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Beschluss

14 W 3/06

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Selbstablehnung eines Richters nach § 48 ZPO ist begründet, wenn aus Sicht eines ruhigen, sachlichen Prozessbeteiligten Tatsachen Zweifel an seiner Unparteilichkeit rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). • Die bloße Zugehörigkeit einer Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters zum selben Gericht begründet regelmäßig keine Ablehnung, wohl aber dann, wenn ein dauerhaftes Kollegialverhältnis besteht, das zu regelmäßiger Zusammenarbeit und berechtigter Besorgnis unbewusster Solidarisierung führen kann. • Insbesondere kann die Mitgliedschaft des gesetzlichen Vertreters einer Partei als ehrenamtlicher Handelsrichter in derselben Kammer einen objektiven und vernünftigen Ablehnungsgrund gegen den ordentlichen Vorsitzenden der Kammer darstellen.
Entscheidungsgründe
Selbstablehnung des Kammer-Vorsitzenden bei Kollegialität mit Handelsrichter des Klägers • Die Selbstablehnung eines Richters nach § 48 ZPO ist begründet, wenn aus Sicht eines ruhigen, sachlichen Prozessbeteiligten Tatsachen Zweifel an seiner Unparteilichkeit rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). • Die bloße Zugehörigkeit einer Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters zum selben Gericht begründet regelmäßig keine Ablehnung, wohl aber dann, wenn ein dauerhaftes Kollegialverhältnis besteht, das zu regelmäßiger Zusammenarbeit und berechtigter Besorgnis unbewusster Solidarisierung führen kann. • Insbesondere kann die Mitgliedschaft des gesetzlichen Vertreters einer Partei als ehrenamtlicher Handelsrichter in derselben Kammer einen objektiven und vernünftigen Ablehnungsgrund gegen den ordentlichen Vorsitzenden der Kammer darstellen. In einem Handelsrechtsstreit zeigte der Vorsitzende des Landgerichts Offenburg an, dass der Geschäftsführer der klagenden GmbH als ehrenamtlicher Handelsrichter Mitglied der zuständigen Kammer für Handelssachen ist. Die Beklagte rief daraufhin die Selbstablehnung des ordentlichen Vorsitzenden der Kammer nach § 48 ZPO aus. Der stellvertretende Vorsitzende der Kammer lehnte die Ablehnung mit Beschluss ab. Die Beklagte legte sofortige Beschwerde ein; das Landgericht wies die Beschwerde ab. Das Oberlandesgericht Karlsruhe überprüfte die Entscheidung und prüfte, ob die Zugehörigkeit des klägerischen Geschäftsführers als Handelsrichter zu berechtigten Zweifeln an der Unparteilichkeit des ordentlichen Vorsitzenden führt. Relevante Tatsachen sind die kollegiale, vertrauensvolle und auf dauernde Zusammenarbeit angelegte Beziehung zwischen ordentlichem Vorsitzenden und Handelsrichtern der Kammer. Das Verfahren betraf keine weiteren (neben)sächlichen Punkte und konzentrierte sich auf die Frage der Besorgnis der Befangenheit. • Rechtliche Grundlagen sind § 48 ZPO (Selbstablehnung), § 42 Abs. 2 ZPO (Ablehnung wegen Befangenheit) und § 46 Abs. 2 ZPO (Beschwerde). • Nach § 42 Abs. 2 ZPO ist Ablehnung begründet, wenn Tatsachen aus Sicht eines ruhigen, abwägenden Verfahrensbeteiligten geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit zu wecken. • Die Zugehörigkeit zum gleichen Gericht oder Kammer allein genügt regelmäßig nicht; bei einem auf fortdauernde, offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit angelegten Kollegialverhältnis kann sie jedoch berechtigte Zweifel an Unvoreingenommenheit begründen. • Die besondere Stellung des ordentlichen Vorsitzenden einer Kammer für Handelssachen und die regelmäßige Zusammenarbeit mit den Handelsrichtern führen objektiv zu der Besorgnis, dass der Vorsitzende gegenüber einem Handelsrichter, der gesetzlicher Vertreter einer Partei ist, unbewusst solidarisch agieren könnte. • Vor diesem Maßstab waren die angezeigten Umstände geeignet, die Selbstablehnung des Vizepräsidenten des Landgerichts als begründet anzusehen. • Die sofortige Beschwerde der Beklagten war statthaft und hatte in der Sache Erfolg; daher war der angefochtene Beschluss abzuändern. Die Beschwerde der Beklagten war erfolgreich. Das Oberlandesgericht erklärte die Selbstablehnung des Vizepräsidenten des Landgerichts Dr. S. für begründet, weil die Mitgliedschaft des klägerischen Geschäftsführers als ehrenamtlicher Handelsrichter in derselben Kammer objektiv Zweifel an der Unparteilichkeit des ordentlichen Vorsitzenden rechtfertigt. Die Entscheidung des stellvertretenden Vorsitzenden der Kammer, die Ablehnung zurückzuweisen, wurde aufgehoben und entsprechend abgeändert. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen, da die Kosten der erfolgreichen Beschwerde als Teil der Streitkosten behandelt werden.