Beschluss
2 Ws 131/06
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Wechsels des Pflichtverteidigers ist unbegründet, wenn der bisherige Pflichtverteidiger seine Bereitschaft und Fähigkeit zur Fortführung der Verteidigung bekundet und das Vertrauensverhältnis nicht substantiell erschüttert dargetan ist.
• Ein Anspruch auf Wechsel des Pflichtverteidigers setzt in Ausnahmefällen voraus, dass weder Mehrkosten für die Staatskasse noch eine Gefährdung des Verfahrensablaufs zu erwarten sind und ein Einverständnis des bisherigen Pflichtverteidigers mit dem Wechsel dessen rechtsmissbräuchliche Verdrängung ausschließt.
• Seit Inkrafttreten des RVG (01.07.2004) ist eine kostenneutrale Auswechselung des Pflichtverteidigers grundsätzlich nicht mehr möglich; insb. fällt die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG an, sodass eine Doppelbelastung des Staates nur ausnahmsweise bei geleistetem Vorschuss gemäß § 58 Abs. 3 RVG entfällt.
Entscheidungsgründe
Wechsel des Pflichtverteidigers: Ablehnung bei fehlender substantiieller Erschütterung des Vertrauensverhältnisses • Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Wechsels des Pflichtverteidigers ist unbegründet, wenn der bisherige Pflichtverteidiger seine Bereitschaft und Fähigkeit zur Fortführung der Verteidigung bekundet und das Vertrauensverhältnis nicht substantiell erschüttert dargetan ist. • Ein Anspruch auf Wechsel des Pflichtverteidigers setzt in Ausnahmefällen voraus, dass weder Mehrkosten für die Staatskasse noch eine Gefährdung des Verfahrensablaufs zu erwarten sind und ein Einverständnis des bisherigen Pflichtverteidigers mit dem Wechsel dessen rechtsmissbräuchliche Verdrängung ausschließt. • Seit Inkrafttreten des RVG (01.07.2004) ist eine kostenneutrale Auswechselung des Pflichtverteidigers grundsätzlich nicht mehr möglich; insb. fällt die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG an, sodass eine Doppelbelastung des Staates nur ausnahmsweise bei geleistetem Vorschuss gemäß § 58 Abs. 3 RVG entfällt. Der Angeklagte beantragte den Wechsel seines Pflichtverteidigers zugunsten einer anderen Rechtsanwältin. Die Staatsanwaltschaft legte gegen die Beschwerde Entscheidung vor; der bisherige Pflichtverteidiger erklärte sich bereit und in der Lage, die Verteidigung fortzuführen und erhebt keinen Vorwurf gegen seine Verteidigungstätigkeit. Der Angeklagte berief sich auf Ausnahmefälle, in denen ein Wechsel zu gewähren sei, wenn keine Mehrbelastung der Staatskasse und keine Verfahrensgefährdung zu erwarten seien. Das Gericht prüfte insbesondere, ob ein nachhaltiger Vertrauensverlust substantiiert dargelegt worden sei und ob durch einen Wechsel zusätzliche Gebührenfolgen für die Staatskasse entstünden. • Die Beschwerde ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig, aber unbegründet, weil der bisherige Pflichtverteidiger seine Bereitschaft und Fähigkeit zur Fortführung der Verteidigung bekräftigt hat. • Ein Anspruch auf Wechsel des Pflichtverteidigers in Ausnahmefällen setzt voraus, dass weder eine Mehrbelastung der Staatskasse noch eine Gefährdung des raschen Verfahrensablaufs zu besorgen ist; außerdem bedarf es meist des Einverständnisses des bisherigen Pflichtverteidigers, um eine rechtsmissbräuchliche Verdrängung auszuschließen. • Der Angeklagte hat die erforderliche substantielle Darlegung einer endgültigen und nachhaltigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses nicht erbracht, weshalb der Wechsel abzulehnen ist. • Mit dem Inkrafttreten des RVG ist eine kostenneutrale Auswechselung regelmäßig nicht möglich, weil insbesondere die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG anfällt; der Anspruch des Pflichtverteidigers gegenüber dem Staat ist nicht mit dem vertraglichen Anspruch des Wahlverteidigers gegenüber dem Mandanten identisch. • Eine Doppelbelastung des Staates kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ein nach § 58 Abs. 3 RVG zu verrechnender Vorschuss vom Angeklagten geleistet worden ist. Die Beschwerde des Angeklagten wurde verworfen; der bisherige Pflichtverteidiger bleibt bestellt. Begründet wurde dies damit, dass kein nachhaltiger Vertrauensverlust substantiiert dargetan wurde und der Pflichtverteidiger seine Bereitschaft zur Fortführung der Verteidigung erklärte. Zusätzlich wog das praktische Kostenproblem nach RVG schwer: Ein Wechsel würde grundsätzlich zu zusätzlichen Gebühren führen, insbesondere zur doppelten Erhebung der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG, sodass eine kostenneutrale Auswechslung nicht möglich ist. Damit sind sowohl vertrauensrechtliche als auch kostenrechtliche Gründe gegen den begehrten Wechsel maßgeblich und führen zur Zurückweisung der Beschwerde auf Kosten des Angeklagten.