Urteil
9 U 61/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Geotechniker haftet für pflichtwidriges Verhalten bei konkludenter Gutachterbeauftragung zur Begutachtung der Gründungsverhältnisse vor Ort.
• Die Ermittlung der genauen Aushubtiefe gehörte nicht zum ursprünglichen Gutachtenauftrag; die Festlegung kann erst im Zuge des Aushubs vor Ort erfolgen.
• Unterlassene ausdrückliche Aufforderung zur erneuten Hinzuziehung nach weiterem Aushub kann eine Haftung begründen, wenn dadurch ein Schaden vermeidbar gewesen wäre.
• Mitverschulden des Bauherrn/Architekten kann haftungsmindernd wirken; hier wurde das Mitverschulden des Architekten mit 2/3 und das des Beklagten mit 1/3 bewertet.
• Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens sind Bestandteil der Hauptsachekosten und nicht gesondert materiell erstattungsfähig, soweit ein Hauptsacheprozess geführt wird.
Entscheidungsgründe
Teilhafte Haftung des Geotechnikers wegen unterlassener ausdrücklicher Aufforderung zur erneuten Begutachtung nach Aushub • Ein Geotechniker haftet für pflichtwidriges Verhalten bei konkludenter Gutachterbeauftragung zur Begutachtung der Gründungsverhältnisse vor Ort. • Die Ermittlung der genauen Aushubtiefe gehörte nicht zum ursprünglichen Gutachtenauftrag; die Festlegung kann erst im Zuge des Aushubs vor Ort erfolgen. • Unterlassene ausdrückliche Aufforderung zur erneuten Hinzuziehung nach weiterem Aushub kann eine Haftung begründen, wenn dadurch ein Schaden vermeidbar gewesen wäre. • Mitverschulden des Bauherrn/Architekten kann haftungsmindernd wirken; hier wurde das Mitverschulden des Architekten mit 2/3 und das des Beklagten mit 1/3 bewertet. • Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens sind Bestandteil der Hauptsachekosten und nicht gesondert materiell erstattungsfähig, soweit ein Hauptsacheprozess geführt wird. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Setzungen an einem Wohnhaus, die nach Baugrubenaushub entstanden sind. Sie macht den Erstbeklagten als Geotechniker verantwortlich; ein beteiligter Statiker wurde bereits rechtskräftig nicht in Anspruch genommen. Der Beklagte erstellte zuvor einen geotechnischen Bericht und nahm an einem Ortstermin am 19.03.1998 teil. Die Klägerin behauptet, der Bericht und das Verhalten des Beklagten hätten die notwendige Bestimmung der Gründungstiefe nicht ausreichend gewährleistet, und dass der Beklagte nicht auf erforderliche zusätzliche Sondierbohrungen hingewiesen habe. Der Beklagte hält dem entgegen, die genaue Aushubtiefe sei nicht Vertragsinhalt gewesen und habe erst während der Aushubarbeiten vor Ort bestimmt werden können; er habe auf die erforderliche geotechnische Betreuung hingewiesen. Das Landgericht wies die Klage ab; in der Berufung wurde dem Beklagten teilweise Haftung auferlegt. • Aufgabenumfang: Der ursprünglich vereinbarte Leistungsumfang umfasste die Festlegung von Randbedingungen für Gründung und Aushub, nicht die endgültige Ermittlung der Aushubtiefe; der Beklagte hatte im Bericht darauf hingewiesen, dass die genaue Aushubtiefe im Zuge der Aushubarbeiten zu bestimmen sei. • Pflichtverletzung bei Ortstermin: Der Beklagte verletzte seine Pflichten dadurch, dass er sich bei der konkludenten Beauftragung zur Begutachtung am 19.03.1998 darauf beschränkte, auf das Vorhandensein einer hellen Lehmschicht hinzuweisen, und nicht nachdrücklich genug darauf hinwies, nach weiterem Aushub erneut hinzugezogen zu werden, um die dann sichtbaren Schichten zweifelsfrei zu beurteilen. • Kausalität und Vermeidbarkeit: Der Senat geht davon aus, dass bei einem ausdrücklichen Hinweis des Beklagten die Klägerin bzw. ihr Architekt diesen erneut hinzugezogen hätten und daraufhin bis zu den tragfähigen Tüllinger Schichten ausgehoben worden wäre, so dass der Schaden vermieden worden wäre. • Mitverschulden und Haftungsminderung: Der Architekt der Klägerin hatte die Planung und Ausführungskoordination; er unterließ die in der Ausführungsplanung erforderliche Bestellung geotechnischer Betreuung und ordnete die Verfüllung ohne erneute Rückfrage an. Sein Mitverschulden wurde überwiegend gewertet, so dass das Verschulden des Beklagten mit einem Drittel bemessen wurde. • Schadensumfang und Aufteilung: Der unstreitige Gesamtschaden wurde hälftig festgestellt; aufgrund der Haftungsverteilung trägt die Klägerin ein Drittel des Schadens, entsprechend 35.000 EUR. • Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens: Diese Kosten sind Teil der Hauptsachekosten; ein gesonderter materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch wurde verneint. • Rechtsfolgen: Der Beklagte wurde zur Zahlung von 35.000 EUR zuzüglich Zinsen sowie zur anteiligen Ersatzpflicht für weitere notwendige Beseitigungsmaßnahmen (1/3) verurteilt; sonstige Klageanträge wurden abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich: Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 35.000 EUR zuzüglich Zinsen und stellte fest, dass er darüber hinaus verpflichtet ist, ein Drittel weiterer notwendiger Beseitigungskosten zu tragen. Die Haftung des Beklagten wurde begründet damit, dass er beim Ortstermin nicht ausreichend deutlich auf die Notwendigkeit seiner erneuten Hinzuziehung nach weiterem Aushub hingewiesen hat. Zugleich wurde das überwiegende Mitverschulden des Architekten der Klägerin festgestellt, der die geotechnische Betreuung nicht in Auftrag gab und die Verfüllung der Baugrube ohne erneute Rückfrage anordnete; deshalb wurde die Haftung des Beklagten auf ein Drittel des Schadens gemindert. Kosten und Zinsen wurden im Urteil geregelt; weitergehende Forderungen der Klägerin wurden abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.