ein Ersatzfahrzeug bei der T Autovermietung zu einem Unfallersatztarif und zahlte Teilbeträge; die Firma verlangt noch 564,25 €. Der Kläger verlangt Ersatz der Mietwagenkosten und vorgerichtlicher Anwaltskosten; in der Berufung erweitert er hilfsweise die Klage um Freistellung gegenüber der Autovermietung. Der Kläger trug vor, er verfüge nicht über eine Kreditkarte und könne nicht im Voraus zahlen; am Unfalltag war es spätabendlich an Weihnachten. Eine Marktuntersuchung ergab, dass Normaltarife in der Region regelmäßig Kreditkarte oder Vorauszahlung erfordern. Die Beklagten bestritten nicht konkret, dass ein Normaltarif konkret und zumutbar erreichbar gewesen wäre. • Rechtliche Grundlage: § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bestimmt den Ersatz des erforderlichen Herstellungsaufwands; die Rechtsprechung des BGH erkennt unter Umständen auch höherer Unfallersatztarif an. • Subjektive Schadensbetrachtung: Entscheidend ist, ob dem konkreten Geschädigten unter seinen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war; ist dies nicht der Fall, kann der Unfallersatztarif ersetzt werden. • Tatsächliche Feststellungen: Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er weder Kreditkarte noch ausreichende Vorauszahlungsmöglichkeiten hatte und dass am späten Abend des zweiten Weihnachtsfeiertags Normartarife für Selbstzahler praktisch unzugänglich waren. • Beweiswürdigung: Das vom Kläger vorgelegte Sachverständigengutachten und die fernmündliche Umfrage der Mietwagenanbieter wurden von den Beklagten nicht substantiiert widerlegt; daher ist die Unzugänglichkeit eines günstigeren Tarifs festzustellen. • Schadensminderungspflicht: Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht des Geschädigten liegt nicht vor, deshalb sind die Mietwagenkosten im beanspruchten Unfallersatztarif bis zur objektiv erforderlichen Dauer zu ersetzen; ersparte Eigenaufwendungen sind abzuziehen (hier pauschal 10 %). • Berechnung und Freistellung: Unter Zugrundelegung der Gutachten wurde die erforderliche Wiederbeschaffungsdauer festgestellt und die berechtigte Forderung einschließlich Umsatzsteuer, Zustellkosten und Abzug bereits geleisteter Zahlungen ermittelt; die Beklagten sind zur Freistellung gegenüber der Autovermietung in Höhe von 564,25 € verpflichtet. • Zinsen und Kosten: Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs.1 S.2 BGB; die Kostenverteilung beruht auf § 92 ZPO. • Anwaltskosten: Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur in der konkret errechneten Höhe erstattungsfähig (hier 32,42 €). Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 32,42 € nebst Zinsen zu zahlen und den Kläger von der Mietzinsforderung der T Autovermietung GmbH in Höhe von 564,25 € freizustellen. Die Darlegungs- und Glaubhaftmachung des Klägers, dass ihm ein günstigerer Normaltarif nicht ohne Weiteres zugänglich war, rechtfertigt den Ersatz des verlangten Unfallersatztarifs für die objektiv erforderliche Dauer unter Abzug ersparter Eigenaufwendungen. Die Klage im Übrigen wurde abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien nach Geschäftsanteilen verteilt.