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Urteil

1 U 181/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein eingebauter, leistungserhöhender Chip kann die Betriebserlaubnis gem. § 19 StVZO erlöschen lassen und begründet einen Sachmangel im Kaufrecht. • Ist die Betriebserlaubnis durch eine technische Veränderung erloschen, lebt sie nicht dadurch wieder auf, dass die Veränderung später entfernt wird. • Bei Verlust der Kaufsache durch Verschulden des Verwahrers ist die Rückabwicklung (großer Schadensersatz) ausgeschlossen; der Käufer ist auf den sogenannten kleinen Schadensersatz (Wertdifferenz) beschränkt. • Für arglistiges Verschweigen eines Mangels reicht aus, dass der Verkäufer den Mangel für möglich hielt; dies kann Schadensersatz nach § 463 S.2 BGB a.F. begründen.
Entscheidungsgründe
Chip-Tuning führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis und begründet Minderwert • Ein eingebauter, leistungserhöhender Chip kann die Betriebserlaubnis gem. § 19 StVZO erlöschen lassen und begründet einen Sachmangel im Kaufrecht. • Ist die Betriebserlaubnis durch eine technische Veränderung erloschen, lebt sie nicht dadurch wieder auf, dass die Veränderung später entfernt wird. • Bei Verlust der Kaufsache durch Verschulden des Verwahrers ist die Rückabwicklung (großer Schadensersatz) ausgeschlossen; der Käufer ist auf den sogenannten kleinen Schadensersatz (Wertdifferenz) beschränkt. • Für arglistiges Verschweigen eines Mangels reicht aus, dass der Verkäufer den Mangel für möglich hielt; dies kann Schadensersatz nach § 463 S.2 BGB a.F. begründen. Die Klägerin, Erbin des Käufers, macht Ansprüche aus dem Kauf eines gebrauchten Seat Toledo geltend, der ihrem Vater von der Beklagten im Mai 2000 verkauft wurde. Das Fahrzeug war ein Vorführwagen, in den die Beklagte einen leistungserhöhenden Chip eingebaut hatte; streitig ist, ob der Käufer darüber informiert wurde. Nach umfangreicher Nutzung traten ab Ende 2001 Motorschäden auf; Zahnriemen und Spannrolle sollten bei der Beklagten erneuert worden sein. Später wurde der Chip ausgebaut; das Fahrzeug erlitt erneut einen Motorschaden und ging schließlich verloren, nachdem es in einer Werkstatt abgestellt worden war. Die Klägerin verlangte ursprünglich Rückabwicklung und weitergehenden Schadensersatz; das Landgericht wies die Klage ab. Das OLG hat die Berufung teilweise stattgegeben und einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000 EUR festgestellt. • Das Fahrzeug wies einen Sachmangel im Sinne des Kaufrechts auf, weil durch den Chip das Abgasverhalten geändert und damit die Betriebserlaubnis nach § 19 StVZO erloschen war. • Die Zulassung wäre nur durch sofortige Abnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen und entsprechende Eintragungen wiederherstellbar gewesen; dies ist unstreitig nicht erfolgt. • Der spätere Ausbau des Chips führt nicht zur Wiederbelebung der einst erloschenen Betriebserlaubnis; auch ein nachträglicher Ausbau hätte eine neue Zulassung erforderlich gemacht. • Eine Wandlung (großer Schadensersatz) scheitert, weil die Kaufsache nicht mehr vorhanden ist und der Verlust dem Verwahrer zuzurechnen ist (§ 351 BGB a.F.), so dass nur der kleine Schadensersatz (Wertminderung) in Betracht kommt. • Die Beklagte hat den Mangel zumindest für möglich gehalten; dies begründet arglistiges Verschweigen im Sinne des § 463 S.2 BGB a.F. und berechtigt zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Minderwerts. • Die Minderwertschätzung erfolgt nach § 287 ZPO; angesichts der gefahrenen Laufleistung und der Tatsache, dass eine Zulassung unter Umständen hätte erlangt werden können, setzt das Gericht den Minderwert auf 5.000 EUR fest. • Finanzierungskosten und weitergehende Ersatzforderungen sind nicht durch den Mangel verursacht und gehören nicht zum kleinen Schadensersatz. • Ein deliktlicher Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs.2 i.V.m. § 263 StGB scheidet aus, weil ein Betrug nicht nachgewiesen ist und der in § 351 BGB a.F. liegende Rechtsgedanke zu berücksichtigen ist. • Die Klägerin hat Anspruch auf Verzugszinsen nach §§ 288 Abs.1, 291 BGB auf den festgestellten Betrag. Die Berufung der Klägerin ist teilweise erfolgreich. Die Beklagte hat der Klägerin 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2002 zu zahlen. Die weitergehenden begehrten Rückabwicklungs- und Finanzierungssummen wurden abgewiesen, weil die Kaufsache nicht mehr vorhanden ist und deshalb nur der kleine Schadensersatz (Wertdifferenz) zulässig ist. Ein deliktlicher Schadensersatzanspruch wegen Betrugs wurde verneint, da Arglist in diesem Umfang nicht nachgewiesen ist. Die Klägerin trägt drei Viertel und die Beklagte ein Viertel der Kosten; die Revision wurde nicht zugelassen.