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Beschluss

2 Wx 49/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein späteres notarielles Testament kann eine frühere einzelne testamentarische Anordnung wirksam widerrufen (§§ 2253 ff. BGB). • Der Widerruf eines die letztwillige Verfügung widerrufenden Testaments stellt im Zweifel die Wirksamkeit der früheren Verfügung wieder her (§ 2257 BGB), diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. • Bei widersprüchlichen letztwilligen Verfügungen hat das Tatrichtergericht den mutmaßlichen Willen des Erblassers zu ermitteln und die Testamente nach den Grundsätzen der Auslegung zu prüfen. • Fehlen für die Beurteilung des mutmaßlichen Willens des Erblassers ausreichende Feststellungen, ist die Sache zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Zurückverweisung wegen unzureichender Aufklärung des Widerrufsfolgewillens bei mehreren Testamenten • Ein späteres notarielles Testament kann eine frühere einzelne testamentarische Anordnung wirksam widerrufen (§§ 2253 ff. BGB). • Der Widerruf eines die letztwillige Verfügung widerrufenden Testaments stellt im Zweifel die Wirksamkeit der früheren Verfügung wieder her (§ 2257 BGB), diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. • Bei widersprüchlichen letztwilligen Verfügungen hat das Tatrichtergericht den mutmaßlichen Willen des Erblassers zu ermitteln und die Testamente nach den Grundsätzen der Auslegung zu prüfen. • Fehlen für die Beurteilung des mutmaßlichen Willens des Erblassers ausreichende Feststellungen, ist die Sache zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Der Erblasser errichtete ein gemeinschaftliches Testament mit seiner ersten Ehefrau, in dem nach mehreren Nachträgen der Beteiligten zu 3) als Alleinerbin und der Beteiligte zu 1) als Ersatztestamentsvollstrecker bestimmt wurden. Später vorgenommene notarielle Testamente und Nachträge benannten andere Testamentsvollstrecker und enthielten teilweise Widerrufsverfügungen. Der Erblasser widerrief zudem handschriftlich die Benennung des Beteiligten zu 1) als Testamentsvollstrecker. Nach dem Tod des Erblassers beantragte der Beteiligte zu 1) die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses; die Beteiligte zu 3) beantragte dessen Ablehnung und die Ernennung eines Dritten. Das Amtsgericht ernannte den vorgeschlagenen Dritten; das Landgericht wies die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurück. Das Oberlandesgericht überprüfte diese Entscheidung im Rahmen der weiteren Beschwerde. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers ist statthaft und formgerecht eingelegt (§§ 27, 29 FGG). • Widerruf vs. Aufhebung: Ein späteres Testament kann durch Auslegung als Widerruf einer früheren einzelnen testamentarischen Anordnung anzusehen sein (§§ 2253 ff., insbesondere § 2254 BGB); fehlt ein ausdrücklicher Widerruf, kommt § 2258 BGB (Aufhebung kraft Gesetzes) in Betracht. • Wiederherstellungsvermutung: Nach § 2257 BGB stellt der Widerruf eines widerrufenden Testaments im Zweifel die Wirksamkeit des ursprünglichen Testaments wieder her; diese Vermutung ist jedoch widerlegbar und bedarf einer tatsachenfeststellenden Prüfung. • Fehlende Feststellungen: Das Landgericht hat zwar berechtigt angenommen, dass das notarielle Testament vom 13.11.2002 Teile früherer Verfügungen widerrief und dass die handschriftliche Verfügung vom 25.04.2004 eine erneute Aufhebung bewirkte, hat aber zu wenig geprüft, ob der Erblasser mit dem letzten Widerruf den früheren Widerruf wieder außer Kraft setzen wollte (§ 2257 BGB). • Erforderlichkeit weiterer Aufklärung: Wegen der komplexen Abfolge von Widerrufen und Teilwiderrufen sind zusätzliche Feststellungen zum mutmaßlichen Willen des Erblassers erforderlich (§ 12 FGG). • Verfahrensfolge: Mangels hinreichender Feststellungen sind die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen; auch die Kostenentscheidung wird dem Landgericht übertragen. Die Entscheidung des Landgerichts wird aufgehoben; die Sache wird wegen unzureichender Aufklärung des mutmaßlichen Willens des Erblassers über die Wirkung der mehrfachen Widerrufe an das Landgericht zurückverwiesen. Es bleibt offen, wer letztlich als Testamentsvollstrecker zu bestellen ist, bis das Landgericht die erforderlichen Feststellungen zum Widerrufsfolgewillen trifft. Die Entscheidung über die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten wird dem Landgericht übertragen. Damit ist die Angelegenheit zur erneuten tatrichterlichen Würdigung und Entscheidung über Einsetzung oder Ablehnung des Beteiligten zu 1) als Testamentsvollstrecker an das Landgericht zurückgegeben.