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Urteil

19 U 63/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Sicherungsabtretung von Forderungen zugunsten des Lieferanten begründet bei Zahlung auf ein anderes als das ausdrücklich angegebene Konto keine Erfüllungswirkung. • Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist eine nach Vertrag vorgesehenene Formbedingung für die Abtretung durch § 354a S.1 HGB verdrängt; die Abtretung wirkt auch ohne schriftliche Zustimmung des Schuldners. • Eine irrtümliche Überweisung auf ein abweichendes Konto begründet keine Tilgungswirkung, wenn der Gläubiger zuvor ein bestimmtes Konto als alleinigen Zahlungsweg angegeben hat. • Der Schuldner kann sich nicht auf Erfüllung berufen, wenn ihm sein Irrtum zeitnah bekannt wurde und er Maßnahmen zur Korrektur ergriffen hat. • Ein Anspruch auf Zinsen folgt aus §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB bei Verzug ab dem dargelegten Datum.
Entscheidungsgründe
Keine Erfüllungswirkung bei Irrtum über Zahlungsziel; Zahlungspflicht aus abgetretenem Recht • Eine Sicherungsabtretung von Forderungen zugunsten des Lieferanten begründet bei Zahlung auf ein anderes als das ausdrücklich angegebene Konto keine Erfüllungswirkung. • Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist eine nach Vertrag vorgesehenene Formbedingung für die Abtretung durch § 354a S.1 HGB verdrängt; die Abtretung wirkt auch ohne schriftliche Zustimmung des Schuldners. • Eine irrtümliche Überweisung auf ein abweichendes Konto begründet keine Tilgungswirkung, wenn der Gläubiger zuvor ein bestimmtes Konto als alleinigen Zahlungsweg angegeben hat. • Der Schuldner kann sich nicht auf Erfüllung berufen, wenn ihm sein Irrtum zeitnah bekannt wurde und er Maßnahmen zur Korrektur ergriffen hat. • Ein Anspruch auf Zinsen folgt aus §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB bei Verzug ab dem dargelegten Datum. Die Klägerin ist Distributorin und lieferte Hardware an die Zwischenhändlerin E GmbH, die an die Beklagte weiterlieferte. Zwischen Klägerin und E GmbH bestand eine Vereinbarung mit verlängertem Eigentumsvorbehalt und vorab erfolgter Abtretung der Forderungen bis zur Höhe der Rechnungen; außerdem wurde ein gemeinsames Arbeitsgemeinschaftskonto bei der D-Bank vereinbart. Die Beklagte bestellte über E GmbH und zahlte den Rechnungsbetrag am 05.09.2003 irrtümlich auf ein anderes Konto der E GmbH bei derselben Bank, nicht auf das ausdrücklich in der Rechnung genannte Konto. Die Klägerin macht geltend, die Zahlung sei nicht mit befreiender Wirkung erfolgt und verlangt Zahlung an sich aus dem abgetretenen Recht; hilfsweise beansprucht sie höhere Beträge für die Arbeitsgemeinschaft bzw. Insolvenzverwalter. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen; die Klägerin legte Berufung ein. • Die Berufung ist teilweise erfolgreich: Die Klägerin kann Zahlung von 51.675,58 EUR nebst Zinsen an sich aus dem abgetretenen Recht gemäß §§ 398, 433 Abs.2 BGB verlangen, weil die Abtretung wirksam auf sie übergegangen ist; die Formvorschrift in §17 VOL/B steht dem nicht entgegen, da nach §354a S.1 HGB bei der Beklagten als juristischer Person des öffentlichen Rechts die Formforderung nicht durchschlägt. • Die Überweisung auf ein von der Rechnung abweichendes Konto führt nicht zur Erlöschung der Schuld nach §362 Abs.1 BGB, weil die Beklagte durch die Angabe eines bestimmten Kontos zum Zahlungsweg verpflichtet war; der Irrtum über das Konto verhindert die Tilgungswirkung. • §354a S.2 HGB ändert daran nichts: Die Vorschrift bestimmt lediglich die Zeitpunkt-Person des Zahlungsempfängers, regelt aber nicht den einzuhaltenden Zahlungsweg; deshalb kann die Beklagte wegen irrtümlicher Überweisung nicht erfüllend leisten. • Die Beklagte konnte sich nicht darauf berufen, die Gemeinschuldnerin habe die Zahlung nicht unverzüglich gerügt; vielmehr weist die Klägerin substantiiert nach, dass der Irrtum unverzüglich gerügt wurde und die Beklagte binnen kurzer Frist um Umbuchung bat, sodass sie sich nicht im Schutz des Mangels der Beanstandung sonnen kann. • Die weitergehenden Zahlungsbegehren der Klägerin (insgesamt 59.064,16 EUR bzw. Teile davon an Arbeitsgemeinschaft oder Insolvenzverwalter) sind unbegründet, weil die Sicherungsabtretung nur den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag von 51.675,58 EUR erfasste und die Erklärung vom 28./30.05.2003 keinen unbeschränkten Übergang weiterer Ansprüche begründet. • Der Zinsanspruch steht der Klägerin nach §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB zu, da die Beklagte seit dem 06.12.2003 in Zahlungsverzug ist. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf den einschlägigen prozessualen Vorschriften (§§ 92, 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO); Revision wurde nicht zugelassen, §543 Abs.2 ZPO nicht erfüllt. Die Berufung der Klägerin führt teilweise zum Erfolg: Die Beklagte ist verurteilt, an die Klägerin 51.675,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2003 zu zahlen, weil die Sicherungsabtretung wirksam übertragen wurde und die irrtümliche Überweisung auf ein abweichendes Konto keine Erfüllungswirkung hatte. Die weitergehenden Ansprüche der Klägerin über diesen Betrag hinaus (insgesamt 59.064,16 EUR bzw. Zahlungen an die Arbeitsgemeinschaft oder den Insolvenzverwalter) sind unbegründet, da die Abtretung nur den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag erfasste und keine Rechtsgrundlage für den Übergang des überschießenden Betrags besteht. Die Kostenlast wurde geteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision ist nicht zugelassen.