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Urteil

12 U 150/05

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein schriftlicher Versicherungsantrag, der von dem Firmenberater des Versicherers mitunterzeichnet wurde und vom Versicherungsschein abweicht, ist wirksam, wenn der Versicherer den Abweichungenhinweis beim Aushändigen des Scheins nicht nach § 5 VVG gegeben hat. • Besteht über die Deckungspflicht des Versicherers Streit, begründet die fortgesetzte Abwehr von Ansprüchen im Haftpflichtprozess keinen entbehrlichen Feststellungsinteresse des Versicherungsnehmers für einen Deckungsfeststellungsprozess. • Kommt es zu einer Deckungslücke, kann der Versicherungsnehmer aus Vertrauenshaftung Ersatz verlangen, wenn der Versicherer oder sein Agentes über den Vertragsinhalt falsch informiert oder nicht über eine erkennbare Deckungslücke aufgeklärt hat. • Ein Leistungsausschluss wegen bewusst pflichtwidrigen Verhaltens setzt voraus, dass der Versicherte die Pflicht gekannt und bewusst verletzt hat; bloße Unkenntnis oder Vergessen kann die Leistungspflicht erhalten lassen.
Entscheidungsgründe
Versicherungsdeckung wegen Erweiterung auf Planungsrisiko und Vertrauenshaftung • Ein schriftlicher Versicherungsantrag, der von dem Firmenberater des Versicherers mitunterzeichnet wurde und vom Versicherungsschein abweicht, ist wirksam, wenn der Versicherer den Abweichungenhinweis beim Aushändigen des Scheins nicht nach § 5 VVG gegeben hat. • Besteht über die Deckungspflicht des Versicherers Streit, begründet die fortgesetzte Abwehr von Ansprüchen im Haftpflichtprozess keinen entbehrlichen Feststellungsinteresse des Versicherungsnehmers für einen Deckungsfeststellungsprozess. • Kommt es zu einer Deckungslücke, kann der Versicherungsnehmer aus Vertrauenshaftung Ersatz verlangen, wenn der Versicherer oder sein Agentes über den Vertragsinhalt falsch informiert oder nicht über eine erkennbare Deckungslücke aufgeklärt hat. • Ein Leistungsausschluss wegen bewusst pflichtwidrigen Verhaltens setzt voraus, dass der Versicherte die Pflicht gekannt und bewusst verletzt hat; bloße Unkenntnis oder Vergessen kann die Leistungspflicht erhalten lassen. Der Kläger betreibt ein Architekturbüro und unterhält seit 1989 eine Berufshaftpflichtversicherung bei der Beklagten. 1995–1998 war er in das Bauunternehmen B-KG involviert; er plante 12 Reihenhäuser für die B-KG und führte 1996 und 1998 Umplanungen durch. Der Kläger beantragte am 10.08.1995 schriftlich, die Planungstätigkeiten für die B-KG in seinen Versicherungsschutz einzuschließen; der Antrag wurde vom Firmenberater der Beklagten mitgezeichnet. Die Beklagte stellte daraufhin einen geänderten Versicherungsschein (Nachtrag Nr.5) aus, der vom Antrag abweicht. Später traten Feuchtigkeitsschäden an den Häusern auf, weil keine Abdichtung gegen drückendes Wasser vorgesehen war. Die Anspruchsteller (BGB-Gesellschaft/B-GmbH und D-GmbH) machten Planungsfehler geltend; der Kläger suchte Deckungsfeststellung gegen die Beklagte. Das Landgericht gab dem Hilfsantrag zuungunsten der Beklagten statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Zulässigkeit und Feststellungsinteresse: Trotz teilweiser Abwehr der Haftungsansprüche besteht ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der umfassenden Feststellung der Deckungspflicht, weil die Beklagte ihre Eintrittspflicht bestreitet. • Auslegung des Vertrags: Der schriftliche Antrag vom 10.08.1995 zielte klar auf den Einschluss der Planung für die B-KG; Abweichungen des Versicherungsscheins sind nach §5 VVG nur wirksam, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer besonders auf die Folgen des Unterlassens des Widerspruchs hingewiesen hat. Dies ist unterblieben, sodass der Antrag Vertragsinhalt wurde. • Folge der Vertragsauslegung: Die Verwandtenklausel (Ziffer VI BBE 03) wurde durch den Antrag abbedungen; damit ist der Kläger für Planungsfehler betreffend die B-KG versichert, unabhängig davon, ob die Bauten vom Betrieb ausgeführt wurden. • Vertrauenshaftung subsidiär: Selbst bei einer (hypothetischen) Deckungslücke käme dem Kläger Vertrauenshaftung zu, weil der Firmenberater der Beklagten den Kläger über mögliche Deckungslücken hätte aufklären müssen; der Versicherer haftet für die Erklärungen seines Agenten, wenn der Versicherungsnehmer darauf vertraute und kein eigenes Verschulden traf. • Leistungsausschluss wegen vorsätzlichen Pflichtverstoßes: Als sekundäre Risikobeschränkung verlangt Ziffer IV 7 BBE 03 bewusstes, bekanntes Pflichtwidrigkeitsverhalten. Zwar hat der Kläger die Grundwasserstände nicht erfragt und somit objektiv gegen DIN 18195 verstoßen, die Beklagte hat aber nicht hinreichend dargetan, dass der Kläger diese Pflicht bewusst verletzt hat; der Vortrag der Beklagten im Berufungszug ist zudem verspätet und nicht zu berücksichtigen. • Ergebnis der Abwägung: Mangels Nachweis eines bewussten Pflichtverstoßes entfällt der Leistungsausschluss; daher ist die Beklagte zur Deckung verpflichtet und hätte den Kläger auch im Falle einer Deckungslücke nach den Grundsätzen der Vertrauenshaftung zu stellen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Oberlandesgericht bestätigt die Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger Versicherungsschutz aus der Architektenhaftpflicht in Verbindung mit der Betriebshaftpflicht für die Planungsfehler der zwölf Reihenhäuser in O zu gewähren hat. Die Abbedingung der Verwandtenklausel durch den Antrag vom 10.08.1995 ist wirksam, weil der Versicherer nicht über die Rechtsfolgen eines fehlenden Widerspruchs im Versicherungsschein hinwies; folglich bestimmt der Antrag den Vertragsinhalt. Soweit die Beklagte auf einen Leistungsausschluss wegen bewusst pflichtwidrigen Verhaltens abstellt, genügt ihr Vortrag nicht, um die erforderliche Kenntnis und bewusste Verletzung der Pflicht durch den Kläger zu belegen. Selbst wenn sich eine Deckungslücke ergeben hätte, wäre die Beklagte wegen unterlassener Aufklärung durch ihren Agenten nach den Grundsätzen der Vertrauenshaftung zum Ersatz verpflichtet. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.