Beschluss
2 UF 267/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei grob leichtfertigem Umgang des Verpflichteten mit vorhandenen Vermögenswerten kann der Versorgungsausgleich nach § 1587c BGB ausgeschlossen werden.
• § 1587c Nr.1 BGB greift, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs dem Gerechtigkeitsdenken in unerträglicher Weise widersprechen würde; es ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen.
• Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 1587l BGB oder § 3b Nr.2 VAHRG setzt wirtschaftliche Zumutbarkeit voraus und kommt bei fehlender Zumutbarkeit nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei grob leichtfertiger Vermögensverwendung • Bei grob leichtfertigem Umgang des Verpflichteten mit vorhandenen Vermögenswerten kann der Versorgungsausgleich nach § 1587c BGB ausgeschlossen werden. • § 1587c Nr.1 BGB greift, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs dem Gerechtigkeitsdenken in unerträglicher Weise widersprechen würde; es ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen. • Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 1587l BGB oder § 3b Nr.2 VAHRG setzt wirtschaftliche Zumutbarkeit voraus und kommt bei fehlender Zumutbarkeit nicht in Betracht. Die Parteien sind seit 1999 rechtskräftig geschieden; streitig ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Während der Ehe erwarben beide nur geringe gesetzliche Rentenanwartschaften; die Antragstellerin verfügt zudem über eine hohe betriebliche Anwartschaft, der Antragsgegner verlor seine betriebliche Versorgung durch einen Vergleich. Der Antragsgegner erzielte 1991 aus dem Verkauf von Kommanditanteilen erhebliche Mittel (Veräußerungserlös 50 Mio. DM) und hatte Ende 1992 noch rund 36,568 Mio. DM. In den Eheverträgen wurde Gütertrennung vereinbart; der Antragsgegner verpflichtete sich zu Zahlungen an die Antragstellerin. Nach der Trennung investierte der Antragsgegner nach eigenen Angaben sein Vermögen in spekulative Projekte und gab die betriebliche Altersversorgung auf. Das Amtsgericht schloss den Versorgungsausgleich aus; der Antragsgegner legte Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht zurückwies. • Anwendbare Normen sind § 1587c BGB (Ausschluss des Versorgungsausgleichs) sowie grundsätzlich § 1587l BGB und § 3b Nr.2 VAHRG für Beitragsverpflichtungen; bei Kostenentscheidung § 97 ZPO, Geschäftswert nach § 17a GKG a.F. • § 1587c BGB ist eine Ausnahmevorschrift; es ist ein strenger Maßstab anzulegen und eine Gesamtabwägung der Umstände vorzunehmen; Eingriff nur bei grober Unbilligkeit. • Der Antragsgegner hat nach der Trennung liquide Mittel in erheblicher Höhe gehabt, hat diese aber nach eigenen Angaben in riskante Investments gesteckt und die betriebliche Altersversorgung durch Vergleich aufgegeben; dies stellt ein grob leichtfertiges und illoyales Verhalten dar, das die Durchführung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs unbillig machen kann. • Die Intention der Eheverträge ging von Selbstverantwortlichkeit des damals vermögenden Antragsgegners aus; angesichts seiner Vermögensverwendung wäre die Belastung der Antragstellerin mit einer Teilung oder Rückzahlung der erhaltenen ehevertraglichen Ausgleichssumme unbillig. • Die Antragstellerin ist auf ihre Versorgungen angewiesen und verfügt derzeit nur über vergleichsweise bescheidene monatliche Nettoeinkünfte; Teile des ihr gezahlten Kapitals sind verbraucht, sie ist bereits 62 Jahre alt und kann Verluste nicht mehr ausgleichen. • Eine Verpflichtung der Antragstellerin zur Beitragszahlung nach § 1587l BGB bzw. § 3b Nr.2 VAHRG kommt nicht in Betracht, weil die wirtschaftliche Zumutbarkeit fehlt; dies erfordert eine positive Feststellung und ist hier nicht gegeben. • Vor dem Hintergrund der vorgenannten Erwägungen würde die Übertragung der gesetzlichen Rentenanwartschaften dem Gerechtigkeitsdenken in krasser Weise widersprechen, daher ist der Versorgungsausgleich insgesamt ausgeschlossen. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Baden-Baden vom 24.09.2004 wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c BGB, weil der Antragsgegner nach der Trennung über erhebliche liquide Mittel verfügte, diese jedoch in riskante Anlagen investierte und seine betriebliche Versorgung aufgab, was als grob leichtfertig und illoyal zu bewerten ist. Eine Teilung oder Rückforderung der an die Antragstellerin gezahlten ehevertraglichen Ausgleichssumme sowie eine Verpflichtung der Antragstellerin zu Beitragszahlungen wären unter den konkret vorliegenden Umständen unzumutbar und würden dem Gerechtigkeitsgedanken widersprechen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde festgesetzt.