Beschluss
27 WF 231/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt steht kein Rechtsmittel nach § 620c ZPO zu; daher ist die Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe insoweit unzulässig.
• Hat sich die Hauptsache im Prozesskostenhilfeverfahren erledigt, kann Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO nicht mehr bewilligt werden.
• Die Vorlage bereits vorgelegter Verdienstbescheinigungen begründet keine zulässige Beschwer, wenn das Interesse an weiteren Unterlagen die Beschwerdesumme nicht erreicht.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Versagung von PKH bei erledigter Hauptsache unzulässig • Gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt steht kein Rechtsmittel nach § 620c ZPO zu; daher ist die Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe insoweit unzulässig. • Hat sich die Hauptsache im Prozesskostenhilfeverfahren erledigt, kann Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO nicht mehr bewilligt werden. • Die Vorlage bereits vorgelegter Verdienstbescheinigungen begründet keine zulässige Beschwer, wenn das Interesse an weiteren Unterlagen die Beschwerdesumme nicht erreicht. Die Antragstellerin begehrte einstweilige Zahlung von Unterhalt und stellte zugleich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe sowie die Vorlage von Verdienstbescheinigungen des Antragsgegners für 2005. Das Amtsgericht lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe teilweise ab und verweigerte die PKH für den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung sowie für die Vorlage der Verdienstbescheinigung für Oktober 2005. Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die daraufhin vor dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung stand. Der Antragsgegner legte zwischenzeitlich Verdienstbescheinigungen bis einschließlich September 2005 vor; die Vorlage bewirkte, dass sich Teile der Hauptsache erledigten. • Es besteht kein Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt nach § 620c ZPO; deshalb ist eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe insoweit unzulässig. • Prozesskostenhilfe soll Rechtsverfolgung ermöglichen, nicht nachträglich finanzieren; hat sich die Hauptsache im PKH-Verfahren erledigt, ist PKH nach § 114 ZPO nicht mehr zu bewilligen. Ein Anspruch auf nachträgliche Finanzierung besteht nur ausnahmsweise, etwa bei gerichtlicher Verzögerung des PKH-Entscheids, was hier nicht vorlag. • Die Verdienstbescheinigung für September 2005 wurde vorgelegt und enthält die relevanten Jahres- und Nettobeträge; die Antragstellerin hatte nur Vorlage bis Oktober 2005 beantragt. • Das Interesse an der Vorlage einer weiteren Verdienstbescheinigung für einen zusätzlichen Monat erreicht nicht die für die Beschwerde erforderliche Beschwerdesumme, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt unzulässig ist. • Eine Kostenentscheidung nach § 127 Abs. 4 ZPO war nicht geboten, daher wurden Kosten nicht auferlegt. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wurde insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung und für die Vorlage der Verdienstbescheinigung für Oktober 2005 richtete; im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Damit bleibt die Entscheidung des Amtsgerichts überwiegend bestehen, weil kein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung gegeben ist, die Hauptsache durch nachgereichte Unterlagen erledigt wurde und das Erfordernis der Beschwerdesumme für weitere Ansprüche nicht erfüllt ist. Kosten wurden nicht auferlegt.