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Urteil

13 U 112/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine fristlose Kündigung von Bankkrediten kann gerechtfertigt sein, wenn beim Darlehensnehmer eine besondere wirtschaftliche Abhängigkeit von einem insolvent gewordenen Unternehmen besteht und sich dadurch seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. • Die bloße Beteiligung des Gläubigers an Sanierungsmaßnahmen rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Verwirkung von Bürgschaftsansprüchen; Verwirkung setzt ein besonders treuwidriges, dem Bürgen gegenüber schuldhaftes Verhalten voraus. • Zur Geltendmachung der Arglisteinrede (§ 853 BGB) wegen sittenwidriger Schädigung der Hauptschuldnerin bedarf es nachweisbarer Vorsatzhandlungen des Gläubigers, die die Sanierung gezielt vereitelt haben.
Entscheidungsgründe
Haftung des Bürgen nach gescheiterter Sanierung: keine Verwirkung durch Bank • Eine fristlose Kündigung von Bankkrediten kann gerechtfertigt sein, wenn beim Darlehensnehmer eine besondere wirtschaftliche Abhängigkeit von einem insolvent gewordenen Unternehmen besteht und sich dadurch seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. • Die bloße Beteiligung des Gläubigers an Sanierungsmaßnahmen rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Verwirkung von Bürgschaftsansprüchen; Verwirkung setzt ein besonders treuwidriges, dem Bürgen gegenüber schuldhaftes Verhalten voraus. • Zur Geltendmachung der Arglisteinrede (§ 853 BGB) wegen sittenwidriger Schädigung der Hauptschuldnerin bedarf es nachweisbarer Vorsatzhandlungen des Gläubigers, die die Sanierung gezielt vereitelt haben. Die Klägerin, eine Bank, machte gegen den Beklagten Ansprüche aus zwei Bürgschaften geltend: eine vom 30.12.1999 über bis zu 400.000 DM für Darlehen an die Ehefrau des Beklagten und eine vom 14.03.2002 über 330.000 € für Darlehen an eine GmbH der M.-Gruppe. Die GmbH hatte ein Sägewerk modernisiert, geriet infolge Insolvenz eines Anlagenlieferanten in Liquiditätsschwierigkeiten und erhielt Sanierungskredite, an denen sich die Klägerin beteiligte. Die Sanierung scheiterte, die GmbH meldete Insolvenz an und die Bank klagte die Bürgschaftsbeträge ein. Der Beklagte rügte, die Bank habe durch schleppende Auszahlung, zweckwidrige Verwendung von Fördermitteln und Aufzwingen eines ungeeigneten Generalbevollmächtigten die Insolvenz herbeigeführt und damit die Bürgschaftsfälle schuldhaft herbeigeführt oder verwirkt; hilfsweise berief er sich auf die Arglisteinrede (§ 853 BGB). Das Landgericht verurteilte den Beklagten; die Berufung blieb erfolglos. • Die fristlose Kündigung der Geschäftsverbindung gegenüber der Ehefrau war wegen besonderer wirtschaftlicher Abhängigkeit von der insolventen GmbH gerechtfertigt und damit wirksam; die Ehefrau hatte zuvor bereits eine eigenständige Bürgschaft übernommen, die fällig geworden war. • Der Beklagte konnte nicht substantiiert darlegen, dass seine Ehefrau trotz der wirtschaftlichen Lage die Darlehen und die eigene Bürgschaft hätte erfüllen können; daher trat der Sicherungsfall ein. • Aus dem einseitigen Bürgschaftsvertrag lassen sich keine weitergehenden Nebenpflichten der Bank gegenüber dem Bürgen ableiten; der Beklagte hat kein konkretes Vertragsverletzungsvorbringen bewiesen. • Verwirkung des Bürgschaftsanspruchs nach § 242 BGB setzt vor allem ein bewusst treuwidriges Verhalten des Gläubigers, das den Bürgschaftsfall unmittelbar herbeiführt und dem Bürgen jede Möglichkeit des Rückgriffs nimmt; klassische BGH-Fälle zeigen, dass nur in engen Ausnahmefällen Verwirkung anzunehmen ist. • Hier hat die Beteiligung der Bank an der Sanierung den ansonsten schon vorher drohenden wirtschaftlichen Zusammenbruch zunächst abgewendet und dem Beklagten damit eher eine Chance auf Rückführung der gesicherten Verbindlichkeiten eröffnet; ein grob treuwidriges Gesamtverhalten der Bank war nicht nachgewiesen. • Der Einwand der sittenwidrigen Schädigung der GmbH und die Geltendmachung der Arglisteinrede (§ 853 BGB) scheitern mangels Nachweises eines vorsätzlichen, sittenwidrigen Handelns der Bank; zudem hat die GmbH sich im Dezember 2002 ausdrücklich von früheren Vorwürfen distanziert, so dass spätere Schadensersatzansprüche nicht tragfähig sind. • Schließlich besteht kein Zulassungsgrund für Revision; die angeführten neuen Schriftsätze ändern die Beurteilung nicht. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Versäumnisurteil wurde mit der Präzisierung bestätigt, dass der Beklagte 200.000,00 € nebst Zinsen in zwei Raten (je 100.000,00 € mit unterschiedlichen Zinsbeginn) an die abgetretene Gläubigerin zu zahlen hat. Die Einwendungen des Beklagten gegen die Wirksamkeit der Kündigung, die Verwirkung der Bürgschaftsansprüche und die Arglisteinrede nach § 853 BGB wurden nicht anerkannt, weil er weder ausreichend darlegen konnte, dass die Hauptschuldnerin ihre Verbindlichkeiten trotz der Krise hätte bedienen können, noch dass die Bank durch treuwidriges Verhalten die Insolvenz gezielt herbeigeführt oder die Rückgriffsmöglichkeiten des Bürgen vereitelt hat. Die Bank hat sich vielmehr an der Sanierung beteiligt und dadurch eine zunächst vorhandene Insolvenzgefahr mindern wollen; deshalb ist dem Beklagten die Erfüllung seiner Bürgschaftsverpflichtung zuzumuten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.