Beschluss
16 Wx 197/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wohnungseigentümer haben gemäß § 14 Nr. 1 WEG Schutz- und Treuepflichten gegenüber Miteigentümern hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums.
• Verletzen solche Pflichten die vertragsgemäße Nutzung durch Mieter der anderen Eigentümer, können die geschädigten Eigentümer Schadensersatz verlangen.
• Unerlaubtes, beleidigendes und bedrohliches Verhalten eines Wohnungseigentümers kann sowohl zivilrechtlich aus Pflichten des Gemeinschaftsverhältnisses als auch aus deliktischer Haftung (z. B. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1004, 14 Nr. 1 WEG) ersetzt werden.
• Die Beweiswürdigung der Tatrichter zu Zeugenaussagen und auf früheren Verfahren beruhenden Feststellungen ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich zulässig.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung und deliktischer Haftung bei belästigendem Verhalten eines Wohnungseigentümers • Wohnungseigentümer haben gemäß § 14 Nr. 1 WEG Schutz- und Treuepflichten gegenüber Miteigentümern hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums. • Verletzen solche Pflichten die vertragsgemäße Nutzung durch Mieter der anderen Eigentümer, können die geschädigten Eigentümer Schadensersatz verlangen. • Unerlaubtes, beleidigendes und bedrohliches Verhalten eines Wohnungseigentümers kann sowohl zivilrechtlich aus Pflichten des Gemeinschaftsverhältnisses als auch aus deliktischer Haftung (z. B. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1004, 14 Nr. 1 WEG) ersetzt werden. • Die Beweiswürdigung der Tatrichter zu Zeugenaussagen und auf früheren Verfahren beruhenden Feststellungen ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich zulässig. Eigentümer (Antragsteller) machten gegenüber anderen Wohnungseigentümern (Antragsgegnern) Schadensersatz geltend, weil der Antragsgegner zu 1) durch beleidigendes, bedrohendes und tätliches Verhalten Mieter der Antragsteller in der Nutzung der Mietwohnungen erheblich störte. Die Mieter O und C beendeten daraufhin das Mietverhältnis fristlos im Oktober 1998; eine Weitervermietung vor November 1998 gelang nicht. Später bezogen die Mieter I und seine Lebensgefährtin ab 01.12.1998 eine Wohnung, wurden aber ebenfalls durch verbale und tätliche Angriffe des Antragsgegners zu 1) in der Gebrauchsausübung beeinträchtigt, was zu Mietminderungen führte. Die Antragsteller hatten Abmahnungen ausgesprochen und ein Verfahren auf Entziehung des Wohnungseigentums eingeleitet. Die Vorinstanzen stellten die Belästigungen und Angriffe als bewiesen fest und sprachden den Antragstellern Schadensersatz für Mietausfälle zu. • Aus § 14 Nr. 1 WEG folgt die Pflicht jedes Wohnungseigentümers, Gemeinschafts- und Sondereigentum so zu nutzen, dass vermeidbare Nachteile für andere Eigentümer ausgeschlossen werden. • Das vom Landgericht festgestellte beleidigende, bedrohende und tätliche Verhalten des Antragsgegners zu 1) verletzte diese Schutz- und Treuepflichten und beeinträchtigte die Mietgebrauchsfähigkeit der Mieter der Antragsteller derart, dass diese fristlos kündigen bzw. die Miete mindern konnten. • Die Antragsteller sind daher zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet; der Antragsgegner zu 1) haftet zusätzlich deliktisch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1004, 14 Nr. 1 WEG. • Die Feststellungen des Landgerichts zur Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen sind verfahrens- und rechtsfehlerfrei; Beweismittel aus früheren Verfahren durften herangezogen werden. • Eine mögliche Überschreitung der Minderung der Miete erfordert nicht, dass die Antragsteller gerichtlich gegen ihre Mieter vorgehen, weil angesichts vorausgegangener erfolgloser Abmahnungen und der Einleitung des Entziehungsprozesses keine berechtigte Hoffnung auf friedliche künftige Nachbarschaft bestand; damit waren die Schadensminderungspflichten hinreichend erfüllt. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen. Die Entscheidung des Landgerichts, den Antragstellern schadensersatzpflichtig zuzustimmen, bleibt in vollem Umfang bestehen: Die Antragsgegner haben die Schutz- und Treuepflichten aus § 14 Nr. 1 WEG verletzt, wodurch Mietausfälle und Minderungen entstanden sind, die zu ersetzen sind. Der Antragsgegner zu 1) haftet zudem deliktisch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1004, 14 Nr. 1 WEG. Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller; der Geschäftswert wird festgesetzt.