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Beschluss

16 UF 175/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Eintritt der Unverfallbarkeit der Höhe nach einer betrieblichen Altersversorgung kann der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach §§1587f, 1587g BGB durchgeführt werden. • Die Verfallbarkeit der Dynamik (Höhe) einer betrieblichen Versorgung schließt die Anwendung des §1587f Nr.4 BGB nicht aus; es ist nicht zwischen Verfallbarkeit dem Grunde und der Höhe zu differenzieren. • Ein nachträglicher schuldrechtlicher Ausgleich ist möglich, wenn in der Erstentscheidung nur ein Teilausgleich erfolgt ist; ein Verfahren nach §10a VAHRG kommt hier nicht in Betracht, wenn der Ausgleichsberechtigte eine andere Ausgleichsform ablehnt. • Bei der Berechnung der Ausgleichsrente ist die maßgebliche Rechtsprechung des BGH (25.05.2005) zu beachten; bereits ausgeglichene gesetzliche Rentenanwartschaften bleiben unberücksichtigt. • Die Abtretung des Anspruchs auf Betriebsrente kann gemäß §1587i BGB in Höhe der Ausgleichsrente angeordnet werden; die Rente ist ab Rechtshängigkeit zu zahlen (§1587k Abs.1, §1585b Abs.2 BGB).
Entscheidungsgründe
Durchführung schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei Unverfallbarkeit der Höhe • Bei Eintritt der Unverfallbarkeit der Höhe nach einer betrieblichen Altersversorgung kann der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach §§1587f, 1587g BGB durchgeführt werden. • Die Verfallbarkeit der Dynamik (Höhe) einer betrieblichen Versorgung schließt die Anwendung des §1587f Nr.4 BGB nicht aus; es ist nicht zwischen Verfallbarkeit dem Grunde und der Höhe zu differenzieren. • Ein nachträglicher schuldrechtlicher Ausgleich ist möglich, wenn in der Erstentscheidung nur ein Teilausgleich erfolgt ist; ein Verfahren nach §10a VAHRG kommt hier nicht in Betracht, wenn der Ausgleichsberechtigte eine andere Ausgleichsform ablehnt. • Bei der Berechnung der Ausgleichsrente ist die maßgebliche Rechtsprechung des BGH (25.05.2005) zu beachten; bereits ausgeglichene gesetzliche Rentenanwartschaften bleiben unberücksichtigt. • Die Abtretung des Anspruchs auf Betriebsrente kann gemäß §1587i BGB in Höhe der Ausgleichsrente angeordnet werden; die Rente ist ab Rechtshängigkeit zu zahlen (§1587k Abs.1, §1585b Abs.2 BGB). Die Parteien sind seit 1957 verheiratet gewesen; die Ehe wurde 1980 geschieden und dabei ein Versorgungsausgleich vorgenommen. Der Antragsgegner hatte während der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei seinem früheren Arbeitgeber; die Antragstellerin hatte nur geringe Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und verfallbare Ansprüche bei der VBL. In der Erstentscheidung wurde ein Teilausgleich vorgenommen und eine Beitragszahlung festgelegt, die dynamische Komponente der betrieblichen Versorgung blieb unberücksichtigt. Die Antragstellerin stellte 2005 Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, weil die betriebliche Zusatzversorgung zwischenzeitlich in der Höhe unverfallbar geworden sei. Das Amtsgericht lehnte den Antrag als unzulässig ab und verwies auf §10a VAHRG. Die Beschwerde der Antragstellerin führte zur Prüfung durch das OLG Karlsruhe, das die Durchführung des schuldrechtlichen Ausgleichs bejahte und die Höhe der Ausgleichsrente zu ermitteln anordnete. • Zulässigkeit: Die beschränkte Beschwerde war nach §§621e,517,520 ZPO zulässig; die Antragstellerin hat den erforderlichen Antrag nach §1587f BGB gestellt. • Anwendbarkeit §1587f Nr.4 BGB: §1587f Nr.4 BGB erfasst auch Fälle, in denen die Unverfallbarkeit nur die Höhe der Versorgung betrifft; eine sachliche Differenzierung zwischen Verfallbarkeit dem Grunde und der Höhe ist nicht geboten. • Teilausgleich in Erstentscheidung: Die Erstentscheidung hatte nur einen Teilausgleich der Betriebsrente vorgenommen; die betriebliche Zusatzversorgung ist bezügeabhängig und dynamisch, sodass bei Eintritt der Unverfallbarkeit der Höhe ein weiterer Ausgleich möglich ist. • Ungeeignetheit §10a VAHRG: Ein Abänderungsverfahren nach §10a VAHRG wäre hier sinnlos, weil die Antragstellerin die nur nach §3b VAHRG mögliche Ausgleichsform ablehnt und der schuldrechtliche Ausgleich deshalb durchzuführen ist. • Berechnung und Umfang: Für die Berechnung der Ausgleichsrente ist die BGH-Rechtsprechung vom 25.05.2005 anzuwenden; bereits ausgeglichene gesetzliche Rentenanwartschaften bleiben außer Ansatz, zu berücksichtigen sind die betriebliche Versorgung des Antragsgegners und das unverfallbare Anrecht der Antragstellerin bei der VBL. • Konsequenzen: Aus der Berechnung ergab sich ein verbleibender schuldrechtlicher Ausgleichsbetrag von 223,75 EUR monatlich, die Abtretung des Anspruchs auf Betriebsrente ist nach §1587i BGB in Höhe der Ausgleichsrente anzuordnen und die Zahlung ist ab Rechtshängigkeit (15.02.2005) zu leisten. • Kostenentscheidung: Wegen überwiegenden Erfolgs der Beschwerde hat das Gericht die Gerichtskosten hälftig verteilt bzw. den größeren Teil dem Antragsgegner auferlegt unter Berücksichtigung von §13a FGG und §92 ZPO. Die Beschwerde der Antragstellerin war überwiegend erfolgreich. Das Amtsgericht wurde aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, ab 15.02.2005 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von 223,75 EUR monatlich im Voraus zum 1. eines Monats zu zahlen. In Höhe der Ausgleichsrente wurde die Abtretung des Anspruchs des Antragsgegners auf Betriebsrente gegen die Firma angeordnet. Die weiteren Anträge wurden zurückgewiesen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Unverfallbarkeit der Höhe der betrieblichen Versorgung den schuldrechtlichen Ausgleich nach §§1587f, 1587g BGB ermöglicht und die Berechnung nach der einschlägigen BGH-Rechtsprechung vorzunehmen ist; die Zahlungspflicht beginnt mit der Rechtshängigkeit, die Gerichts- und außergerichtlichen Kosten wurden unter Berücksichtigung von §13a FGG und §92 ZPO geregelt.