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Beschluss

16 WF 192/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe darf nicht allein wegen einer früheren Unterhaltsvereinbarung versagt werden, wenn diese heute offensichtlich nicht mehr den aktuellen Unterhaltsanspruch abdeckt. • Ist der Kläger schlüssig mit einem höheren Unterhaltsanspruch; trifft den Beklagten die Darlegungs- und Bestreitslast für eine niedrigere, noch tragfähige Vereinbarung. • Ein beiläufig vorgetragener Hinweis auf frühere Schulden des Unterhaltsverpflichteten genügt nicht, um Prozesskostenhilfe zu versagen. • Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss kann nicht vorausgesetzt werden, wenn das Amtsgericht einen entsprechenden Antrag bereits abgelehnt hat und der Prozesskostenbedarf des Klägers sofort besteht.
Entscheidungsgründe
PKH trotz früherer Unterhaltsvereinbarung bei schlüssigem höheren Unterhaltsanspruch • Prozesskostenhilfe darf nicht allein wegen einer früheren Unterhaltsvereinbarung versagt werden, wenn diese heute offensichtlich nicht mehr den aktuellen Unterhaltsanspruch abdeckt. • Ist der Kläger schlüssig mit einem höheren Unterhaltsanspruch; trifft den Beklagten die Darlegungs- und Bestreitslast für eine niedrigere, noch tragfähige Vereinbarung. • Ein beiläufig vorgetragener Hinweis auf frühere Schulden des Unterhaltsverpflichteten genügt nicht, um Prozesskostenhilfe zu versagen. • Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss kann nicht vorausgesetzt werden, wenn das Amtsgericht einen entsprechenden Antrag bereits abgelehnt hat und der Prozesskostenbedarf des Klägers sofort besteht. Der 1992 geborene Kläger verlangt von seinem Vater Monatsunterhalt in Höhe von 307 EUR ab November 2004 sowie sechs Monate Rückstände à 42 EUR für Mai bis Oktober 2004. Der Kläger legt dar, dass der Beklagte ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 1.987 EUR hat. Das Amtsgericht versagt dem Kläger Prozesskostenhilfe mit der Begründung, eine frühere Unterhaltsvereinbarung über monatlich 327 DM aus dem Jahr 2000 sei maßgeblich. Der Kläger legt sofortige Beschwerde ein und beantragt Bewilligung von Prozesskostenhilfe; das OLG Karlsruhe entscheidet darüber. Der Beklagte behauptet teilweise Belastungen aus früheren Darlehen im Zusammenhang mit Wohnung und Möbeln, trägt aber keine aktuellen, substantiierten Umstände vor, die die Vereinbarung noch tragfähig machen würden. Es besteht zudem Streit über einen möglichen Teilbetrag aus einer Jugendamtsurkunde und über die Frage eines Prozesskostenvorschusses. • Die Klage ist schlüssig: der Kläger hat darlegt, dass ihm monatlich 307 EUR zustehen; damit ist die frühere Vereinbarung über 327 DM offensichtlich nicht ausreichend und kann ihn nicht ohne weiteres binden (§ 1614 Abs. 1 BGB gewichtet zugunsten des Schutzes des Kindes). • Nach der Beweis- und Darlegungsordnung muss der Beklagte die Tatsachen substantiiert bestreiten, die den höheren Unterhaltsanspruch begründen; ein bloß beiläufiger Verweis auf frühere Schulden in einer Schriftsatzanlage genügt nicht. • Soweit der Beklagte einen höheren Betrag aufgrund aktueller Belastungen geltend macht, fehlen konkrete Angaben zur heutigen Tragweite und Belastung, sodass ein Bestreiten nicht schlüssig ist. • Wenn nach Oktober 2004 bereits Zahlungen auf den Anspruch erfolgt sind oder eine Jugendamtsurkunde Teilzahlungen dokumentiert, kann der Kläger gegebenenfalls eine Abänderungsklage verfolgen; dies rechtfertigt keine Beschränkung der Prozesskostenhilfe. • Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss oder die Verweisung auf Vorschusszahlungen des Beklagten ist nicht geboten, weil das Amtsgericht einen entsprechenden Antrag des Klägers bereits abgelehnt hat und der Kläger seit November 2004 sofortigen Prozesskostenbedarf hat (§ 620b ZPO bedacht). Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe ist erfolgreich. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet; Ratenzahlungen sind zunächst nicht aufzuerlegen. Das Oberlandesgericht hebt den Entscheidungen des Amtsgerichts auf, weil die frühere Unterhaltsvereinbarung aus dem Jahr 2000 den schlüssig geltend gemachten Anspruch von 307 EUR monatlich offensichtlich nicht mehr trägt und der Beklagte die notwendigen tatsächlichen Angaben zur Stützung einer niedrigeren Anspruchshöhe nicht substantiiert vorgetragen hat. Etwaige nachträgliche Zahlungen des Beklagten oder übergebene Urkunden betreffen die Hauptsache und sind gegebenenfalls im Wege der Abänderungsklage zu klären; sie rechtfertigen keine Einschränkung der Prozesskostenhilfe. Dem Amtsgericht bleibt vorbehalten, später erneut den Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zu prüfen und gegebenenfalls eine einmalige Zahlung aus dem Vermögen des Klägers oder vom Beklagten beizutreiben.