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Urteil

6 U 36/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die markenmäßige Verwendung und Verwechslungsgefahr der typischen Dreistreifenkennzeichnung besteht auch dann, wenn die angegriffenen Produkte nur zwei parallele Seitenstreifen aufweisen. • Zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind Kennzeichnungskraft, Warenidentität und Gesamtähnlichkeit der Zeichen in Wechselwirkung zu prüfen; bei hoher Kennzeichnungskraft genügt geringere Ähnlichkeit. • Das Vorhandensein einer weiteren, sichtbaren Herstellerkennzeichnung schließt nicht generell eine markenmäßige Verwendung des Streifenzeichens aus; maßgeblich sind Wahrnehmungshäufigkeit, Platzierung und Dominanz der Zeichen. • Bei Markenverletzung sind Unterlassungs-, Auskunfts- und (unter Einschränkungen) Schadensersatzansprüche durchsetzbar; ein weitergehender Schadensersatzanspruch kann jedoch abgewiesen werden, soweit er über den konkret geltend gemachten Zeitraum hinausreicht.
Entscheidungsgründe
Markenmäßige Nutzung seitlicher Streifen auf Sporthosen und Verwechslungsgefahr • Die markenmäßige Verwendung und Verwechslungsgefahr der typischen Dreistreifenkennzeichnung besteht auch dann, wenn die angegriffenen Produkte nur zwei parallele Seitenstreifen aufweisen. • Zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind Kennzeichnungskraft, Warenidentität und Gesamtähnlichkeit der Zeichen in Wechselwirkung zu prüfen; bei hoher Kennzeichnungskraft genügt geringere Ähnlichkeit. • Das Vorhandensein einer weiteren, sichtbaren Herstellerkennzeichnung schließt nicht generell eine markenmäßige Verwendung des Streifenzeichens aus; maßgeblich sind Wahrnehmungshäufigkeit, Platzierung und Dominanz der Zeichen. • Bei Markenverletzung sind Unterlassungs-, Auskunfts- und (unter Einschränkungen) Schadensersatzansprüche durchsetzbar; ein weitergehender Schadensersatzanspruch kann jedoch abgewiesen werden, soweit er über den konkret geltend gemachten Zeitraum hinausreicht. Die Klägerin ist Inhaberin international eingetragener Marken, die drei parallele gleichfarbige Streifen an der Außenseite von Hosenbeinen/Ärmeln schützen. Sie verklagte zwei Beklagte wegen Vertriebs von Sporthosen, die an den Außenseiten jeweils zwei parallele weiße Streifen aufweisen. Streitpunkt war, ob diese Streifen markenmäßig verwendet werden und nach § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG verwechselbar sind. Die Beklagten brachten zudem ein kleines bildhaftes Zeichen ("T.") auf den Hosen an und bestritten die Kennzeichnungskraft der Klägermarken. Das Landgericht gab der Klage in den beantragten Punkten statt; in der Berufung verfolgten die Beklagten die Abweisung weiter. Der Senat bestätigte die Unterlassungs- und Auskunftsansprüche, beschränkte aber den geltend gemachten Schadensersatz zeitlich und änderte die Kostenquote zwischen den Beklagten. • Markeninhaberschaft: Die Klägerin ist Inhaberin der geschützten Dreistreifenmarken und hat nach § 14 Abs.1 MarkenG ein ausschließliches Recht. • Kennzeichnungskraft: Die Dreistreifenkennzeichnung besitzt aufgrund intensiver Werbung, breiter Verbreitung und präsenter Nutzung eine außerordentlich hohe Kennzeichnungskraft; hierfür fehlen bei den Beklagten substantielle Gegenbelege. • Markenmäßige Verwendung: Auch die zweistreifigen Seitenstreifen der angegriffenen Hosen werden vom Verkehr als herkunftshinweisend wahrgenommen, weil sie in Position, Breite, Farbkontrast und Abstand der geschützten Marke entsprechen; damit ist gem. § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG markenmäßige Nutzung gegeben. • Verwechslungsgefahr: Unter Berücksichtigung der hohen Kennzeichnungskraft der Klagemarke, Warenidentität und durchschnittlicher Zeichenähnlichkeit besteht Verwechslungsgefahr, sodass eine Verletzung nach § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG vorliegt. • Weitere Kennzeichnung ("T."): Das zusätzlich angebrachte kleine Bildzeichen verdrängt die Herkunftsfunktion der Streifen nicht; seine Platzierung, Größe und die übliche Bekleidungsansicht führen dazu, dass viele Verkehrskreise den "T." gar nicht wahrnehmen, sodass die Streifen weiterhin herkunftshinweisend wirken. • Schadensersatz und Auskunft: Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche folgen aus §§ 4 Nr.1, 14 Abs.1,2,6 MarkenG i.V.m. § 242 BGB und § 19 Abs.1 MarkenG; Schadensersatz ist grundsätzlich begründet, aber der über den in erster Instanz geltend gemachten zeitlichen Umfang hinaus begehrte Ersatz wurde abgewiesen. • Kosten und Vollstreckung: Die Beklagten tragen anteilig die Kosten (2/3 und 1/3) und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Sicherheitsleistungen für Vollstreckung wurden festgesetzt. Der Senat weist die Berufung der Beklagten zurück; die Unterlassungs- und Auskunftsansprüche der Klägerin werden bestätigt, weil die seitlichen Streifen der angegriffenen Sporthosen markenmäßig verwendet und nach § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG verwechselbar sind. Die Schadensersatzforderung ist zwar insoweit bejaht, als die Beklagten schuldhaft handelten, jedoch wurden weitergehende, über den in erster Instanz geltend gemachten Zeitraum hinausgehende Schadensersatzansprüche abgewiesen. Die Beklagten haben die näher bezeichneten Auskünfte zu Umsätzen, Kosten und Vertriebspfaden zu erteilen; Belegvorlage ist im Rahmen dieser Auskunftspflicht geschuldet. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten anteilig 2/3 (Beklagte 1) und 1/3 (Beklagte 2); das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Revision wurde nicht zugelassen.