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Beschluss

17 W 232/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist akzessorisch zur Kostengrundentscheidung und wird gegenstandslos, wenn die Kostengrundentscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. • Ein Kostenfestsetzungsverfahren ist kein selbständiger Titel; ohne Kostengrundentscheidung existiert der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht. • Die Kosten eines gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens sind der Partei aufzuerlegen, die vorschnell die Kostenfestsetzung betrieben hat (Veranlasserhaftung).
Entscheidungsgründe
Gegenstandslosigkeit kostenfestsetzender Entscheidung bei Wegfall der Kostengrundentscheidung • Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist akzessorisch zur Kostengrundentscheidung und wird gegenstandslos, wenn die Kostengrundentscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. • Ein Kostenfestsetzungsverfahren ist kein selbständiger Titel; ohne Kostengrundentscheidung existiert der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht. • Die Kosten eines gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens sind der Partei aufzuerlegen, die vorschnell die Kostenfestsetzung betrieben hat (Veranlasserhaftung). Der Kläger verlor erstinstanzlich und wurde zur Tragung der Prozesskosten verurteilt. Der Rechtspfleger setzte auf Antrag der Beklagten die Kosten für die Beauftragung eines Ermittlungsunternehmens im Betrag von 1.368,80 EUR fest. Dagegen legte der Kläger sofortige Beschwerde ein. Im Berufungsverfahren wurde das erstinstanzliche Urteil abgeändert und zu Gunsten des Klägers entschieden; die Berufungsentscheidung wurde rechtskräftig. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass der ursprünglich zugunsten der Beklagten ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss aufgrund des Wegfalls der Kostengrundentscheidung wirkungslos geworden sei. Auf Aufforderung äußerte sich nur die Beklagte zum weiteren Vorgehen im Beschwerdeverfahren. • Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind akzessorisch zu der Kostengrundentscheidung; das Kostenfestsetzungsverfahren ermittelt nur die Höhe des bereits festgelegten Kostengrunds. • Wenn die Kostengrundentscheidung aufgehoben oder abgeändert wird, entfällt die Grundlage des Kostenfestsetzungsbeschlusses; dieser ist dann ohne weiteres gegenstandslos und damit auch das gegen ihn gerichtete Rechtsmittel. • Die allgemeine Rechtsauffassung und die Rechtsprechung begründen, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern die Partei die Kosten eines gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, die vorschnell die Kostenfestsetzung betrieben hat (Veranlasserhaftung). • Diese Zuordnung der Kosten entspricht dem Gedanken des § 717 Abs. 2 ZPO, nach dem sich eine Partei schadensersatzpflichtig macht, wenn sie die Vollstreckung auf einen später aufgehobenen oder abgeänderten Titel betrieben hat. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist gegenstandslos geworden. Die Beklagte hat die Kosten des erledigten Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Gegenstandswert wird mit 1.368,80 EUR angegeben. Begründend liegt zugrunde, dass die Kostengrundentscheidung im Berufungsverfahren zugunsten des Klägers abgeändert wurde, wodurch die Grundlage des Kostenfestsetzungsverfahrens entfiel. Da die Beklagte die Kostenfestsetzung veranlasst hat, trifft sie die Kostenfolge nach dem Grundsatz der Veranlasserhaftung; damit war die Kostenlast der Beklagten aufzuerlegen.