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Beschluss

7 W 29/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Zuständigkeitsentscheidung des Landgerichts ist zurückzuweisen. • Für die Beurteilung des § 5 Abs. 3 ArbGG ist maßgeblich, welche Provisionsansprüche der Handelsvertreter in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses entstanden sind; verrechnete (vertraglich vereinbarte) Forderungen gelten als bezogen. • Die Verrechnung verdienter Provisionen mit einem vertraglich vereinbarten Provisionsvorschuss erfüllt die Forderung und führt dazu, dass die Beträge im Sinn des § 5 Abs. 3 ArbGG als bezogen gelten.
Entscheidungsgründe
Verrechnung von Provisionsansprüchen mit Vorschüssen gilt als Bezug i.S.v. § 5 Abs. 3 ArbGG • Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Zuständigkeitsentscheidung des Landgerichts ist zurückzuweisen. • Für die Beurteilung des § 5 Abs. 3 ArbGG ist maßgeblich, welche Provisionsansprüche der Handelsvertreter in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses entstanden sind; verrechnete (vertraglich vereinbarte) Forderungen gelten als bezogen. • Die Verrechnung verdienter Provisionen mit einem vertraglich vereinbarten Provisionsvorschuss erfüllt die Forderung und führt dazu, dass die Beträge im Sinn des § 5 Abs. 3 ArbGG als bezogen gelten. Die Beklagte war als Handelsvertreterin ausschließlich für die Klägerin tätig; das Vertragsverhältnis begann 01.07.2002 und endete durch Kündigung der Beklagten zum 31.10.2003. Vertraglich erhielt die Beklagte über bis zu drei Jahre monatliche Provisionsvorschüsse von insgesamt 30.000 EUR, die als zinsloses Darlehen vereinbart und mit künftigen Provisionen verrechnet werden sollten. Die Klägerin verrechnete verdiente Provisionen mit dem Vorschusssaldo und verlangte die offene Differenz klageweise. Strittig war, ob die Zuständigkeit des Landgerichts (ordentliche Gerichte) besteht, weil die Beklagte die Anwendung von § 5 Abs. 3 ArbGG geltend machte und behauptete, ihr Durchschnittsverdienst in den letzten sechs Monaten liege unter 1.000 EUR. Die Klägerin machte hingegen geltend, die Beklagte habe in diesem Zeitraum Provisionsansprüche in Höhe von 7.861,86 EUR erworben, die teilweise am 30.09.2003 gutgeschrieben und dann mit dem Vorschusssaldo verrechnet worden seien. Die Beklagte rügte ferner, bestimmte Aufwendungen seien abzuziehen. • Zuständigkeit: Das Landgericht ist nach zutreffender Anwendung von § 17a Abs. 3 GVG und § 5 Abs. 3 ArbGG zuständig, weil die Klägerin schlüssig vorgetragen hat, dass die Beklagte nicht als Arbeitnehmerin im Sinn des ArbGG anzusehen ist und keine persönliche Abhängigkeit begründet ist. • Maßgeblicher Maßstab für § 5 Abs. 3 ArbGG: Entscheidend sind die während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses entstandenen Provisionsansprüche, nicht lediglich die tatsächlich ausgezahlten Beträge; damit soll Zufälligkeit der Zuständigkeitsentscheidung vermieden werden. • Verrechnung als Bezug: Die vertraglich vereinbarte und einverständliche Verrechnung von verdienten Provisionen mit dem Provisionsvorschuss erfüllt die Forderung nach § 87 HGB und führt dazu, dass die Beträge als bezogen im Sinne des § 5 Abs. 3 ArbGG gelten, weil durch die Verrechnung die Ansprüche erfüllt und der Vorschuss entsprechend reduziert wurde. • Absetzung von Aufwendungen: Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, welche nicht ersetzten Aufwendungen vom Durchschnittsverdienst abzuziehen wären; selbst bei Berücksichtigung der vorgetragenen Aufwendungen würde die Grenze des § 5 Abs. 3 ArbGG überschritten. • Rechtsmittelrechtliches: Die sofortige Beschwerde ist statthaft, jedoch unbegründet; die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegungsfrage zugelassen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Zuständigkeitsentscheidung des Landgerichts wird zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die während der letzten sechs Monate entstandenen Provisionsansprüche der Beklagten (insbesondere die am 30.09.2003 gutgeschriebenen Beträge) maßgeblich sind und dass deren vertragliche Verrechnung mit dem Provisionsvorschuss als Bezug i.S.d. § 5 Abs. 3 ArbGG zu behandeln ist. Daher liegt der durchschnittliche Monatsverdienst über der 1.000-EUR-Grenze und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erfolgte wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Auslegungsfrage.