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Urteil

6 U 187/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Angebot und Entgegennahme von Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis sind als Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels im Sinne des § 284 Abs.1 StGB zu qualifizieren. • Verstöße gegen § 284 Abs.1 StGB begründen einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr.11, 8 Abs.1 und 3 Nr.1 UWG auch unter europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. • Der Veranstalterstatus kann auch bei arbeitsteiliger Einbindung eines ausländischen Anbieters vorliegen; die Betreiber einer Wettannahmestelle sind als Veranstalter i.S.d. § 284 Abs.1 StGB anzusehen. • Auskunfts- und Schadensersatzansprüche erstrecken sich nur auf Umsätze aus Einsätzen von Teilnehmern mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen. • Ein Berufungsangriff auf die Frage der Strafbarkeit und auf Gemeinschaftsrecht führt nicht ohne weiteres zur Aufhebung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche; ein Vorlageverfahren an den EuGH war nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspruch gegen nicht genehmigte Sportwettenveranstalter • Angebot und Entgegennahme von Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis sind als Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels im Sinne des § 284 Abs.1 StGB zu qualifizieren. • Verstöße gegen § 284 Abs.1 StGB begründen einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr.11, 8 Abs.1 und 3 Nr.1 UWG auch unter europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. • Der Veranstalterstatus kann auch bei arbeitsteiliger Einbindung eines ausländischen Anbieters vorliegen; die Betreiber einer Wettannahmestelle sind als Veranstalter i.S.d. § 284 Abs.1 StGB anzusehen. • Auskunfts- und Schadensersatzansprüche erstrecken sich nur auf Umsätze aus Einsätzen von Teilnehmern mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen. • Ein Berufungsangriff auf die Frage der Strafbarkeit und auf Gemeinschaftsrecht führt nicht ohne weiteres zur Aufhebung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche; ein Vorlageverfahren an den EuGH war nicht erforderlich. Die Klägerin, eine Landeslotteriegesellschaft, verlangte Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz von den Beklagten, die in einer Wettannahmestelle Sportwetten anboten und Wetten entgegennahmen. Die Beklagten betrieben die Annahmestelle unter eigener Firma und leiteten Wettdaten an einen ausländischen Veranstalter weiter; sie verfügten nicht über eine Genehmigung der Landesregierung NRW. Streitpunkt war, ob die entgegengenommenen Sportwetten als unerlaubtes Glücksspiel nach § 284 StGB zu qualifizieren sind und ob daraus Ansprüche nach dem UWG folgen, insbesondere unter Hinweis auf europarechtliche und verfassungsrechtliche Entscheidungen. Die Beklagten beriefen sich auf Gemeinschaftsrecht und Rechtsprechung, die die Zulässigkeit privater Sportwetten prüfen, sowie auf ein mögliches Verbotsirrtum. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagten legten Berufung ein, die mit Änderungen des Tenors teilweise redaktionell erledigt wurde. • Das Angebot und die Entgegennahme der streitgegenständlichen Sportwetten erfüllen die Voraussetzungen des Glücksspiels im Sinne des § 284 Abs.1 StGB: Einsatz von nicht unerheblicher Höhe und Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend vom Zufall abhängig. • Die Beklagten sind als Veranstalter i.S.d. § 284 Abs.1 StGB anzusehen, weil sie organisatorisch den äußeren Rahmen schufen, Wettprogramme bereithielten, Einzahlungen entgegennahmen und Gewinne auszahlten; eine arbeitsteilige Einbindung eines ausländischen Veranstalters ändert daran nichts. • Für die Zulässigkeit von Sportwetten ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich (§ 1 Sportwettengesetz NRW); die Beklagten besitzen keine solche Erlaubnis, sodass ihr Verhalten unzulässig ist. • Europarechtliche Entscheidungen (insbesondere EuGH "Gambelli") und die BVerfG-Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit staatlicher Monopole begründen nicht allgemein ein freies Recht zur Veranstaltung privater Sportwetten ohne Erlaubnis; das Verbot kann bis zu einer gesetzgeberischen Neuregelung weiterhin gelten und private Unterlassungsansprüche begründen. • Der Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr.11, 8 Abs.1 und 3 Nr.1 UWG ist gegeben, weil die Beklagten gegen eine strafrechtliche Norm handelten, die auch Verbraucherinteressen schützt; ein Verschulden ist für den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht erforderlich. • Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nach §§ 3, 4 Nr.11, 8 Abs.1 und 3 Nr.1 UWG i.V.m. § 242 BGB bzw. § 9 UWG sind begründet; die Beklagten sind gesamtschuldnerisch schadensersatzpflichtig für Wetteinsätze von Teilnehmern mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen. • Ein Vorlageverfahren an den EuGH war nicht geboten; die einschlägigen europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind in der Rspr. geklärt und rechtfertigen die zuerkannten zivilrechtlichen Ansprüche. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; der Tenor wurde redaktionell in Ziff. 2) und 3) präzisiert. Es wurde festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch zum Ersatz sämtlichen Schadens verpflichtet sind, der der Klägerin durch die Entgegennahme von Sportwetten seit dem 15.02.2005 durch Teilnehmer mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen entstanden ist oder noch entstehen wird. Die Beklagten sind ferner zur Erteilung umfassender Auskunft über die seit dem 15.02.2005 durch solche Wetten erzielten Umsätze verpflichtet. Die Entscheidung stützt sich auf die Qualifikation der streitgegenständlichen Sportwetten als unerlaubtes Glücksspiel (§ 284 Abs.1 StGB) und die sich daraus ergebenden Ansprüche aus dem UWG; europarechtliche und verfassungsrechtliche Einwände führen nicht zur Abweisung der Klage. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei Sicherheitsleistungen angeordnet wurden.