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Beschluss

12 W 18/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Übergang einer Feststellungs- zur Leistungsklage sind während des Verfahrens fällig gewordene Beträge additiv für den Streitwert zu berücksichtigen. • Kosten für außergerichtliche anwaltliche Tätigkeiten erhöhen den Streitwert nicht, soweit es sich um Nebenforderungen handelt. • Bei Feststellungsanträgen hinsichtlich fortdauernder Zahlungen aus einer Krankentagegeldversicherung ist § 9 ZPO nicht ohne Weiteres anwendbar; typisierend ist bei Krankentagegeld eine halbjährige Bezugsdauer mit 20% Feststellungsabschlag angemessen.
Entscheidungsgründe
Streitwert bei Krankentagegeld-Feststellung: halbjähriger Bezugswert und Zusatzwert • Bei Übergang einer Feststellungs- zur Leistungsklage sind während des Verfahrens fällig gewordene Beträge additiv für den Streitwert zu berücksichtigen. • Kosten für außergerichtliche anwaltliche Tätigkeiten erhöhen den Streitwert nicht, soweit es sich um Nebenforderungen handelt. • Bei Feststellungsanträgen hinsichtlich fortdauernder Zahlungen aus einer Krankentagegeldversicherung ist § 9 ZPO nicht ohne Weiteres anwendbar; typisierend ist bei Krankentagegeld eine halbjährige Bezugsdauer mit 20% Feststellungsabschlag angemessen. Der Kläger verlangte rückständiges Krankentagegeld und beantragte festzustellen, dass die Beklagte über einen bestimmten Stichtag hinaus weiterhin Krankentagegeld bis zur Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit zu zahlen habe. Im Laufe des Verfahrens bezifferte der Kläger seine Ansprüche sukzessive bis zum 19.7.2005 und wandelte Teile der Feststellungsklage in Leistungsklage um, wodurch sich der geltend gemachte Betrag erhöhte. Der Kläger machte außerdem außergerichtliche Anwaltskosten geltend. Die Parteien einigten sich schließlich teilweise in einem Vergleich über die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit einem bestimmten Vergleichsmehrwert. Das Landgericht setzte den Streitwert an, gegen diese Festsetzung richtete sich die sofortige Beschwerde der Beklagten zum Oberlandesgericht. • Übergang von Feststellungs- zu Leistungsklage: Nach herrschender Auffassung sind während des Prozesses fällig gewordene Beträge bei Umwandlung hinzuzurechnen; daher ist der Streitwert für die Leistungsklage auf 16.200 EUR festzusetzen. • Anwaltskosten: Außergerichtliche Geschäftsgebühren und nicht auf Verfahrensgebühren angerechnete Geschäftsgebühren sind Nebenforderungen und erhöhen den Streitwert nicht (§ 14 ZPO-Richtlinien/Lehre). • Feststellungsantrag über Krankentagegeld: § 3 ZPO ist anzuwenden und ein Feststellungsabschlag von 20% geboten; die entsprechende Anwendung von § 9 ZPO (dreieinhalbfacher Jahresbezug) greift nur, wenn das geltend gemachte Recht typischerweise eine Dauer von mindestens dreieinhalb Jahren hat. Krankentagegeldzahlungen sind typischerweise deutlich kürzer; daher ist eine typisierende Halbjahresbewertung angemessen und führt zum Streitwert von 14.600 EUR für den Feststellungsantrag. • Vergleichsmehrwert: Die vom Landgericht festgesetzten 10.000 EUR für die einvernehmliche Aufhebung des Versicherungsvertrages sind nicht zu beanstanden. • Kostenentscheidung: Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Die Beschwerde der Beklagten hatte Erfolg insoweit, dass der Streitwert insgesamt auf 40.800 EUR festgesetzt wurde (Leistungsklage 16.200 EUR, Feststellungsantrag 14.600 EUR, Vergleichsmehrwert 10.000 EUR). Außergerichtliche Anwaltskosten bleiben bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt. § 9 ZPO ist für die Feststellung des Fortbestands von Krankentagegeldleistungen nicht in entsprechender Anwendung heranzuziehen; stattdessen ist typisierend eine halbjährige Bezugsdauer mit 20% Feststellungsabschlag maßgeblich. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kostenerstattung findet nicht statt.