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Beschluss

27 WF 126/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Rechtsanwalt, der einer Partei im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet wurde, kann für seine Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse beanspruchen. • Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich nach § 48 Abs. 3 RVG (früher § 122 Abs. 3 BRAGO) auch auf den Abschluss eines Vergleichs betreffend gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten und Unterhalt gegenüber den Kindern. • Ist eine Frage bereits höchstrichterlich entschieden, besteht keine Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
Beigeordneter Anwalt: Vergleichsgebühr bei außergerichtlichem Unterhaltsvergleich • Ein Rechtsanwalt, der einer Partei im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet wurde, kann für seine Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse beanspruchen. • Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich nach § 48 Abs. 3 RVG (früher § 122 Abs. 3 BRAGO) auch auf den Abschluss eines Vergleichs betreffend gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten und Unterhalt gegenüber den Kindern. • Ist eine Frage bereits höchstrichterlich entschieden, besteht keine Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin wandte sich gegen die vom Amtsgericht getroffene Vergütungsfestsetzung. Sie war der Antragstellerin im Rahmen der Prozesskostenhilfe in einer Ehesache beigeordnet. Unter Mitwirkung der beigeordneten Anwältin schlossen die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich über Nachscheidungsunterhalt. Das Amtsgericht lehnte insoweit die Anerkennung einer Vergleichsgebühr aus der Staatskasse ab. Die beigeordnete Anwältin beschritt dagegen den Rechtsweg und erhob Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln, das über die Zulässigkeit und Begründetheit der Anspruchsstellung entschied. • Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse beanspruchen kann; dies dient der Waffengleichheit der Prozessbeteiligten. • Nach § 121 BRAGO in Verbindung mit den gebührenrechtlichen Vorschriften (heute §§ 48, 23, 33 RVG) gehört die Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs zur gesetzlichen Vergütung. • Auch wenn der im entschiedenen Fall zugrunde liegende Anspruch (Nachscheidungsunterhalt) nicht Gegenstand der Beiordnung war, sieht § 48 Abs. 3 RVG (früher § 122 Abs. 3 BRAGO) die Beiordnung in einer Ehesache ausdrücklich als erstreckend auf den Abschluss eines Vergleichs über gegenseitigen Unterhalt und Unterhalt gegenüber Kindern vor. • Aufgrund der eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bestand keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen; die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten hatte daher Erfolg. • Das Oberlandesgericht hob die Vergütungsfestsetzung teilweise auf und wies an, über den Festsetzungsantrag nach Maßgabe des Beschlusses neu zu entscheiden. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts insoweit aufgehoben, als die Anerkennung einer Vergleichsgebühr für die Mitwirkung an dem außergerichtlichen Nachscheidungsunterhaltsvergleich versagt worden war, und die Sache zur Neufestsetzung zurückgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf die gebührenrechtliche Grundsätze und die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach beigeordnete Anwälte auch Anspruch auf Vergleichsgebühr aus der Staatskasse haben, um die Waffengleichheit zu gewährleisten. Das Verfahren blieb gebührenfrei; Kosten wurden nicht erstattet. Der Beschwerdewert wurde mit 342,78 Euro beziffert.