Urteil
14 UF 146/07
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein heimlich eingeholtes Vaterschaftsgutachten begründet für sich genommen keinen Auslöser der zweijährigen Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB.
• Laienhafte Ähnlichkeitsvergleiche (z. B. Familienfotos) lösen keine ernsthaften Zweifel an der Vaterschaft aus.
• Wenn jedoch im Gerichtsverfahren hinreichende Anhaltspunkte für ernsthafte Zweifel an der Vaterschaft vorgetragen werden, kann das Gericht ein molekulargenetisches Gutachten einholen; ergibt dieses den Ausschluss der Vaterschaft, ist die Anfechtung erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Feststellung der Nichtvaterschaft nach molekulargenetischem Gutachten • Ein heimlich eingeholtes Vaterschaftsgutachten begründet für sich genommen keinen Auslöser der zweijährigen Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB. • Laienhafte Ähnlichkeitsvergleiche (z. B. Familienfotos) lösen keine ernsthaften Zweifel an der Vaterschaft aus. • Wenn jedoch im Gerichtsverfahren hinreichende Anhaltspunkte für ernsthafte Zweifel an der Vaterschaft vorgetragen werden, kann das Gericht ein molekulargenetisches Gutachten einholen; ergibt dieses den Ausschluss der Vaterschaft, ist die Anfechtung erfolgreich. Der Kläger war zur Geburt des Beklagten 1977 mit dessen Mutter verheiratet und galt gem. § 1592 Nr. 1 BGB als Vater. Er begehrt festzustellen, dass er nicht der Vater des Beklagten ist. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil es davon ausging, die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB sei vor Klageerhebung abgelaufen. Der Beklagte (Anfechtungsgegner) behauptet, der Kläger habe bereits früher von einer Urlaubsaffäre der Mutter gewusst; der Kläger bestreitet dies und erklärt, er sei bis zum heimlich eingeholten Vaterschaftstest 2006 von seiner Vaterschaft ausgegangen. Weitere Anhaltspunkte wie Ähnlichkeitsbemerkungen auf Familienfotos und das heimlich erstellte Gutachten wurden vorgetragen. Das OLG prüfte Glaubhaftigkeit der Aussagen und ließ ein schriftliches molekulargenetisches Gutachten einholen. • Zulässigkeit: Der Kläger kann als Ehemann zum Zeitpunkt der Geburt die nach § 1592 Nr. 1 BGB bestehende Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB anfechten. • Fristfrage (§ 1600b Abs. 1 BGB): Die Berufung ist begründet, weil der Senat nicht feststellen konnte, dass vor Erhebung der Klage konkrete Umstände bekannt waren, die ernsthaft gegen die Vaterschaft sprachen und damit die zweijährige Anfechtungsfrist in Gang gesetzt hätten. • Beweiswürdigung: Die Darstellungen der Kindesmutter und des Klägers widersprechen sich hinsichtlich der Unterrichtung des Klägers über ein Fremdgehen; das Gericht konnte keine sichere Überzeugung über den genauen Inhalt des Gesprächs gewinnen. • Ungeeignete Auslöser von Zweifeln: Laienhafte Ähnlichkeitsvergleiche an Familienfotos begründen regelmäßig keine ernsthaften Zweifel an der Vaterschaft. • Rechtmäßigkeit heimlicher Tests: Ein heimlich erlangtes Vaterschaftsgutachten kann nicht allein als rechtfertigender Anlass für eine Anfechtung angesehen werden, zumal es Persönlichkeitsrechte verletzt. • Sachverständigengutachten: Aufgrund der im Verfahren gewonnenen Angaben der Kindesmutter hielt der Senat aber weitere Prüfung für geboten und holte ein schriftliches molekulargenetisches Gutachten ein, das die Vaterschaft des Klägers ausschloss. • Kosten und Revision: Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93c ZPO; eine Revision wurde nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts nicht erfordert. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; das OLG hat festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater des Beklagten ist. Das molekulargenetische Gutachten überzeugte das Gericht vom Ausschluss der Vaterschaft. Die früheren Indizien (Aussagen der Mutter, Familienfotos, heimlicher Test) genügten nicht, um die zweijährige Anfechtungsfrist bereits vor Klageerhebung auszulösen; dennoch führten die im Verfahren gewonnenen Anhaltspunkte zur Einholung des belastbaren Gutachtens. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen wurden gegeneinander aufgehoben; eine Revision wurde nicht zugelassen.